Spaniens Energierecht im Umbruch: RDL 7/2025

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. Juni 2025
Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz des spanischen Stromnetzes, einschließlich der Verlängerung von Genehmigungsfristen für EE-Anlagen in Bau und Entwicklung.

Am 25. Juni 2025 wurde das neue Real Decreto-ley 7/2025 zur Stärkung der Resilienz des spanischen Stromnetzes im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Die neue Verordnung stellt eine unmittelbare Reaktion auf den Vorfall vom 28. April 2025 dar, bei der es zu einem landesweiten Stromausfall in Spanien kam.

Das RDL 7/2025 setzt sich zum Ziel, die Sicherheit, Stabilität und Effizienz des Systems zu verbessern und gleichzeitig Kosteneinsparungen für die Verbraucher zu erzielen. Schwerpunkte liegen auf der verstärkten Aufsicht, der Förderung von Speichertechnologien und Flexibilität im System sowie dem beschleunigten Ausbau der Elektrifizierung der Wirtschaft.

Zudem erhalten eine große Zahl von erneuerbaren Anlagen, die sich aktuell in Entwicklung und Bau befinden, mehr Zeit, um die letzte der fünf gesetzlichen Genehmigungsfristen zu erfüllen, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung am 25. Juni 2025 bereits ausgelaufen war.

Fristverlängerung für den sog. „5. Milestone“

Art. 32 Abs. 3, dessen Regelungen bereits am Vortag, dem 24. Juni 2025, in Kraft trat, bietet in Planung und Bau befindlichen Anlagen, die aufgrund von Verzögerungen von Fristüberschreitungen bedroht waren, eine Verlängerung der letzten Genehmigungsfrist.

Bei diesem 5. und letzten sog. Meilenstein (Art. 1.1.a 5.º, Art. 1.1.b 5.º RDL 23/2020), handelt es sich um die Erlangung der vorläufigen Betriebsgenehmigung. Bislang führte die Nichteinhaltung dieses Meilensteins bis zum Ende Juni 2025 automatisch zur Ungültigkeit der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen (caducidad automática de los permisos de acceso y conexión). Mit der neu eingeführten Regelung wird die Frist zur Erfüllung dieses Meilensteins automatisch bis einschließlich 25. September 2025 verlängert.

Während dieser kurzen (automatischen) Verlängerungsperiode (d. ​​​​​h. vom 25. Juni 2025 bis zum 25. September 2025) haben die Anlagenbetreiber nun Zeit, mittels eines gesonderten Antrags eine Fristverlängerung auf insgesamt 8 Jahre (max. bis zum 25. Juni 2028) zu beantragen. Der Antrag für diese Verlängerung muss innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung (24. Juni 2025) eingereicht werden. Die zuständige Behörde hat dann vier Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden; andernfalls gilt er als abgelehnt.


Wir zeigen Ihnen, welche Vermarktungsmodelle in Deutschland funktionieren! 

Vermarktungsmodelle Erneuerbare Energien weltweit


Sie haben eine Frage zum Thema?

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf und unsere Experten melden sich umgehend bei Ihnen!


Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



​​​​**Rödl GmbH Rechtsberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft | Rödl & Partner GmbH​

FOLGEN SIE UNS

Linkedin Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Jochen Beckmann

Abogado & Rechtsanwalt

+34 93 238 93 - 70

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

E-BOOK CORPORATE PPA

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu