Erben oder Schenken in Spanien – Das sollten Sie wissen

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veröffentlicht am 7. Februar 2023 / Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Erben und Schenken in Spanien trifft auf eine Vielfalt von zu beachtenden Rechtsvorschriften – sowohl im Zivil- als auch im Steuerrecht. Bei einem Deutschlandbezug sind sie zusätzlich mit den deutschen Vorschriften zu koordinieren.

  

  

Seit dem 17. August 2015 gilt die „Europäische Erbrechtsverordnung“ 650/2012 (EU-ErbVO), die als höherrangiges europäisches Recht dem nationalen spanischen Recht direkt übergeordnet ist und Erbfälle mit Auslandsbezug regelt. Darüber hinaus finden ergänzend das spanische Zivilgesetzbuch sowie ggfs. autonome, regionale Bestimmungen wie das katalanische Zivilgesetzbuch auf Erb- und ggfs. Schenkungsfälle mit Anknüpfungspunkten zu Spanien Anwendung. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt den 17 Autonomen Gebietskörperschaften und zwei Autonomen Städten in Teilen eigene Gesetzgebungskompetenz zu.

Erbrecht

Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO richtet sich das für die Nachfolge (Erbschaften) geltende Zivilrecht in Spanien und Deutschland nach dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer als deutscher Staatsbürger dauerhaft in Spanien lebt, jedoch nicht möchte, dass das aus seiner Sicht ausländische spanische Erbrecht im Falle seines Todes zur Anwendung kommt, kann und muss aktiv werden. Als deutscher Staatsbürger kann er das deutsche Erbrecht wählen, indem er es testamentarisch oder erbvertraglich festlegt. Die Rechtswahl ist aber nicht willkürlich möglich. Gewählt werden kann nur das Recht des/der Staates/Staaten, dem/denen die Person zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes als Staatsbürger angehört.

Steuerrecht

Ob die Übertragung einer Immobilie oder sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Spanien unterliegt, hängt davon ab, ob ein Anknüpfungspunkt zu Spanien gegeben ist. I.d.R. knüpfen sowohl Spanien als auch seine Autonomen Gebietskörperschaften entweder
  • an die Ansässigkeit des Erblassers oder
  • an den Belegenheitsort der Immobilie bzw. den Großteil des sich auf spanischem Territorium befindlichen Nachlasses an.

Die staatlichen Erbschaft- und Schenkungsteuersätze in Spanien weichen i.d.R. deutlich von denjenigen ab, die ggf. von den Autonomen Gebietskörperschaften festgelegt und vorrangig anzuwenden sind.

Beispiel: Im Falle einer Immobilie im Bemessungswert von 2 Millionen Euro liegt der staatliche Erbschaftsteuersatz bei Angehörigen der Gruppe 1 (Kinder unter 21) sowie der Gruppe 2 (Kinder über 21, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und ggfs. Eltern) bei 34 Prozent (Steuerbelastung von ca. 600.000 Euro für nicht in Spanien Ansässige), wohingegen der Satz auf den Balearen in dieser Größenordnung und bei geringem Vorvermögen bei ca. 15 Prozent (Steuerbelastung von etwa 140.000 Euro für nicht in Spanien Ansässige) liegt. Sollten der oder die Erbe/n in Spanien steuerlich ansässig sein, greifen ggfs. Steuervergünstigungen in Höhe von 99 Prozent, die im Endeffekt zu einer Steuerbelastung von ca. 2.000 Euro im Vergleich zu nicht in Spanien Ansässigen führen.

Ist der Erblasser oder Schenker steuerlich nicht in Spanien ansässig, so kann nur dann ein Anknüpfungspunkt zu den meist vorteilhafteren, autonomen Bestimmungen der verschiedenen Gebietskörperschaften Spaniens hergestellt werden, wenn sich auf deren Territorium entweder eine Immobilie oder der Großteil des sich auf spanischem Territorium befindlichen Nachlasses befindet.

Gleichwohl ist zu beachten, dass die spanischen Erbschaftsteuersätze mit zu den höchsten Sätzen in der Europäischen Union gehören.

Die Sätze für Erbschaftsteuer einerseits und Schenkungsteuer andererseits fallen auf nationaler spanischer Ebene im Wesentlichen nicht groß auseinander. Was hier jedoch einen erheblichen Unterschied in der Steuerbemessung ausmacht, sind die Steuervergünstigungen, von denen es wesentlich weniger im Bereich der Schenkungsteuer gibt.

Ist der Erblasser oder Schenker nicht in Spanien, sondern in Deutschland ansässig, besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland auf Vermögen, das in Spanien belegen ist. Dasselbe gilt, wenn Erben oder Beschenkte in Deutschland steuerlich ansässig sind. Mangels Doppelsteuerungsabkommen in Erbschaft und Nachlasssachen zwischen Deutschland und Spanien kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Im „best case“ kann die spanische Steuer in Deutschland angerechnet werden, im „worst case“ kommt es zur echten doppelten Besteuerung.

Eine Erbschaft oder Schenkung aus Spanien kann sowohl für die Erben und erst recht für Beschenkte, die nicht in Spanien ansässig sind, sehr teuer werden. Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige und frühzeitige Nachfolgeplanung zu empfehlen und die Erbschaftsteuerbelastung sollte schon im Vorfeld bei Wohnsitzwahl und langfristigen Investmententscheidungen im Blick behalten werden. 

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