Kasachstan: Rechtliche Auffassung zur Steuerberechnung Solarkraftwerk

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​veröffentlicht am 17. Februar 2021
von Nurislam Baimurat

 

Ausgehend von rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, nach Artikel 519 des Steuergesetzbuches für die Republik Kasachstan vom 25. Dezember 2017 № 120-VI „Über Steuern und sonstige Pflichtabgaben für das Budget” („das Steuergesetzbuch”) unterliegen Gebäude, Bauanlagen, darin einbezogene Objekte gemäß Klassifizierung für juristische Personen der Vermögenssteuer. Diese Klassifikationen werden vor der bevollmächtigten staatlichen Behörde der technischen Regelungen bestimmt (nach GK RK 12-2009). Hierbei sind Maschinen und Anlagen als steuerpflichtiges Vermögen des Betriebes nicht zu erkennen. Der Steuersatz iHv 1,5 Prozent auf das betriebliche Vermögen für juristische Personen wird zu dem Bilanzwert des Gebäudes oder Bauanlagen gerechnet.

 

Zugleich sind die Solarkraftwerke in Regelungen nach aktueller Klassifikation des Anlagefonds nicht ausgewiesen. Nachstehend finden Sie eine rechtliche Bewertung aller Bestandteile des Solarkraftwerkes, einschließlich der Solarmodule.

 

1. Begriffsbestimmungen

Die rechtliche Regelung nach P. 1 Artikel 519 des Steuergesetzes geht davon aus, dass die Objekte, die nach aktueller Klassifikation des Anlagefonds (GK RK 12-2019) (nachfolgend KdA genannt) als Gebäude und Bauanlagen bezeichnet werden, besteuert werden. Im P. 3 des KdA sind folgende Begriffe „Gebäude”, „Bauanlage”, „Maschinen und Anlage” im gesetzlichen Sinne vorgegeben. Darüber hinaus kommen hier abgespiegelte Begriffe „Gebäude”, „Bauanlagen” auch in anderen Regelungen der Gesetzgebung der RK vor.

 

2. Begriffsbestimmungen „Gebäude” und „Bauanlage” nach KdA

Ein Gebäude ist ein Objekt, das für dauerhafte Zwecke gebaut wurde und aus den tragenden und umschließenden oder kombinierten (tragenden und umschließenden) Konstruktionen besteht, die nach Funktionszweck unterschieden wird, wie ein dauerhafter Aufenthalt, Unterbringung von Menschen oder  Tieren oderLagerung von Gütern, abhängig von der Funktionalität des Objektes.

 

Wobei die Bauanlage ein Ingenieur- und Konstruktionsobjekt (Ausnahme-Gebäude) ist, dessen Zweck darin besteht, die für die Durchführung des Produktionsprozesses erforderlichen Bedingungen zu schaffen, indem bestimmte technische Funktionen ausgeführt werden, die nicht mit der Veränderung des Arbeitsgegenstandes zusammenhängen, oder für Ausübung der unproduktiven Tätigkeit. In anderen Worten, der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Bauanlage anderen Zwecken als der Produktion dienen muss (einschließlich der Erzeugung von Strom aus Solarenergie).

 

Somit ist es bei der Definition der Klassifizierung eines Objekts als eine Bauanlage wichtig, da die entsprechende Funktion eines solchen Objekts zu berücksichtigen ist. Dies in Bezug auf ein Solarkraftwerk bedeutet, dass die Funktionen jedes Objekts, jedes Bestandteils der Solarstation separat definiert werden müssen.

 

3. Begriffsbestimmungen „Maschinen und Anlagen”

Gemäß den Regelungen der KdA sind Maschinen und Anlagen Werkzeuge, die Energie, Material und Information erzeugen. Mit anderen Worten, Maschinen und sonstige Anlagen haben dem Herstellungsprozess unmittelbar zu dienen.

 

Als Beispiel nehmen wir die Metallproduktion. In Übereinstimmung mit dem KdA sind Maschinen für Metallverarbeitung und ähnliche Objekte, die sich im Werkstattgebäude befinden, unterliegen der Regelung von „Maschinen und Anlagen”, wobei das Werkstattgebäude unter der Regelung „Betriebsgebäude” zu betrachten ist. Dieses Beispiel kann als Rechtsanalogie zur Klassifizierung von Solaranlagen im Hinblick auf Begleitanlagen dienen.

 

4. Bestimmungen laut  allgemeiner Regelungen zum Bürgerrecht

Gemäß P. Artikel 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Republik Kasachstan gelten Gebäude und Bauanlagen als Grundvermögen, welche unmittelbar mit dem Erdboden verbunden sind, bzw. Objekte, deren Umplatzierung ohne erheblichen Schaden an ihrem Zweck unmöglich ist.

