Die erste Ausschreibung für Erneuerbare Energien in Polen - Referenzpreise

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​​Polen steuert unaufhaltsam auf die erste Ausschreibung für Erneuerbare Energien zu. Für Investoren, die ihre Projekte nicht bis Ende des Jahres fertigstellen können, d. h. deren entwickelte Anlagen nicht bis Ende 2015 mit der Stromeinspeisung beginnen können, bedeutet dies, dass sie an einer Stromauktion teilnehmen müssen, wenn sie für den erzeugten Strom eine feste Einspeisevergütung erhalten möchten. Wie hoch der maximale Preis für die an der Auktion angebotene Strommenge sein kann, bestimmt der sogenannte Referenzpreis, den der Staat für jede Technologie gesondert festlegt. Das Wirtschaftsministerium hat gerade den Entwurf der entsprechenden Verordnung veröffentlicht.

 

Die Vorbereitungen für die erste Ausschreibungsrunde laufen gerade auf Hochtouren, und zwar nicht nur aufseiten der Projektbetreiber, die ihre Projekte zur baureifen Phase entwickeln müssen, um an der Auktion teilnehmen zu können. Die Energieregulierungsbehörde hat den Gewinner der öffentlichen Ausschreibung​​​​​​ genannt, der das entsprechende System für die elektronische Durchführung der Auktion bereitstellen soll. Die erste Ausschreibungsrunde soll gemäß den Vorgaben des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen (im Folgenden EEGPL) bis Ende April 2016 stattfinden. Bei der ersten Ausschreibungsrunde wird es mehrere separate Auktionen geben, wovon insbesondere zwei großes Interesse wecken:

 

  1. die Ausschreibung für den Strom aus neuen „volatilen” Anlagen (Anlagen mit einer Effizienz, die geringer ist als 4.000 MWh pro 1 MW der installierten Nennleistung im Jahr) mit einer Nennleistung von über 1 MW;
  2. die Ausschreibung für den Strom aus neuen „volatilen” Anlagen mit einer Nennleistung bis 1 MW.

 

Die Investoren wissen schon seit einigen Monaten, welche Menge an Strom der Staat in der ersten Ausscheidungsrunde einzukaufen bereit ist: Für Anlagen über 1 MW Nennleistung soll eine Energiegesamtmenge von 50.449.950 MWh Gegenstand der Auktion sein, wovon 30.907.350 MWh an zukünftig erzeugtem Strom aus volatilen EE-Anlagen eingekauft werden sollen. Die Energiemenge, die Gegenstand der Ausschreibung für kleine Anlagen (bis 1 MW) sein soll, bezifferte das Wirtschaftsministerium auf 12.612.488 MWh.

 

Nun veröffentlichte das Ministerium den Entwurf der Verordnung über die Referenzpreise, die 2016 gelten sollen. 

 

Referenzpreise für das Jahr 2016

Zurzeit setzt sich die Vergütung für den verkauften Strom aus EE-Anlagen aus zwei Variablen zusammen, und zwar unabhängig von der Art der für die Stromerzeugung eingesetzten Technologie - dem Preis der grünen Zertifikate und dem festen Strompreis, zu dem der grüne Strom eingekauft werden muss; dieser entspricht immer dem durchschnittlichen Stromverkaufspreis auf dem Konkurrenzmarkt im vorangegangenen Jahr. Ein Betreiber einer EE-Anlage erhält also jetzt ca. 6,63 Eurocent/kWh, wenn er die grünen Zertifikate an der Energiebörse verkauft (fester Stromeinkaufspreis in 2015: 163,58 PLN/ MWh + Preis der grünen Zertifikate 115,25 PLN/MWh (Preis am 17.9.2015: Fixing, Quelle: tge.pl; Währungskurs EUR/PLN: 1 EUR = 4,2 PLN).

 

 

Berechnung der Referenzpreise 

Abbildung 1: Berechnung der Referenzpreise

 

Im Vergleich dazu sehen die vorgeschlagenen Referenzpreise relativ üppig aus. Unten die Darstellung der Referenzpreise für die ausgewählten Technologien. Es handelt sich dabei um Preise für Anlagen, die noch keinen Strom erzeugen. Die Preise sind ebenfalls in Eurocent/kWh angegeben, Währungskurs EUR/PLN: 1 EUR = 4,2 PLN. 

 

 

Neue EE-Anlagen ≤ 1 MW 

Abbildung 2: Neue EE-Anlagen ≤ 1 MW

 

 

Neue EE-Anlagen > 1 MW 

Abbildung 3: Neue EE-Anlagen > 1 MW

 

 

Neue EE-Anlagen unabhängig von der Nennleistung 

Abbildung 4: Neue EE-Anlagen unabhängig von der Nennleistung

 

Höhe der Referenzpreise und EU-Fördermittel

Die Referenzpreise bilden nicht nur einen essentiellen Orientierungspunkt für die Gestaltung des Angebotes durch den Bieter. Die Höhe der Referenzpreise gibt auch Auskunft darüber, wie hoch insgesamt die Förderung für die Investition in die EE-Anlage sein wird. Das ist für einige Investoren, die für ihre Projekte zum Beispiel eine zusätzliche Förderung aus den EU-Fördermitteln beantragt haben, von essenzieller Bedeutung. Denn sie müssen ihre Angebote so festsetzen, dass die Summe aus angebotenem Strompreis multipliziert mit angebotener Strommenge und den in Anspruch genommenen Fördermitteln (Begünstigungen und Befreiungen von Steuern und Gebühren, oder sonstige Unterstützung im Bereich der Investitionen, bestimmt für den Bau einer EE-Anlage) den höchstzulässigen Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe nicht übersteigt.

 

Die Vorschriften des EEG-PL, welche die Grundsätze und die Formel für die Ermittlung des zulässigen Förderbetrages bestimmen, stellen keine besonders verständliche Lektüre dar. Die Problematik der Angebotsgestaltung bei Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel stellen wir deshalb an einem Beispiel dar.

 

Beispiel

Der Projektentwickler einer PV-Anlage mit einer Leistung von 1 MWp, (die Anlage ist noch nicht gebaut, somit „neu” im Sinne des EEG-PL) will an der Ausschreibung teilnehmen. Bei Abgabe des Angebots ist er verpflichtet, die Menge der Energie zu nennen, die er innerhalb der Förderungsfrist (15 Jahre) erzeugen wird. Nehmen wir an, dass diese Anlage innerhalb von 15 Jahren 15.000 MWh an Strom erzeugen wird. Der maximale Preis, den der Projektentwickler als Angebot abgeben kann, gleicht dem Referenzpreis, also 465 PLN/MWh.

 

Das Produkt aus Energiemenge und Referenzpreis ergibt einen Betrag von 6.975.000 PLN. Um auf den Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe zu kommen, müssen wir noch den hypothetischen Erlös von diesem Betrag von 6.975.000 PLN abziehen. Der hypothetische Erlös bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Preis auf dem konkurrierenden Markt, den der Vorsitzende der Energieregulierungsbehörde jährlich bis Ende März bekannt gibt. Der Preis, der zur Zeit der Angebotsabgabe gelten wird, wird 2016 (bis Ende März) bekannt gegeben. Für unser Beispiel bedienen wir uns des derzeit geltenden Festpreises, also 163,58 PLN/MWh. Das Produkt aus der Energiemenge (15.000 MWh) und dem „Marktpreis“ ergibt einen Wert von 2.453.700 PLN, und das ist der hypothetische Erlös. 

 

Die Differenz zwischen 6.975.000 PLN und 2.453.700 PLN ergibt den Betrag von 4.521.300 PLN. Dieser Betrag stellt die maximal zulässige Förderungshöhe dar.


Variante 1

Wenn der Projektentwickler ein Angebot abgibt, welcher dem Referenzpreis gleicht, und er auch den Zuschlag erhält, so wird das Gesamtvolumen der zulässigen Förderungshöhe zu 100 Prozent ausgeschöpft. Der Projektentwickler wird somit keine Möglichkeit mehr haben, eine zusätzliche staatliche Beihilfe in irgendeiner Form und Höhe zu erhalten.

