Schritt für Schritt zum Power Purchase Agreement (PPA) - Wann rechnet sich ein PPA für Betreiber?

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Das Interesse an Power Purchase Agreements in Deutschland wächst. Doch woran können Anlagenbetreiber festmachen, ob sich auch für sie der Abschluss eines PPAs lohnt?

 

Die Experten Kai Imolauer und Joachim Held von Rödl & Partner haben für EUWID Neue Energie ein Prüfschema mit Checkliste erstellt.

 

 

 

Die Anlage / Wirtschaftlichkeit

EEG-Förderende oder Wirtschaftlichkeit ohne Förderung ist absehbar – ab wann wäre der neue Vertrag zu schließen? Hier empfiehlt es sich, den Prozess frühzeitig anzustoßen und Kontakt zu Industrieunternehmen, Energieversorgern, Stromhändlern oder Investoren zu suchen, ggfs. sich auf einem Portal (Greenpeace, WPD etc.) anzumelden, um frühzeitig eine Abschätzung der möglichen kommerziellen Bedingungen einer Weitervermarktung zu erhalten.

 

  • LCOE: Des Weiteren sind zur Wirtschaftlichkeit Sensitivitätsanalysen bzgl. der Levelized Cost of Electricity und Abbildung diverser Tarifstrukturen (siehe auch Checkliste auf S. 6) durchzuführen.

 

  • Wartungsverträge und Betriebskosten: Durchgeführte Instandsetzungen während der EEG- oder KWKG-Betriebsdauer sind aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive zu prüfen, um einen langfristigen Angebotspreis für den Strom fixieren zu können. Generell sollten die Betriebskosten vor Abschluss eines PPAs in einer Projektion auf die 3. Dekade der Erzeugungsanlage analysiert werden und ggfs. ein klares Wartungs- bzw. Instandhaltungskonzept unterlegt werden. Diese Kosten (neben Pacht und Versicherung) bilden die Grundlage für die individuelle Kalkulation des nötigen Stromverkaufspreises, um einen wirtschaftlichen (Weiter-)Betrieb zu ermöglichen.

 

  • Typenprüfung (bei Post-EEG-PPA Wind): Zumeist liegt bei den älteren Windenergieanlagen (WEA) eine Typenprüfung nur für 20 Jahre vor; somit ist nach 20 Jahren vor einem Weiterbetrieb eine Bewertung und Prüfung für den Weiterbetrieb von Windenergieanlagen (BPW) durchzuführen um festzulegen, welche Laufzeit nach EEG-Zeitraum noch für eine Vermarktung des Windstromes möglich ist. Auch wenn noch nicht explizit von den Genehmigungsbehörden gefordert, sollte eine BPW aus Haftungs- und Versicherungsgründen durchgeführt werden.

 

  • Standsicherheitsnachweis (kurz zu PV): Auch die Statik wird neben einer elektrischen Prüfung, die zwar nicht vorgeschrieben aber allgemeine Praxis ist, ein Thema sein beim Weiterbetrieb. Bei Neuprojekten ist sie in der technischen Dokumentation ein normaler Bestandteil.

 

  • Standortsicherung: Des Weiteren ist in Bezug auf die Anlage (bei Weiterbetrieb) zu prüfen, ob alle relevanten Grundstücke (Standort, Leitungswege etc.) über den EEG-Zeitraum hinaus gesichert sind.

 

Vertragsrechtliche Ausgestaltung des PPAs

Die Vertragstexte des PPAs sind Dreh- und Angelpunkt der Projektentwicklung. Insofern ist hier die vertragsrechtliche Ausgestaltung regelmäßig ein Entwicklungs und Verhandlungsprozess, der in hohem Maße von den individuellen Projektanforderungen abhängig ist. Dabei können die vertragsrechtlichen Anforderungen anhand einer Vertrags-Checkliste (siehe nächste Seite) im Sinne eines Mindestregelungsumfangs abgearbeitet werden (vgl. hierzu auch den Beitrag von Held/Koch in „ER EnergieRecht” Ausgabe 1/2019 unter http://link.euwid.de/roedl-er-ppa).

 

Checkliste – Power Purchase Agreement (PPA)

  • Bestimmung der Funktion des PPAs und der Rollen der Vertragspartner (Präambel): Corporate / Merchant / Utility PPA; On-Site / Off-Site PPA; Financial / physical PPA; Post-EEG PPA

 

  • Vertragsgegenständliche Erzeugungsanlage: Anlagenbeschreibung, Querbezüge zu Anlagenbauverträgen

 

  • Umfang der Belieferung: Leistungs- und Liefermengen; Verfügbarkeit; Fahrplanmanagement; Bedarfsdeckung; Mindestabnahme („Take-or-Pay”)

 

  • (Ökologische) Qualität der Belieferung: Beschaffenheitsvereinbarungen und Nachweisanforderungen (z. B. Herkunftsnachweise etc.)

 

  • Anlagenbetreiberpfichten: Technische Vorgaben zur Errichtung, Instandhaltung und Betrieb; Informationspflichten und -fristen, Abstimmungspflichten zu geplanten / ungeplanten Unterbrechungen; Bonus-/ Malus-Regelung als Anreiz für hohe Verfügbarkeit

 

  • Öffentlich-rechtliche Genehmigung, energierechtliche Anzeige-, Melde- und Informationspflichten: BImschG, EnWG, REMIT etc.

 

  • Stromabnehmerrechte: Kontroll- und Einsichtnahmerechte; Markt- und netzorientierte Eingriffsbefugnisse; Erstattungsansprüche gegen Dritte

 

  • Vermarktungs- oder Verwendungspflichten: Reservestrombeschaffung und Überschussstromvermarktung, Vermarktungsart und -ort, Erfolgs- und Risikobeteiligung, Eigenstromverbrauch, Weiterleitungsverbot

 

  • Preis: Festpreis; Arbeits- und Leistungspreis; Ausgleichszahlung; Marktpreis; Mengenabsicherung; Koordinierung Stromvergütung – Erlöse EEG/KWKG oder abgaben-/steuerrechtliche Privilegierungen (Areallieferung/Contracting-Lieferung etc.)

 

  • Preisanpassung: einseitig; Preisgleitklauseln; Staffelvereinbarungen; Steuer- und Abgabenklauseln; Wirtschaftlichkeitsklauseln

 

  • Messung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen: Netzanschluss; Messstellenbetrieb und -konzept; Abschlags-/Vorauszahlungen; Rechnungslegung; Fälligkeit; Verzug

 

  • Vertrags-/Lieferbeginn: ggfs. Fristenplan Vertragslaufzeit/Kündigung: Koordinierung Anlagenbau – Fremdfinanzierung – Nutzungsdauer – Refinanzierung; Erstlaufzeit, Verlängerung,
    außerordentliche Kündigungsgründe

 

  • Haftung/Versicherung: Höhere Gewalt; Haftungsfreizeichnung; Versicherungsumfang und -nachweispflichten

 

  • Sicherheiten: Bürgschaften; Sicherheitsabtretung/-übereignung; Insolvenzrecht (§§ 104, 119 InsO); Reallasten; Dienstbarkeiten

 

  • Vertragsanpassung und Streitbeilegung: Störung der Geschäftsgrundlage, Leistungsbestimmungs-, Verhandlungs-, Schiedsgutachter- oder Schiedsgerichtsklauseln

 

  • Schlussbestimmungen: Rechtsnachfolge, Erfüllungs- und Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragsumfang 

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