EEG 2014 - Das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik geht in die zweite Runde

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Mit dem EEG 2014 wandelt sich das Fördersystem für Erneuerbare Energien grundlegend: Zukünftig soll die Höhe der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen ermittelt werden. Dazu wird zunächst im Bereich der Freiflächen-Photovoltaik ein Pilotverfahren über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren (Mitte April 2015 bis Ende 2016) durchgeführt.
 
Mit der am 12. Februar 2015 in Kraft getretenen „Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen” (Freiflächenausschreibungsverordnung – FFAV) wurde die Grundlage für die Durchführung des Pilotverfahrens geschaffen. Die Bundesregierung strebt dabei ein möglichst einfaches, transparentes und verständliches Ausschreibungsdesign an, damit möglichst viele Akteure an den Ausschreibungen teilnehmen können.
 
Die Ausschreibungen werden jeweils zum 1. April, 1. August und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgen, wobei die erste Ausschreibungsrunde abweichend hiervon für den 15. April 2015 angesetzt wurde. Das Ausschreibungsvolumen reduziert sich dabei von insgesamt 500 MW im Jahr 2015, über 400 MW im Jahr 2016 auf 300 MW im Jahr 2017.
 
Zuständig für die Durchführung der – für die Bieter gebührenpflichtigen – Ausschreibungen ist die Bundesnetzagentur. Im Rahmen der Gebotsabgabe benennen die Ausschreibungsteilnehmer die Menge der installierten Leistung, für die sie eine Förderberechtigung erhalten möchten, und bieten verdeckt und einmalig einen individuell anzulegenden Wert in ct/kWh. Die einzelnen Projekte sind dabei auf eine minimale Größe von 100 kW und eine maximale Größe von 10 MW beschränkt. Nach einer Prüfung der Angebote durch die Bundesnetzagentur erhalten die Projekte mit den jeweils niedrigsten Gebotswerten den Zuschlag, bis das jeweilige Fördervolumen erreicht ist. Bei Geboten mit gleichem Gebotswert wird das Gebot mit der geringeren Gebotsmenge bevorzugt; bei gleicher Gebotsmenge entscheidet dann das Los. In der ersten Ausschreibungsrunde wurde das Verfahren nach der „Pay as Bid”-Methode durchgeführt, wodurch diese Gebote verbindlich waren. Allerdings gilt für die Gebotshöhe der Maximalwert von 11,29 ct/kWh (entspricht §51 Abs. 2 Nr. 3 EEG i. V. m. §26 Abs. 3 EEG und §31 Abs. 1 bis 5 EEG). Der Höchstwert für die zweite Ausschreibungsrunde für den Gebotstermin 1. August 2015 beträgt 11,18 ct/kWh. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot ausgeschlossen. In der zweiten und dritten Ausschreibungsrunde im Jahr 2015 wird der anzulegende Wert „testweise” nach dem „Uniform Pricing”-Modell ermittelt: Wird die ausgeschriebene Menge nicht erreicht, wird für alle beantragten Förderberechtigungen der vorher bestimmte Höchstpreis angelegt. Wird die ausgeschriebene Menge erreicht bzw. überschritten, gilt für alle der höchste bezuschlagte anzulegende Wert.
 
Von den Bietern wird die Stellung einer „Erstsicherheit” in Höhe von 4,00 Euro pro kW gefordert, die bis zum Gebotstermin zu hinterlegen ist. Das soll verhindern, dass Bieter den Zuschlag verfallen lassen. Die „Zweitsicherheit” muss spätestens zehn Werktage nach Zuschlag gestellt werden und beträgt 50 Euro pro kW. Die Sicherheiten lassen sich auf die Hälfte reduzieren, wenn der Bieter für einen konkreten Standort einen Offenlegungsbeschluss oder einen Bebauungsplan vorlegen kann.
 

Erweiterung der Flächen

Die bisherige Einschränkung der für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen genehmigten Flächen gilt nur noch für 2015. In den Jahren 2016 und 2017 kommen noch Flächen hinzu, die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehen oder dort verwaltet werden. Darüber hinaus dürfen jährlich maximal zehn Freiflächenanlagen auf Ackerflächen in benachteiligten Gebieten1 gefördert werden, wenn der naturschutzfachliche Ausgleich nach dem Bundesnaturschutzgesetz innerhalb der Flächen des Bebauungsplans erfolgt; ausgenommen sind jedoch Freiflächenanlagen, deren Bebauungsplan vor dem 28. Januar 2015 aufgestellt oder geändert wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein relativ hoher Anteil der Ackerflächen in Deutschland in benachteiligten Gebieten liegt, wäre aus Sicht der Branche eine höhere Anzahl zugelassener Projekte wünschenswert gewesen, ohne dass eine übermäßige Nutzung von Ackerflächen aufgetreten wäre.
 
Um eine räumliche Ballung von Freiflächenanlagen zu verhindern, wird die Anlagenzusammenfassung verschärft: In einem Umkreis von vier Kilometern innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, werden alle Anlagen – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – zusammengefasst, wenn sie innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen wurden. Maßgebend ist dabei die Luftlinie vom äußersten Rand einer Freiflächenanlage. Es liegt in der Verantwortung der Bieter, sich kundig zu machen, ob im betreffenden Gebiet schon andere Anlagen vorhanden sind oder noch errichtet werden und welche Auswirkungen sich daraus auf die eigenen Planungen ergeben, wobei noch ungeklärt ist, wie und wo das möglich sein soll.
 