 

Variante 2

Wenn der Projektentwickler zum Beispiel 1.000.000 PLN an Fördermitteln erhalten soll, dann muss er das Angebot so bestimmen, dass der verbleibende Betrag nicht höher ausfällt als 3.521.300 PLN (maximaler Förderungsbetrag von 4.521.300 PLN minus 1.000.000 PLN). Im konkreten Fall dürfte das Angebot nicht höher sein als 398.33 PLN/MWh, denn auf diese Weise kommt ein Betrag von 3.521.250 PLN zustande, der dem maximalen Förderungsbetrag in Variante 2 (3.521.300 PLN) am nächsten kommt (398.33 PLN/MWh (angebotener Preis) x 15.000 MWh (Gesamtmenge an Strom, der innerhalb von 15 Jahren hergestellt werden soll) - 2.453.700 PLN (hypothetischer Erlös: 15.000 MWh x 163,58 PLN/MWh) = 3.521.250 PLN). Das Angebot muss in polnischen Zloty, bis höchstens zwei Stellen nach dem Komma, abgegeben werden.

 

In der Variante 2 kann der Projektentwickler höchstens den Preis von 398,33 PLN/MWh anbieten. Das führt natürlich dazu, dass ein solches Angebot konkurrenzfähiger sein wird.

 

In-Kraft-Treten der Verordnung, Änderung der Referenzpreise

Gemäß dem EEG-PL zieht der Wirtschaftsminister bei der Ermittlung des jeweiligen Referenzpreises folgende Faktoren in Betracht:

 

  1. wesentliche technische und wirtschaftliche Parameter für den Betrieb der betreffenden EE-Anlage;
  2. Investitionsaufwendungen, die der Projektentwickler während der Vorbereitungsphase des Projekts und seines Baus einschließlich der notwendigen technischen Infrastruktur getragen hat;
  3. technische Voraussetzungen für den Betrieb der EE-Anlage, darunter die Effektivität bei der Erzeugung von Strom oder landwirtschaftlichem Biogas, die Koeffizienten für die Ausnutzung der vorhandenen Stromkapazität, die Koeffizienten für den Verbrauch von Strom und landwirtschaftlichem Biogas zur Deckung des Eigenbedarfs sowie zur Deckung der Verluste, die vor der Einspeisung des Stroms oder des landwirtschaftlichen Biogases ins Netz entstehen;
  4. Betriebskosten sowie zusätzliche Aufwendungen, die während desjenigen Abschnitts des Nutzungszeitraums zu tragen sind, der zum Betrieb der EE-Anlage Unterstützungsmechanismen und -instrumente erfordert;
  5. voraussichtliche Entwicklung des Preises für Biomasse und andere Brennstoffe sowie Einzelpreise für die Berechtigungen zu CO2-Emissionen;
  6. Eigenkapitalkosten des Herstellers von Strom oder landwirtschaftlichem Biogas.

 

Nach der Lektüre der vorgeschlagenen Referenzpreise einerseits und der obigen Faktoren anderseits kann man bezweifeln, dass die Analyse besonders gewissenhaft vorgenommen wurde. Wenn man beispielweise die enormen Gestehungskosten für eine Offshore-Windkraftanlage mit der vorgeschlagenen maximal erzielbaren Einspeisevergütung vergleicht (ungefähr 11,19 Eurocent/kWh), so ist es nicht wunderlich, dass wohl kein Projektentwickler eines Offshore-Windparks an der ersten Ausschreibungsrunde teilnehmen wird.

 

Es ist aber zu beachten, dass es sich bei der Verordnung lediglich um einen Entwurf handelt, der sich zurzeit noch in der Phase der öffentlichen Konsultationen befindet. Es ist somit möglich, dass die Referenzpreise noch eine (eher kleine) Korrektur erfahren. Das Wirtschaftsministerium hat bis Ende des Jahres Zeit, die finale Verordnung zu erlassen. 

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Dr. iur. Monika Behrens

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