 

In diesem Zusammenhang hat sich eine Klassifizierung des Objektes als Grundvermögen nachfolgende Auswertungsvorschriften vorgenommen werden:
  • Wie fest ist das Grundvermögen mit der Oberfläche der Erde verbunden?  
  • Welche Maßnahmen müssen hypothetisch eingesetzt werden, um es von einem Ort zum anderen zu verlagern, mit Rücksicht darauf, dass dem obengenannten Vermögen schwere Schäden nicht zugefügt werden? 

 

5. Bestimmungen laut Regelungen zum Baurecht der Republik Kasachstan

Gemäß P. 7 Artikel 1 des Baugesetzbuches vom 16. Juli 2001 Nr. 242-II „Über die Architektur-, Stadtbau- und Bautätigkeiten in der Republik Kasachstan”, ist eine Bauanlage ein künstlich erzeugtes umfangreiches, flächiges oder lineares Objekt, das über räumlich-natürliche oder künstliche Grenzen verfügt und dient zur Ausführung des Arbeitslaufes, Abstellung und Lagerung von materiellen Vermögen, zum vorläufigen Aufenthalt (Beförderung) von Menschen oder Gütern, auch zur Aufstellung bzw. zum Einrichten von Anlagen oder Kommunikation.

 

Diese Definition ist auch für das oben angeführte Beispiel des Werkes der Metallproduktion einzuhalten, wo das Werkstattgebäude, das sich wie ein Industriegebäude klassifiziert, dient zur Ausführung des Arbeitsablaufes und Einrichtung von Maschinen und sonstigen Anlagen. Wobei Maschinen auch als Anlagen betrachtet werden können.

 

6. Bestimmung laut Anordnung des Energieministeriums der Republik Kasachstan vom 20. März 2015 N 230 „Über die Festlegung von Vorschriften zur Einrichtung von Elektrobauanlagen”

Gemäß Unterpunkt 1, P. 2 der vorliegenden Anordnung, ist eine Elektrobauanlage ein Komplex von Maschinen, Geräten, Leitungen und zusätzlichen Einrichtungen (zusammen mit den Bauanlagen und Räumlichkeiten, wo sie installiert sind) – die zur Produktion, Umsetzung, Transformation und Stromübertragung und ihre Umwandlung in andere Elektroenergie bestimmt sind. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Solareinrichtungen für die Energiegewinnung aus Sonnenstrahlen dienen, was sie als Anlagen zu betrachten ermöglicht.

 

7. Bestimmungen laut Gesetz der Republik Kasachstan vom 4. Juli 2009 N 165-IV „Über die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen”

Laut Punkt 7-1 Artikel 1 des angegebenen Gesetzes wird eine Anlage mit Erneuerbaren Energiequellen als technologische Ausrüstung und Hilfsausrüstung mit erneuerbaren Energiequellen betrachtet, die für die Erzeugung von Strom und Wärme  dient.

 

In Punkt 8 Artikel 1 ist gesetzlich geregelt, dass ein Objekt zur Nutzung von Erneuerbarer Energie eine technische Anlage ist, die zur Wärme- und (oder) Energieerzeugung von der Nutzung von erneuerbarer Energie dient, und dazu gebundene Anlagen und Infrastruktur, die im technologischen Sinne für den Betrieb der Nutzung von Erneuerbaren Energien angefordert sind. Oben genannte gebundene Anlagen sind in der Bilanz der Eigentümer enthalten.

 

Demzufolge unterscheidet man im Gesetz Begriffe der technologischen Anlagen und Hilfsausrüstung für die Ermittlung von Einrichtungen zur Nutzung Erneuerbarer Energien.

 

In Anbetracht dessen sollten Photovoltaikmodule (Solarmodule) und ähnliche Geräte als technische Geräte betrachtet werden, die anders als miteinander verbundene Baustrukturen mit den Modulen und anderen Installationen für den Solarplattenbetrieb erforderlich sind.

 

8.  Historisches Argument

Es ist darauf hinzuweisen, dass die „Nationale Klassifikation NK der RK 12-2014 Klassifikation der Anlagefonds” vom Vorstand der technischen Regelung und Metrologie entlastet wurde (Ministerium für Investitionen und Entwicklung RK vom 29. Juli 2016 № 184). In dieser nicht mehr aktuellen Klassifikation des Anlagefonds sind die Solaranlagen für Energieerzeugung oder Solar Kraftwerke als eine Baukonstruktion unter der Nummer 132.420014 untergeordnet worden.

 

In den Begriffserläuterungen „Einrichtungen der energetischen Anlagen, Elektrokraftwerke”, die auch ein Teil der Klassifikationsnormen sind (siehe Punkt 8), als Beispiel haben Wasserkraftwerke und Windkraftwerke, die von Kohlekraftwerken gefüttert wurden, geführt. Es sind keine Beispiele für Solaranlagen geführt.

 

In der aktuellen Version der Klassifikation GK RK 12-2009 wurde die Solaranlage überhaupt nicht erwähnt. Das Elektrokraftwerk (Energie-Regenerationsanlage) hat nun dieselbe Klassifikationsnummer (132.420000). Im Anhang zum Begriff „Einrichtungen der energetischen Anlagen, Elektrokraftwerke” sind die oben genannten Erläuterungen wortwörtlich ausgeführt.

 

9. Gerichtsentscheidungen

In der Gerichtsentscheidung vom 10.02.2014 hat das Oberste Gericht bei der Klassifikation der seetüchtigen Ölbohrplattform (PMBU) das Vorhandensein / Fehlen einer starken Verbindung mit der Oberfläche der Erde berücksichtigt, wobei die Befestigungsstärke am Erdboden bewertet wurde.

 

Ein Auszug der Entscheidung lautet: „Da die PMBU nicht fest mit der Oberfläche der Erde verbunden ist, handelt es sich um eine nicht-selbstfahrende schwimmende Anlage, die mit der Ausrüstung zum Bohren von Brunnen ausgestattet ist. Sie bewegt sich mithilfe von Schleppern, am Bestimmungsort sind keine zusätzlichen Bauarbeiten erforderlich”. Hier verwendet das Oberste Gericht auch die gesetzlichen Bestimmungen in II.1 a-c), um eine seetüchtige Bohranlage als Produktionsanlage von anderen Baukonstruktionen zu unterscheiden.

 

Konsequenzen

In den gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem im Gesetz der Republik Kasachstan über Erneuerbare Energiequellen steht, dass bei der Installation der Energieerzeugung (Gewinnung) kleine Baukonstruktionen und technische Ausrüstungen für Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen eindeutig differenziert werden müssen.

 

Um diese Differenzierung durchzuführen, kommen die Erläuterungen im P. 8 des KdA zur Verwendung, in denen als Beispiel Wasser-, Wärme- und Windkraftanlagen herangezogen wurden. Der Gesetzgeber nimmt von unserem Standpunkt aus offenbar Folgendes an:
  • Das Windkraftwerk hat immer eine feste Verbindung mit der Oberfläche der Erde (Windkraftwerke mit einer Größe von bis zu 120 m bedingen immer eine Fundamentsohle).
  • Das kohlegefeuerte Wärmekraftwerk ist fest mit dem Ofen und dem Bau verbunden.
Die Solaranlage bildet eine ganz andere Einrichtung: Die einzelnen Anlagebauteile sind an der Erdoberfläche befestigt (Wesenszug  einer festen Verbindung mit der Oberfläche der Erde), und selbst solche Teile können im  Regelfall getrennt und befördert werden, ohne ihrem Zweck schwere Schäden zuzufügen.

Des Weiteren müssen die Funktionen der entsprechenden Ausrüstung in Betracht gezogen werden. Dies wird durch die rechtliche Bestimmung in P. 3.7 des KdA festgelegt. Sollte die Anlage direkt in den Produktionsprozess (d. h. Energiegewinnung) eingesetzt werden, steht  die Baukonstruktion hier nicht im Raum. Die Baukonstruktion kann für die anderen technischen Zwecken, die nicht Produktion bezogen sind, in Gebrauch genommen werden.

 

Es gibt wiederum Geräte wie Wechselrichter, der von Solarmodulen gewonnene Gleichspannung in Wechselspannung umwandelt. Folglich finden die Wechselrichter unmittelbar in den Produktionsablauf ihre Anwendung: Von der Sonneneinstrahlung bis zur Versorgung des Hochspannungsnetzes. Als ähnliches Beispiel kann man die meisten Teile einer elektrischen Anlage anführen.

 

Ausgehend von dem Vorstehenden lässt sich resümieren, dass die Solaranlagen laut aktueller Klassifikation derzeit nicht zu Bauanlagen gehören: Die Solaranlagen müssen als Einrichtung und Geräte klassifiziert werden. Demgemäß sind Solarkraftwerke keine Immobilien und deshalb unterliegen sie der Vermögenssteuer gemäß Art. 519 des Grundgesetzes der Republik Kasachstan vom 25. Dezember 2017 Nr. 120-VI „Über Steuern und sonstige Pflichtabgaben für das Budget” nicht.

 

 

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