Crowdfunding für Energieprojekte

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Crowdfunding (auch Schwarmfinanzierung) bietet Initiatoren von Projekten die Möglichkeit, z.B. über Crowdfunding-Plattformen im Internet, an ein großes Publikum (die Crowd) heranzutreten, neue Ideen vorzustellen und Kapital von typischerweise nicht professionellen Anlegern einzuwerben. Dabei unterscheidet man in der Praxis im Wesentlichen zwischen vier Modellen: dem spendenbasierten Crowdfunding, dem gegenleistungsbasierten Crowdfunding, dem kreditbasierten Crowdfunding (auch Crowdlending) und dem Equity-based-Crowdfunding (auch Crowdinvesting). Ursprünglich war Crowdfunding für die Finanzierung von Start-up-Unternehmen gedacht. Heute nutzen allerdings auch etablierte Unternehmen diese Finanzierungsform. Im Zusammenhang mit Energieprojekten sind insbesondere das Crowdlending sowie das Crowdinvesting interessante Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen.

 

​Beim Crowdlending werden über eine Internetplattform von einer Vielzahl von Geldgebern Darlehen entgegengenommen. Der jeweilige Geldgeber erhält im Gegenzug das Versprechen, dass er den zur Verfügung gestellte Betrag (zumeist nebst Zinsen) zurückerhält. Beim Crowdinvesting hingegen erlangt der Geldgeber als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellten Kapital eine Beteiligung am zukünftigen Ergebnis der geldnehmenden Beteiligungsgesellschaft.

 

Laut Crowdinvesting Marktreport 2015 des Crowdfunding Informationsportals crowdfunding.de wurde im Jahr 2015 in Deutschland ein Investitionsvolumen von insgesamt 48,9 Mio.  Euro allein über Crowdinvesting erzielt (gegenüber 18,2 Mio.  Euro im Jahr 2014). 6,9 Mio. Euro entfielen dabei auf sog. „grüne Energieprojekte”. Im Jahr 2014 waren es noch 2,6 Mio. Euro. Nach Immobilieninvestitionen und Investitionen in Start-up-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hatten die grünen Energien 2015 mit 14,1 Prozent den gemessen am Finanzierungsvolumen drittgrößten Marktanteil. Mit insgesamt 46 erfolgreich finanzierten Projekten führten sie die Liste sogar an. Die größten Marktanteile innerhalb der Investitionskategorie „grüne Energien” haben nach dem Crowdinvesting Marktreport 2015 mit 30,4 Prozent Investitionen in Energieeffizienz, gefolgt von Investitionen in Solarenergie mit 21,8 Prozent und in Windenergie mit 16,8 Prozent.

 

Sowohl beim Crowdlending als auch beim Crowdinvesting können für den jeweiligen Geldnehmer und für den Betreiber der Internetplattform Pflichten nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften entstehen. Zu diesen möglichen Pflichten gehören neben Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auch Prospektpflichten nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sowie sonstige Pflichten, beispielsweise nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Dabei kommt es stets auf die Ausgestaltung des Crowdfundings an.

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Eine denkbare Gestaltungsmöglichkeit für das Crowdlending ist insbesondere die Ausgestaltung als sog. „Nachrangdarlehen”. Bei einem Nachrangdarlehen vereinbaren der Geldgeber und der Geldnehmer im Rahmen des Darlehensvertrags, dass der Geldgeber nachrangig gegenüber den übrigen Gläubigern des Geldnehmers befriedigt wird. Insbesondere werden die Zinszahlungen sowie die Rückzahlung des gewährten Kapitals unter die Bedingung gestellt, dass dadurch kein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführt wird (sog. qualifizierter Nachrang). Wird ein solcher qualifizierter Nachrang wirksam vereinbart, handelt es sich nicht um ein sog. Einlagengeschäft nach dem KWG, das eine entsprechende Erlaubnis nach dem KWG erfordern würde. Vielmehr stellt die Darlehensentgegennahme eine gegebenenfalls privilegierte Vermögensanlage nach dem VermAnlG dar.

 

Auf das Crowdinvesting finden die Vorschriften des VermAnlG dann Anwendung, wenn es sich bei der geldnehmenden Beteiligungsgesellschaft um ein sog. operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, mithin nicht um ein Investmentvermögen, handelt und das KAGB aus diesem Grund nicht anwendbar ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht insbesondere solche Unternehmen als operativ tätige Unternehmen an, „die Immobilien entwickeln oder errichten, Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen, tauschen oder sonstige Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors anbieten”. Auch Beteiligungsgesellschaften, die eine Wind-, Solar- oder sonstige Anlage zur Energieerzeugung selbst oder über einen von der Beteiligungsgesellschaft eingeschalteten und kontrollierten Dritten betreiben, können bei entsprechender Ausgestaltung unter diese Definition fallen. Das VermAnlG enthält mehrere Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen. Im Zusammenhang mit dem Crowdfunding können speziell die Ausnahmeregelungen in § 2 Nr. 3 VermAnlG und die seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (siehe dazu unseren Beitrag zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes in E|nEws Oktober 2015) geltende Befreiung für Schwarmfinanzierungen in § 2a VermAnlG relevant sein. Dabei ist zu beachten, dass die Ausnahmeregelungen in § 2 Nr. 3 VermAnlG nach der Gesetzesbegründung sowohl auf das Crowdlending als auch auf das Crowdinvesting Anwendung finden, während die Befreiung nach § 2a VermAnlG für den Fall des Crowdinvestings regelmäßig nicht nutzbar ist.

 

§ 2 Nr. 3 VermAnlG enthält drei voneinander unabhängige Ausnahmeregelungen und erklärt einen Großteil der Vorschriften des VermAnlG für nicht anwendbar, sofern es sich bei dem Crowdfunding um ein Angebot handelt, bei dem nicht mehr als 20 Anteile von derselben Vermögensanlage angeboten werden, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile einer Vermögensanlage insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils einer Vermögensanlage mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt. § 2a VermAnlG schränkt den Anwendungsbereich des VermAnlG auf das Crowdlending hingegen ein, sofern die Nachrangdarlehen ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt und die im VermAnlG geregelten Schwellenwerte für den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die ein Anleger erwerben kann, nicht überschritten werden.

 

Greift eine der dargestellten Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen ein, so kann u.a. die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts sowie – im Falle des Eingreifens einer der Ausnahmeregelungen in § 2 Nr. 3 VermAnlG – die Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes nicht verpflichtend sein.

 

Bei Crowdfunding handelt es sich nach wie vor um ein relativ kleines, sich aber rasch entwickelndes Feld. Für Projekte aus dem Bereich Erneuerbare Energien wird Crowdfunding, wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, immer interessanter. Die in diesem Zusammenhang für den Geldnehmer entstehenden, insbesondere aufsichtsrechtlichen Pflichten hängen dabei entscheidend von der Ausgestaltung des Crowdfundings ab. Gerne beraten wir Sie dabei!

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