EEG 2021 – Neuerungen im Bereich Wind

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veröffentlicht am 17. Februar 2021

 

In den letzten zwei Jahren war die Windkraft wohl ein Sorgenkind in der deutschen Energiewende. Die Genehmigungslage war so schlecht, dass die Ausschreibungen unterzeichnet waren und der Ausbau hinter den Zielen zurücklag. Das EEG 2021 hätte hier Weichen stellen können, scheint jedoch in vielen Aspekten zu ambitionslos auch weil wichtige Entscheidungen nach hinten verschoben wurden. Welche Änderungen vorgenommen wurden und welche wirtschaftlichen Auswirkungen diese haben könnten, haben wir im Folgenden für Sie aufbereitet.

 

In einem anderen Artikel in dieser Ausgabe finden Sie auch die Änderungen bezüglich Photovoltaik sowie zu Mieterstrom und Biomasse.

 

 

Windkraft - die Neuregelungen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht

 

Ausbaupfad und Anpassung des Ausschreibungsvolumens

Nachdem in den letzten beiden Jahren verhältnismäßig viele Ausschreibungsrunden pro Jahr durchgeführt wurden, wird nun die Zahl auf drei pro Jahr reduziert. Die Ausschreibungsvolumina – anteilig verteilt auf diese Termine – werden im Jahr 2022 um 1.600 MW im Vergleich zu 2021 gekürzt und steigen dann bis in Jahr 2028 erst schwach um 100 MW pro Jahr bis 2025 und dann stärker um 800–1000 MW pro Jahr an. Ziel ist dabei im Jahr 2030 eine installierte Leistung von 71 GW (§ 4 Nr. 1 EEG 2021). Ende November 2020 waren Windenergieanlagen an Land mit einer Leistung von 54,2 GW am Netz.

 

Ein grundlegendes Novum ist dabei, dass die Ausschreibungsmengen bei drohender Unterzeichnung von der Bundesnetzagentur zu kürzen sind. Die Feststellung der drohenden Unterzeichnung erfolgt u.a. anhand der für den jeweiligen Gebotstermin im Marktstammdatenregister gemeldeten Genehmigungen und der beim letzten Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote. Eine gewichtige Rolle spielt auch eine Unterzeichnung in der letzten Gebotsrunde (§ 28 Abs. 6 EEG 2021). Drei Jahre später werden die so nicht ausgeschriebenen Volumina erneut ausgeschrieben (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021). Betrachtet man die letzten Ausschreibungsrunden wird deutlich, dass durch die dauerhaft unterzeichneten Gebotsrunden der eigentlich angestrebte Wettbewerb außer Kraft gesetzt wurde.

 

Konsequenz daraus war, dass fast alle bezuschlagten Gebote am zulässigen Höchstwert lagen. Es ist davon auszugehen, dass durch diesen Zustand eine erteilte Genehmigung zu einer verhältnismäßig hohen Rendite führte. Durch den eingeführten Mechanismus wird dies durch den einsetzenden Wettbewerb unterbunden, weil die Teilnehmer bei Gebotsabgabe davon ausgehen müssen, dass eine wettbewerbliche Preisfindung stattfindet. Anstelle des Höchstwertes gilt nun wieder die projektspezifische Kostenstruktur als preisgebender Parameter. Die angesprochenen historischen Entwicklungen sowie die Vorgaben des EEG 2021 sind in der folgenden Grafik dargestellt.

 

Ausschreibung Windenergie an Land

 

Abb. 1: Eigene Darstellung Quelle EEG 2021, BNetzA 

 

Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass Kürzungen der Ausschreibungsvolumina in einzelnen Gebotsterminen stattfinden. Insbesondere wird dies der Fall sein, bis sich die Genehmigungslage durch eventuelle Erleichterungen verbessert, welche in einem im Rahmen der EEG-Novelle ebenfalls gefassten Entschließungsantrag vorgesehen sind. Ob und wie diese Mengen dann nachgeholt werden können muss abgewartet werden. Ein (politischer) Nebeneffekt dürfte auch sein, dass sich so Meldungen über notorisch unterzeichnete Windausschreibungen vermeiden lassen.


Einführung der Südquote und neuer Gütefaktor

Zur Förderung von Schwachwindstandorten wurde ein neuer Gütefaktor von 60 Prozent mit einem zugehörigen Korrekturfaktor von 1,35 eingeführt (§ 36h EEG 2021). Schwachwindstandorte mit Referenzerträgen zwischen 60 Prozent und 70 Prozent, welche vormals eventuell an der Grenze der Wirtschaftlichkeit waren, werden somit um bis zu 4,56 Prozent des anzulegenden Wertes aufgewertet. Für Anlagen, welche knapp unter einem Referenzertrag von 60 Prozent liegen, sollten nochmals auf Machbarkeit geprüft werden.


In dieselbe Förderrichtung geht die Südquote, welche ab dem Jahr 2022 als Neufassung der Regelung zu den Netzausbaugebieten gesehen werden kann. Diese sieht vor, dass 15 Prozent (20 Prozent ab 2024) des Ausschreibungsvolumens je Gebotstermin bevorzugt an Anlagen in der Südregion vergeben werden (Baden-Württemberg. Bayern, Saarland, Teile Hessens, Teile Rheinland-Pfalz) (§ 36d EEG 2021).


