PL: Erster Schritt in Richtung eines EEG in Polen

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​​​​​​​Der „kleine Dreierpack” – Überblick über die neuen Regelungen für die EE-Branche

  
Die Arbeiten an dem parlamentarischen Gesetzesentwurf über die Änderung des Energiegesetzes sowie anderen Gesetzen umgangssprachlich der „kleine Dreierpack” genannt – sind endlich abgeschlossen. Die Bezeichnung der „kleine Dreierpack” ist eine Anknüpfung an den „großen Dreierpack”, d.h. eines Pakets, das sich aus drei Gesetzen zusammensetzt: Das Gesetz über Erneuerbare Energien, das neue Energierecht und das neue Gasrecht. Die Novelle ruft zwar nicht so große Emotionen hervor, wie die schleppend vorantreibenden Arbeiten am „großen Dreierpack”, sie enthält jedoch einige notwendige und vorteilhafte Bestimmungen für die Entwicklung von Erneuerbarer Energie in Polen.
 

Gesetzgebung im Endspurt, Inkrafttreten im September

Polen droht für das Nichteinführen der Richtlinie 2009/28/EG vom 23.04.2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Strafe in Höhe von 133.000 PLN (31.000 Euro) für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung. Die Umsetzungsfrist lief bereits am 05.12.2010 ab. Angesichts solch schmerzlicher Folgen und der fehlenden Perspektive für eine baldige Verabschiedung des „großen Dreierpacks”, mit dem ursprünglich die Richtlinie über die Erneuerbaren Energien ins polnische Recht umgesetzt werden sollte, wurde entschieden, eine provisorische Lösung zu wählen. Somit wurde ein Teil der (weniger kontroversen) Vorschriften separat verabschiedet, um so einer Strafe zu entgehen. Der „kleine Dreierpack” wurde letztendlich vom polnischen Sejm auf der Sitzung am 26. Juli 2013 verabschiedet. Am 29. Juli 2013 wurde das Gesetz dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, welcher das Gesetz unterschrieb. Das Gesetz wurde am 27. August 2013 im Gesetzesblatt veröffentlicht und tritt nach 14 Tagen vacatio legis, also am 11. September in Kraft.
 

Was hat die Branche der Erneuerbaren Energien vom „kleinen Dreierpack”?

Die Änderungen des Energiegesetzes verbessern die Entwicklungschancen der Mikrogeneration, d.h. der Herstellung von Elektroenergie durch Verbraucher in am Haus gelegenen Windkraftwerken, Photovoltaikanlagen oder Mikro-Biogasanlagen. „Prosumenten”, d.h. Hersteller und Endabnehmer von Energie in Einem, wird der Anschluss ihrer Anlagen an das Netz und der Verkauf der hergestellten Elektroenergie erleichtert. Das geänderte Energiegesetz wird den Begriff der Mikroanlage definieren, als solche wird eine erneuerbare Energiequelle verstanden, deren Gesamtleistung 40 kW nicht überschreiten und die an ein Stromnetz mit einer Netzspannung von maximal 110 kV angeschlossen wird.
 
Für den Anschluss der Anlage an das Stromverteilungsnetz wird keine Anschlussgebühr erhoben. Bisher musste an die Netzbetreiber für den Anschluss einer solchen Anlage die Hälfte der Gebühr gezahlt werden, die aufgrund des tatsächlichen Aufwands für den Anschluss ermittelt wurde. 
 
Es verschwindet die absurde Vorschrift für die Mikrogeneration, die vom Investor verlangt, dass er dem Antrag auf Erteilung der Anschlussbedingungen einen Auszug und einen Kartenausschnitt aus dem lokalen Raumordnungsplan beifügt. Auch die alternative Vorgehensweise, die eine Bestätigung über Bebauungsbedingungen und Flächennutzung der Immobilie sowie die Zulässigkeit der Lokalisierung der Anlage auf dem Gelände verlangt, wurde aufgelöst. Eine Beschaffung dieser Dokumente war oft unmöglich oder führte zu erheblichen Verspätungen bei der Vorbereitung der Investition. 
 
Eine weitere Erleichterung ist, dass der Abschluss eines Anschlussvertrages nicht mehr erforderlich sein wird, wenn der sich um den Anschluss der Mikroanlage an das Vertriebsnetz bemühende Rechtsträger bereits als Endabnehmer an das Netz angeschlossen ist. Der Gesetzgeber wird zwar verlangen, dass der Anschluss der Anlage davor gemeldet wird und eine entsprechende Sicherungsanlage sowie Mess- und Abrechnungsanlage montiert werden. Die Kosten der Installation wird hingegen der Netzbetreiber tragen und nicht die Person, die auf dem Dach ihres Hauses eine Photovoltaikanlage montieren möchte.
 
Eine seit langem vorgeschlagene Bestimmung wird von dem neuen Art. 9u des Energiegesetzes eingeführt. Bei der Herstellung von Strom in einer Mikroanlage durch eine natürliche Person, die kein Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Gewerbefreiheit ist sowie dem Verkauf dieser Energie handelt es sich nicht um eine Gewerbetätigkeit. Gegenwärtig mussten sogar die kleinsten Hersteller von Grünenergie, die ihren produzierten Überschuss verkaufen wollten, eine Gewerbetätigkeit anmelden. Dies ist mit zusätzlichen Kosten wie monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen verbunden, zudem musste noch eine Konzession für den Verkauf von Elektroenergie erlangt werden. Die neue Bestimmung erleichtert die Situation „hauseigener” Hersteller von Grünenergie sehr. 
 
Zusätzlich wird durch die entsprechende Änderung des Baugesetzbuches klargestellt, dass PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 40 kW nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen. Bisher war dies nicht eindeutig. 
 

Der polnische „Feed-in Tariff” (Einspeisevergütung)

Viele Kontroversen weckt der vom Senat in einer früheren Etappe des legislativen Prozesses vorgeschlagene Änderungsantrag, laut dem der Verkäufer von Amts wegen (d.h. der den lokalen Markt beherrschende Verkäufer von Strom) verpflichtet ist, den in Mikroanlagen hergestellten Strom zu einem Preis zu kaufen, der 80 Prozent des durchschnittlichen Verkaufspreises für Strom im vorausgehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Vorschrift, die bald geltendes Recht wird, stellt die Pläne der Regierung aus dem sog. „großen Dreierpack”, einen Feed-in tariff für Mikroanlagen einzuführen, in Frage. Der vom Sejm verabschiedete Förderbetrag i.H.v. 80 Prozent des durchschnittlichen Verkaufspreises für Strom, der gegenwärtig ungefähr (ca. Euro 40 Euro) beträgt, ist im Hinblick auf die im „großen Dreierpack” geplante Förderung für kleine Photovoltaikanlagen auf dem Dach von 1.300 PLN (ca. 325 Euro) extrem niedrig.) Die Förderung wird in jedem Falle unter der bisherigen Förderung liegen, die sich aus zwei Elementen zusammensetzt, dem durchschnittlichen Verkaufspreis für Strom im vorausgehenden Kalenderjahr sowie dem Preis aus Verkauf von grünen Zertifikaten, was insgesamt – je nach den schwankenden Preisen der grünen Zertifikate – 350 - 500 PLN (87 – 125 Euro) ergibt. Zwar können auch für Mikroanlagen grüne Zertifikate eingeholt werden, jedoch ausschließlich für diejenigen, die von Unternehmen genutzt werden – dann muss aber die Konzession eingeholt und eine Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der Herstellung von elektrischer Energie geführt werden.
 
Die Wirtschaftskommission des Sejm verteidigt solch eine niedrige Förderung damit, dass dies die Hersteller dazu ermuntern soll, den hergestellten Strom für Eigenbedarf zu verwenden und nicht zu verkaufen. Seitens der Branche der Erneuerbaren Energien wird die obige Lösung kritisiert. Die Branche weist darauf hin, dass bei einer solchen Förderung die Investitionen in Mikroanlagen keineswegs profitabel sind. Zudem erschwert die Beschränkung durch bürokratische Hindernisse für Mikro-Hersteller die tatsächliche Entwicklung einer möglichst weitgehenden Stromerzeugung durch Einzelpersonen.
 

Vergleichstabelle

Erster-Schritt-in-Richtung-eines-EEG-in-Polen-Vergleichstabelle.png
Quelle: Beispiel für Unterstützung einer PV-Dachanlage mit einer Leistung von 10 kWp pro 1kWh in Euro (Währungskurs: 1 Euro = 4 PLN). 
 

Förderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Wie am Anfang erwähnt, ist die Novelle des Energiegesetzes nur ein Bestandteil der neuen Strategie der Förderung der Erneuerbaren Energien, die durch das polnische Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt werden soll. Die Optimisten behaupten, dass die Förderung für Mikroanlagen i.H.v. 80 Prozent des durchschnittlichen Verkaufspreises für Strom eine vorübergehende Lösung ist und die wirkliche Förderung in Form von garantierten Tarifen mit dem „großen Dreierpack” erfolgen wird. Gehen wir jedoch davon aus, dass der polnische Gesetzgeber rational handelt, so ist der Schluss zu ziehen, dass eine andere Form der Unterstützung für die grüne Energie geplant ist. Dies wird auch durch jüngste Aussagen von Mitarbeitern des Wirtschaftsministeriums bestätigt. Laut Vizeminister Jerzy Pietrewicz sollten bei der Prosumenten-Energie nur capex (Investitionsaufwendungen) gefördert werden. Durch Fonds für den Schutz der Umwelt und der Wasserwirtschaft oder europäische operative Fonds, würden Investitionsaufwendungen gefördert, z.B. in Form von Zuschüssen für den Kauf einer Erneuerbare-Energien-Anlage oder eines unverzinslichen Kredits. Damit würde die Konzeption der Förderung in Form des Feed-in Tarifs, die in dem jetzigen Entwurf des Gesetzes über die erneuerbaren Energiequellen lanciert worden war, definitiv verworfen. Eine wirkliche Revolution bei dem Fördermodell für „große” Erneuerbare Energien ist ebenfalls möglich. Das Ministerium hat vor, „die Förderung radikal zu vereinfachen, sodass sie maximal einfach und transparent ist”. Die Förderung würde davon abhängen, ob die Quelle der Erneuerbaren Energie grundlastfähig (Biogasanlagen, Verbrennung von Biomasse oder Wasserkraftwerke) oder volatil ist (Windenergie oder Photovoltaik). Was soll das konkret bedeuten? Das Ministerium schweigt und lässt uns auf die Veröffentlichung eines neuen Entwurfs des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen warten. Wann wird dies also geschehen? Das weiß niemand ...

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Dr. iur. Monika Behrens

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