Fördermittelsysteme und aktuelle Änderungen

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Eine ganze Bandbreite an Fördermöglichkeiten auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene steht für die Realisierung von Erneuerbare-Energien-Projekten zur Verfügung. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über aktuelle Programme und rechtliche Änderungen sowie einen Ausblick auf internationale Aktivitäten.
 

Aktuelle Programme auf Bundesebene

Die folgende Übersicht zeigt einen Auszug aktueller Programme des Bundes im Bereich der Erneuerbaren Energien.
 

1. Marktanreizprogramm (Richtlinie zur Förderung von Massnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt)

Die Förderung im Marktanreizprogramm erfolgt auf Basis zweier Förderkomponenten:
  • Förderung von Kleinprojekten mittels direkter Zuschüsse über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
  • Förderung von Großprojekten mittels zinsvergünstigter Darlehen in Verbindung mit Tilgungszuschüssen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Programm Erneuerbare Energien Premium
 
Zum 1. April 2015 wird die novellierte Förderrichtlinie mit erhöhten Fördersätzen in fast allen Fördersegmenten in Kraft treten. Förderfähig im Programmteil „Investitionszuschüsse” sind Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen sowie Wärmepumpen. Im Programmteil „KfW Premium” gehören Biomasseanlagen (auch KWK-Anlagen), Tiefengeothermieanlagen, Wärmepumpen, Solarkollektoranlagen, Wärmespeicher und Biogasleitungen zu den förderfähigen Komponenten. Die Antragsberechtigung wurde auf alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet.
 

2. KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard

Für Anlagentypen, die nicht über das Marktanreizprogramm förderfähig sind, hält die KfW eine weitere Fördermöglichkeit bereit, die jedoch eine reine Kreditvariante ohne Tilgungszuschüsse darstellt. Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien lassen sich darüber finanzieren, wenn zumindest ein Teil des Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
 

3. KfW-Energieeffizienzprogramm

Zu den Energieeffizienzmaßnahmen, welche über das KfW-Programm grundsätzlich förderfähig sind, zählen beispielsweise Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Blockheizkraftwerke sowie in Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung. Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis vordefinierter Energieeinsparungen.
 

4. Zuschuss für Mini-KWK-Anlagen

Seit dem 1. Januar 2015 gewährt das BAFA höhere Zuschüsse für Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 kW. Zusätzlich zur erhöhten Basisförderung wurden ein Wärmeeffizienzbonus und ein Stromeffizienzbonus eingeführt. Zuschussfähig sind die auf der BAFA-Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen gelisteten Anlagentypen. Die KWK-Anlage ist darüber hinaus in einem Bestandsgebäude zu errichten.
 

5. BMUB-Umweltinnovationsprogramm

Im Rahmen des Umweltinnovationsprogramms erfolgt die Förderung solcher großtechnischer Erstanwendungen von technologischen Verfahren und Verfahrenskombinationen in Deutschland, die Umweltbelastungen möglichst vermeiden oder vermindern. Für eine Förderung stehen zwei Alternativen zur Verfügung:
a)
zinsverbilligter Kredit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Abwicklung über Hausbank)
b) Investitionszuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Abwicklung über KfW).
 

6. IKK bzw. IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung

Finanziert werden u. a. Investitionen in die kommunale Wärmeversorgung im Quartier. Hierzu zählt beispielsweise die Förderung von wärmegeführten KWK-Anlagen auf Basis von Erdgas oder Biogas. Auch Wärmespeicher und Wärmenetze sind förderfähig. Die beiden Programme unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Antragsberechtigten: kommunale Gebietskörperschaften, Eigenbetriebe und Gemeindeverbände wie kommunale Zweckverbände auf der einen Seite bzw. Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund sowie Unternehmen im Rahmen von PPP-Projekten auf der anderen Seite.
 

7. Erneuerbare Energien – Speicherförderung

Eine Förderung erfolgt mittels zinsgünstiger Kredite in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss, wenn in Kombination mit einer Photovoltaikanlage auch ein Batteriespeicher installiert wird. Die Nachrüstung eines Speichers ist ebenfalls förderfähig, sofern die PV-Anlage nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde.
 

8. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Eine Ausnahme von den oben dargestellten Fördermöglichkeiten, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, stellt das KWKG dar. Neben einem möglichen Zuschlag auf in KWK-Anlagen erzeugten Strom regelt es die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern. Eine Förderung erfolgt mittels direkter Zuschläge, die nachschüssig ausbezahlt werden. Anträge auf Förderung sind unmittelbar nach Inbetriebnahme bzw. spätestens bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen.
 

Von der ersten Projektskizze bis zum Verwendungsnachweis

Die folgende Grafik gibt einen Überblick über die einzelnen Arbeitsschritte in zeitlicher Abfolge, beginnend mit der ersten Projektidee über den Förderantrag bis hin zum Nachweis der Mittelverwendung.
 