Durch diese beiden Regelungen werden Schwachwindstandorte gefördert. Ehemals aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossene Projekte oder Standorte können so ggf. doch noch wirtschaftlich realisiert werden.

 

Anforderungen an Gebote

Um die Umsetzung einer eventuellen Kürzung der Gebotsmenge bei Unterzeichnung zu erleichtern wurden auch die Meldefristen verschärft. So muss vier Wochen vor dem Gebotstermin sowohl die BImSchG erteilt worden als auch die Meldung an das Marktstammdatenregister erfolgt sein. In Zukunft muss auch angegeben werden, welche Teilmenge der Gebotsmenge bei einem einheitlichen Gebot für mehrere Anlagen auf die jeweilige Anlage entfällt (§ 36 EEG 2021).

 

 

Höchstwert

Als neuer zulässiger Höchstwert für den Referenzstandort gilt 6,0 ct/kWh. Dieser verringert sich ab 2022 einer jährlichen Degression von 2,0 Prozent pro Jahr (§ 36b EEG 2021).

 

Zusatzgebote

Eine durchaus positive Neuregelung besagt, dass für den ursprünglichen Vergütungszeitraum zu dem ursprünglichen Gebotswerte eine Leistungserhöhung der Windenergieanlage um bis zu 15 Prozent zulässig ist. Sollte eine Leistungserhöhung um mehr als 15 Prozent geplant sein gibt es zudem die Möglichkeit ein Zusatzgebot abzugeben (§ 36j EEG 2021). Durch diese Regelung wird die Möglichkeit geschaffen in kleinerem Umfang unkompliziert effizienzsteigernde Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Finanzielle Beteiligung von Kommunen

Ein neuer Umlagemechanismus zugunsten der Standortgemeinden zur Akzeptanzförderung und zum Interessenausgleich wurde durch die Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung von Kommunen geschaffen. Dieser gibt Anlagenbetreibern die Möglichkeit die Nachbargemeinden mit insgesamt bis zu 0,2 ct /kWh an den Erlösen zu beteiligen. Profitieren können nur Gemeinden im Umkreis von 2,5 km um die Windenergieanlage, auf welche die max. 0,2 ct/kWh nach dem Anteil der betroffenen Fläche in diesem Umkreis aufzuteilen ist. Diese Kostenposition kann direkt an den Netzbetreiber weitergegeben werden. Dem Anlagenbetreiber entstehen keine direkten Kosten (§ 36k EEG 2021).


Nimmt man eine durchschnittliche WEA mit 5 MW an einem durchschnittlichen Standort mit 2.000 Volllaststunden an, können so insgesamt 20.000 € pro WEA und Jahr an die Kommunen fließen. Auch wenn anzunehmen ist, dass diese Zahlung zur Erhöhung der Akzeptanz beitragen wird, bleibt zweifelhaft, ob sich die gewünschte Beschleunigung von Genehmigung bzw. ein erhöhter Zubau einstellen wird.

 

Umkreis von Windrädern zu Nachbargemeinden


Fazit

Seit 2018 hängt die Realisierung von Windkraftanlagen maßgeblich von der Erteilung der BImSchG-Genehmigung ab. Seitdem ist der Gebotswert bzw. der zulässige Höchstwert & die ausgeschriebene Leistung kein limitierender Faktor mehr. Die einzige wesentliche Verbesserung in diesem Bereich stellen die Maßnahmen dar, um windschwächere Standorte zu fördern, um so grundlegend mehr Anlagen bzw. Standorten eine wirtschaftliche Basis zu geben. Die finanzielle Beteiligung von Kommunen verspricht keine Öffnung dieses enormen Flaschenhalses des Windenergieausbaus und somit der Energiewende. Auch die immer dringlicher werdende Thematik des Repowering wurde vertagt und Änderungen im Genehmigungsrecht wie eine typenoffene Genehmigung fanden keine Erwähnung. Vor diesem Hintergrund verblasst die Wirksamkeit des Ausbaupfades als leere Größe mit der offensichtlichen Hoffnung, dass 2027 / 2028 der große Zubau kommt. Dass hier keine mehrheitsfähige Idee vorhanden ist und wie groß die politische Uneinigkeit ist, bezeugt auch das Vertagen eben dieser wesentlichsten Punkte. Maßnahmen wie eine künstliche Verknappung der Ausschreibungsmengen und der niedrigere zulässige Höchstwert versuchen wirksam in dieser Schieflage des Systems die Idee der wettbewerblichen Ermittlung der Erzeugungspreise wiederherzustellen.


Schlussendlich wird die Rendite der genehmigungsfähigen verbleibenden Windprojekte durch den Wettbewerb sinken, aber immer noch attraktiv sein. Durch die verbesserten Rahmenbedingungen für Schwachwindstandorte lohnt es sich in diesem Bereich vorhandene Optionen auszuloten bzw. als unrentabel ad acta gelegte Projekte nochmal zu untersuchen. Eine Option bieten auch die Innovationsausschreibungen, bei denen Anlagenkombinationen aus PV und Wind teilnahmeberechtigt sind.

 

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