Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten: Raus aus der Schenkungsteuerfalle

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Stand: 1. Oktober 2021 | Lesedauer: ca. 4 Minuten
von Tanja Creed und Nina Glenk
   

Viele Ehen werden nach dem Selbstverständnis „was mein ist, ist auch dein” gelebt. Alle während der Ehe erwirtschafteten Einkünfte sollen beiden Ehegatten hälftig zustehen. Daher werden oft sämtliche Einkünfte auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt und aus diesem „gemeinsamen Ver­mögen” gemeinsame Vermögenswerte geschaffen. Das vermag dem allgemeinen Verständnis des Wesens der Ehe als „Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft” entsprechen, kann aber ungeplante steuerliche Belastungen aufgrund von Schenkungen und – bei Nichterfüllung von Anzeigepflichten – strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

  

 

 
Unerkannte Schenkungen

Dass es hierbei zu nach dem ErbStG steuerbaren Schenkungen zwischen den Ehegatten kommen kann, bleibt oftmals unerkannt. Denn rechtlich wird eine Ehe als reine Lebensgemeinschaft, nicht auch als Wirtschafts­gemeinschaft geführt. Und das gilt unabhängig davon, in welchem Güterstand nach dem BGB die Ehegatten leben. Insbesondere auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellen das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau 2 getrennte Vermögensmassen dar. Die Vermögensverhältnisse während einer bestehenden Ehe entsprechen damit denen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft. Erst bei Beendigung der Ehe erfolgt zumindest im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem BGB eine Parti­zi­pation am Vermögen des anderen Ehegatten. Das aber nur dann, wenn der während der Ehe erzielte Ver­mögens­zuwachs des anderen Ehegatte den eigenen übersteigt und auch nur bezüglich des überschießenden Anteils.

      

Steuerforderung des Finanzamts

Sofern Ehen abweichend von der Vorstellung des Gesetzgebers des BGB nach dem Prinzip „alles unseres” geführt werden, können in der Vergangenheit Schenkungsteuertatbestände nach dem ErbStG verwirklicht worden sein. Eine unerkannte Schenkung kann vorliegen, wenn ein Ehegatte Aufwendungen getätigt hat, die auch dem anderen Ehegatten zu Gute kommen und dieser dadurch im Sinne einer Schenkung bereichert ist. Bspw., weil er dem anderen Ehegatten eigene Aufwendungen erspart hat und auf deren Wertersatz verzichtet oder, weil er Vermögen auf den anderen Ehegatten überträgt, das ihm nicht nur im Rahmen eines gemein­samen Konsums zustehen soll. Erfolgen innerhalb von 10 Jahren unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten im Wert von insgesamt mehr als 500.000 Euro, ist der persönliche Freibetrag des anderen Ehegatten über­schritten und Schenkungsteuer entstanden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn spezielle Steuerbefreiungen existieren wie bei der Übertragung des eigengenutzten Familienheims (Lebensmittelpunkt).
 
Bei Übertragung eines Familienheims wird der persönliche Freibetrag nach dem ErbStG nicht „angetastet” bzw. gemindert. Insbesondere Alleinverdienerehen mit hohem Einkommen, in denen gemeinsame Vermögenswerte (z.B. Kapitallebensversicherungen, vermietete Immobilien) gebildet wurden, sollten auf Schenkungen in der Vergangenheit hin überprüft werden. Werden solche Zuwendungen erkannt, sind grundsätzlich auch (längst) vergangene Schenkungen des Ehegatten – und zwar auch solche außerhalb der Ehe – dem Finanzamt mit­zu­teilen und die nach dem ErbStG bestehenden Steuerschulden zu begleichen. Dabei ist zu beachten, dass die Verjährung von Schenkungen erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen beginnt und dann eine Vierjahresfrist abzuwarten ist. Eine Anzeigepflicht beim Finanzamt besteht grundsätzlich auch dann, wenn der persönliche Freibetrag durch die Schenkungen im Zehnjahreszeitraum insgesamt nicht überschritten wird und damit keine Steuerschuld nach dem ErbStG entstanden ist.

     

Nachträgliche Bereinigung der Schenkung

Allerdings existiert die Möglichkeit unbeabsichtigte Schenkungen aus der Vergangenheit schenkungsteuerlich nachträglich zu „beseitigen” –sofern die Eheleute sich im „richtigen” Güterstand nach dem BGB befinden. Im Zeitpunkt der Schenkungen müssen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Wechseln die Ehegatten nunmehr durch Ehevertrag ihren Güterstand, z.B. indem sie Güter­trennung vereinbaren, können sie rückwirkend ein Erlöschen der Schenkungsteuer bewirken. Hierzu müssen sie vereinbaren, dass vormalige Schenkungen auf den mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehenden Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Empfänger der Zuwendung der Inhaber der Zugewinnausgleichsforderung ist. Nur dann können die bereits durch vormalige Übertragung erhaltenen Schenkungsgegenstände auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Um den Inhaber und die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, sollte der Rat von Experten zugezogen werden. Beachtet werden muss insbesondere auch, wann und wie der Ausgleich bezahlt werden kann und welche ertragsteuerlichen Folgen dies auslöst.
 
Für ein Erlöschen der Steuerschuld ist nach dem ErbStG weiterhin erforderlich, dass die geschuldete Zuge­winnausgleichszahlung auch tatsächlich geleistet wird. Sie selbst wiederum löst keine Schenkungsteuer aus. Dabei darf es sich aber auch nicht um einen sogenannten „fliegenden Ausgleich” durch bloße „Zwischen­ab­rechnung” handeln und die Zugewinngemeinschaft fortbestehen. Von einem solchen spricht man, wenn sich die Ehegatten lediglich (schuldrechtlich) so stellen, als ob der gesetzliche Güterstand beendet worden wäre. Der Güterstand muss rechtswirksam durch Vereinbarung in einer Notarurkunde beendet werden, damit die Zugewinnausgleichsforderung nach dem BGB überhaupt entsteht. Der Wechsel erfolgt regelmäßig in den Güterstand der Gütertrennung. Seit Mai 2013 ist allerdings auch der Güterstand der Wahlzugewinn­gemein­schaft in Betracht zu ziehen. Dieser ermöglicht dem Grunde nach auch während der „Ausweichphase” einen weiteren steuerfreien Zugewinnausgleich.

      

Güterstandsschaukel

Da der „Ausstieg” aus der Zugewinngemeinschaft zur Bereinigung vergangener Schenkungen erfolgt, soll sich an diesen meist perspektivisch der „Wiedereinstieg” in die Zugewinngemeinschaft anschließen. Die Rede ist dann von einer „Güterstandsschaukel”. Schenkungsteuerlich ist eine Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft sofort möglich, ohne dass das für die Bereinigung der vergangenen Schenkung schädlich wäre und durch den Zugewinnausgleich zusätzlich Schenkungsteuer entstünde. Zivilrechtlich ist es bei einem unmittelbaren „Zurückschaukeln” in den gesetzlichen Güterstand nach dem BGB allerdings überaus fraglich. In jedem Fall sollte die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand aber nicht bereits im Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in einer separaten Urkunde erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, eine Mindestdauer („Schamfrist”) im gewechselten Güterstand zu verweilen.
 

Strafrechtliche Folgen vermeiden

Zwar hilft der Güterstandswechsel die auf unentgeltliche Zuwendungen anfallende Schenkungsteuer nach dem ErbStG rückwirkend zu beseitigen. Um jedoch strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, könnten ehemalige Schenkungen dem Finanzamt mitzuteilen sein (Kompensationsverbot). In jedem Fall mitaufgenommen werden sollte dann ein Hinweis auf das rückwirkende Entfallen der Schenkungsteuerschuld durch den Wechsel des Güterstands der Zugewinngemeinschaft nach dem BGB. Zur steuerstrafrechtlichen Dimension sollte immer Rechtsrat für den Einzelfall eingeholt werden.
 

Schnell gelesen

  • Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten können Schenkungsteuer auslösen.
  • Auch längst vergangene Schenkungen sind dem Finanzamt grundsätzlich mitzuteilen und die daraus entstandenen Schenkungsteuerschulden zu begleichen.
  • Die Situation lässt sich möglicherweise im Einzelfall durch einen Güterstandswechsel und Zugewinnausgleich bereinigen.  
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