 

Aktuelle Änderungen

Seit Anfang des Jahres sind im EU-Beihilferecht einige Änderungen in Kraft getreten, die direkte Auswirkungen auf die Förderung, insbesondere im Rahmen von KfW-Programmen, haben:
 

1. Fristgerechte Beantragung von KfW-Krediten

Seit dem 1. Januar 2015 ist die KfW verpflichtet, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) anzuwenden. Grundsätzlich ist demnach für alle Kredite, die der AGVO unterliegen (z. B. KfW-Programm Erneuerbare Energien, KfW-Umweltprogramm, IKU-Kommunale Energieversorgung etc.), ein Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Alternativ besteht nun auch die Möglichkeit, die Beihilfe separat schriftlich bei der Hausbank zu beantragen. Nach vollständiger und fristgerechter Beantragung der Beihilfe kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Mit dem Beihilfeantrag muss das Vorhaben so detailliert beschrieben werden, dass ihm der anschließende Kreditantrag eindeutig zugeordnet werden kann. Für eine Förderung gilt dann unverändert die Voraussetzung, dass der Kreditantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Vorhabens bei der KfW eingehen muss. Sollte er später eingehen, darf das Vorhaben zum Eingangszeitpunkt i. d. R. zu weniger als 50 Prozent realisiert sein.
 

2. Eingeschränkte Förderfähigkeit von EEG-Anlagen

Die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission zum EEG 2014 beinhaltet die Auflage, dass die auf Grundlage des EEG an Stromerzeuger gezahlten Fördermittel nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden können. Im KfW-Energieeffizienzprogramm sind demnach KWK-Anlagen, die eine EEG-Vergütung erhalten, nur noch mit einem beihilfefreien Zinssatz förderfähig. Im KfW-Programm Erneuerbare Energien ist eine Förderung von KWK-Projekten nur dann möglich, wenn sich entweder die gesamten Investitionskosten ausschließlich auf die Wärmeproduktion beziehen (Strom als reines „Abfallprodukt”) oder die Investitionskosten klar zwischen Wärme- und Stromerzeugung differenziert werden können.
 

Internationales Umfeld

Im internationalen Kontext stehen neben den bekannten Systemen von Feed-in-Tarifen oder Ausschreibungsmodellen weitere regional begrenzte bzw. technologiebezogene Fördermodelle zur Verfügung.
 
Zu nennen ist hier beispielsweise das GetFit-Programm in Uganda, das einen weiteren Zuschlag on-top auf die nationale Einspeisevergütung gewährt. Darüber hinaus werden Offtaker-Risiken über eine Weltbank-Fazilität abgesichert und damit Investitionsrisiken abgemildert. Das Programm befindet sich aktuell in der Evaluierungsphase.
 
Ein Förderprogramm, das sowohl bei der öffentlichen als auch bei der privaten Projektentwicklung für die Region Ostafrika auf große Resonanz stößt, ist das Marktanreizprogramm „Geothermal Risk Mitigation Facility” (GRMF)1 . GRMF wurde von der KfW Entwicklungsbank gemeinsam mit der Kommission der Afrikanischen Union (AUC) geschaffen und wird von Rödl & Partner in Kooperation mit dem isländischen Ingenieurbüro Mannvit als Fundmanager verwaltet. Zielsetzung ist es, für Tiefengeothermieprojekte in Ostafrika Investitionsanreize mittels direkter Investitionszuschüsse für Oberflächenstudien und Explorationsbohrungen zu schaffen.
 
Noch in der Umsetzung befindet sich derzeit ein weiteres Förderprogramm für die Tiefengeothermie. Die KfW Entwicklungsbank hat in Kooperation mit der „Corporación Andina de Fomento” (CAF) die Entwicklung einer Geothermal Development Facility (GDF) für die gesamte Region Lateinamerika beauftragt. Die Konzepterstellung übernahmen Rödl & Partner, Geothermie Neubrandenburg GmbH und die chilenische Anwaltskanzlei Bofill Mir & Álvarez Jana. Abweichend vom GRMF-Konzept erfolgt die Förderung in diesem Fall über bedingte Zuschüsse, d.h., ein Teil der Förderung muss zurückbezahlt werden, falls sich das Projekt als erfolgreich herausstellt. Mit den rückfließenden Geldern erfolgreicher Projekte können somit weitere Explorationsprojekte gefördert werden.
 
Gerne stehen wir als Ansprechpartner für die Fördermittelakquise, aber auch für die Entwicklung und Überarbeitung neuer Fördermechanismen zur Verfügung.
 

1 www.grmf-eastafrica.org
 
zuletzt aktualisiert am 22. April 2015

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