Übertragung von Zuschlägen

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Allerdings kann der bezuschlagte Bieter frei entscheiden, für welche seiner Freiflächenanlagen er den Zuschlag verwenden möchte, wobei er eine geringe Vergütungskürzung in Kauf nehmen muss. Voraussetzung ist indes, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung der Anlagenbetreiber der entsprechenden Freiflächenanlage ist.
 
Nachdem die Förderberechtigung verbindlich einer bestimmten Freiflächenanlage zugeordnet ist, kann sowohl die Freiflächenanlange als auch die Gesellschaft, die zuvor Inhaberin der Förderberechtigung und Betreiberin der Anlage war, verkauft werden. Die bisherige Praxis der Projektentwickler, eine eigene Gesellschaft für das jeweilige Projekt zu gründen, ist daher im Grundsatz nicht beeinträchtigt. Die Zuordnung der Förderberechtigung und damit die Inbetriebnahme ist allerdings Voraussetzung, um ohne Verlust des Förderanspruchs veräußern zu können.
 

Erste Ausschreibungsrunde

Gebote für die erste Ausschreibungsrunde konnten ab dem Bekanntgabezeitpunkt - am 24. Februar 2015 – bis zum 15. April 2015 abgegeben werden. In diesem Zeitraum wurden 170 Gebote mit einem Volumen von insgesamt 715 Megawatt Peak (MWp) eingereicht. Demnach war das Ausschreibungsvolumen von 150 MWp in der ersten Runde mehr als vierfach überzeichnet, was noch immer auf einen lebendigen PV-Entwicklermarkt in Deutschland hinweist. Ein Nachrückverfahren war nicht erforderlich, da alle Teilnehmer ihre Zweitsicherheit ordnungsgemäß gestellt hatten.
 
Die gebotenen Förderhöhen lagen zwischen 8,48 ct/kWh und dem Höchstwert von 11,29 ct/kWh. Der höchste erfolgreiche Gebotswert lag dagegen bei 9,43 ct/kWh (Durchschnittswert folglich: 9,17 ct/kWh). Zwar liegt dieser Wert mehr als 2 Cent unter dem Höchstwert, dennoch ist er höher als der momentan für Freiflächenanlagen gültige anzulegende Wert von 8,98 ct/kWh (gültig seit 1. Juni 2015).
Die durchschnittliche Größe der bezuschlagten Anlagen lag laut BNetzA bei 6,3 MWp (ungewichteter Mittelwert). Das ist allerdings nicht verwunderlich, da große Anlagen aufgrund diverser Skaleneffekte in der Regel auch mit geringeren spezifischen Kosten, einer ggf. günstigeren Finanzierung und somit niedrigeren Stromgestehungskosten aufwarten können als kleinere Anlagen. Dies wurde bereits im Vorfeld der ersten Ausschreibungsrunde von diversen Kritikern moniert, da hierdurch kleinere Akteure, wie z. B. Genossenschaften, benachteiligt werden und wurden.
 
Eine ausführliche Analyse der ersten Ausschreibungsrunde und ein Ausblick auf die zweite Runde finden Sie in unserer Juli-Ausgabe der E|nEws, welche demnächst erscheint.
 

Fazit

Auch wenn die erste Ausschreibungsrunde nach Aussage der BNetzA und des BMWi erfolgreich war, ist die weitere Entwicklung der Förderung letztlich noch nicht konkret abzusehen.
 
Der Wechsel zum „uniform pricing“-Zuschlagsmodell ist eher positiv aus Sicht der großen Anlagen, welche somit taktisch mit geringeren Werten einen Zuschlag sichern, da Gebote der kleineren Anlagen aufgrund zu erwartenden höheren spezifischen Kosten den Maximalwert beim anzulegenden Wert darstellen dürften. 
 
Generell hat sich die Bundesnetzagentur vorbehalten, den Inhalt der Ausschreibungen gegenüber der ursprünglichen Verordnung und damit die Bedingungen von Ausschreibungsrunde zu Ausschreibungsrunde ändern. Es bleibt somit folglich abzuwarten, ob hier noch größere Änderungen bei der 3. Runde auf den Markt zukommen.
 
Aufgrund der Evaluierung der Pilotausschreibungen und des „Neustarts” ist deshalb nicht nur für die Photovoltaik, sondern auch für andere Technologien ab dem Jahr 2018 noch ungewiss, wie sich die Förderung der Erneuerbaren Energien entwickeln wird, insbesondere, insbesondere wenn man versucht sich vorzustellen, wie das Ausschreibungsmodell bei Windprojekten funktionieren soll.
 
 

1 Verordnungsbegründung FFAV, S. 6: „schwach ertragreiche Flächen, als Folge geringer natürlicher Ertragsfähigkeit deutlich unterdurchschnittliche Produktionsergebnisse, eine geringe oder abnehmende Bevölkerungsdichte, wobei die Bevölkerung überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist“
 
 
zuletzt aktualisiert am 13.07.2015

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Kai Imolauer

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