Mehrwertsteuer-Neuheiten für grenzüberschreitende Lieferungen über den E-Commerce-Kanal

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veröffentlicht am 29. September 2021 | Lesedauer: ca. 2 Minuten

 

Ab dem 1. Juli 2021 gelten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für sog. „Fernverkäufe”, und der Test der vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung hat begonnen. Die wichtigste Neuerung ist die Aktualisierung und Vereinheitlichung der Umsatzschwelle auf 10.000,00 Euro, auf deren Grundlage die Identifikationspflicht für Händler entsteht, die über Online-Kanäle an Verbraucher innerhalb der EU verkaufen, außer natürlich die Option, im Bestimmungsmitgliedstaat zu besteuern, auch wenn der neue Schwellenwert nicht erreicht wird.

 

 

Neuigkeiten bei der Mehrwertsteuer im elektronischen Handel

Die Richtlinie Nr. 2017/2455/EU und die Richtlinie 2019/1995/EU bringen Änderungen der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel in Bezug auf Verkäufe, die im elektronischen Handel getätigt werden und an Endverbraucher gerichtet sind (sog. „B2C“). 

 

Die wichtigsten Änderungen, die ab 1. Juli 2021 in Kraft treten, sind im Folgenden zusammengefasst:

a) zur Vereinfachung wurde das E-Commerce-Paket verabschiedet, das die oben genannten Richtlinien und einige EU-Verordnungen enthält, die ein zentralisiertes und digitales MwSt.-Abrechnungssystem vorsehen und zusätzlich zu den bereits an der Moss-Regelung teilnehmenden elektronischen Dienstleistungen Folgendes umfassen innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, inländische Lieferungen von Gegenständen, die durch Handelsplattformen erleichtert werden, Dienstleistungen durch nicht in der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige oder durch Steuerpflichtige, die in der Europäischen Union, aber nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind.

 
b) infolge von Buchstabe a) wurden neue MwSt-Sonderregelungen eingeführt, denen die Wirtschaftsbeteiligten auf freiwilliger Basis beitreten können und die sich auf Folgendes beziehen: von Nicht-EU-Personen erbrachte Dienstleistungen (die so genannte „Nicht-EU-OSS-Regelung“), von EU-Personen erbrachte Dienstleistungen für den innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Gegenständen und die durch Plattformen erleichterte Lieferung von Gegenständen im Inland (die so genannte „EU-OSS-Regelung“), den Verkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen über Kanäle des elektronischen Handels (die so genannte „Ioss-Importregelung“).

 
c) der neue Schwellenwert für den Intra-EU-Handel wurde auf 10.000,00 Euro aktualisiert, der nun für alle EU-Mitgliedstaaten gleich ist, es sei denn, der Lieferer hat sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden, wenn er diesen Schwellenwert nicht überschritten hat, wobei dieser Schwellenwert unter Bezugnahme auf das vorangegangene oder das laufende Jahr zu berechnen ist.
Folglich ist eine Identifizierung in allen EU-Bestimmungsmitgliedstaaten nicht erforderlich, wenn eine der oben genannten Regelungen (Moss, Oss oder Ioss) gewählt wird.
 

Die vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung

Für die ab dem 1. Juli 2021 getätigten Umsätze wird das Finanzamt die Entwürfe der MwSt-Register und der periodischen MwSt-Erklärungen erstellen, damit die Steuerpflichtigen von der manuellen Erstellung befreit werden können.

 
Die vorausgefüllte jährliche Mehrwertsteuererklärung hingegen wird am 1. Januar 2022 voll einsatzfähig sein.
Die vorausgefüllten MwSt-Erklärungen können daher zusammen mit den im Steuerliches Register enthaltenen Daten von den Steuerpflichtigen im reservierten Bereich der Website der Bundessteueramt heruntergeladen werden.
 

Anzugebende Daten

Die Mehrwertsteuererklärungen für OSS und Ioss müssen Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen an Privatkunden in jedem Verkaufsmitgliedstaat enthalten. Bei den OSS-Meldungen ist es beispielsweise erforderlich, die Person anzugeben, die die Umsätze tätigt, d.h. die MwSt.-Nummer, den Bezugszeitraum der getätigten Umsätze, ob es sich um eine ursprüngliche Meldung oder eine ergänzende Meldung handelt und so weiter.

 
Außerdem muss der Gegenstand des Umsatzes angegeben werden, und zwar mit dem Ländercode des Bestimmungsmitgliedstaats der Waren und/oder Dienstleistungen, dem Abgangsort und dem Nettobetrag der Mehrwertsteuer, aufgeschlüsselt nach Sätzen. Schließlich sind die Mehrwertsteuersätze des Verbrauchsmitgliedstaats und der Betrag der geschuldeten Steuer anzugeben.
 

Zahlungsverpflichtungen

Bei der Abgabe der Erklärung muss der in Italien ansässige Steuerpflichtige den sich aus der OSS- bzw. Ioss-Erklärung ergebenden Betrag unter Verwendung der vom System generierten eindeutigen Referenznummer entrichten; alternativ ist die Zahlung der geschuldeten Steuern innerhalb der Frist für die Abgabe der Erklärung (spätestens am Ende des auf das Quartal oder den Bezugsmonat folgenden Monats) obligatorisch.

 
Die Zahlung der Steuern ist mit der Gutschrift auf dem Bankkonto des Identifizierungsmitgliedstaates abgeschlossen; im Falle einer falschen Zahlung senden die Steuerbehörden auf elektronischem Wege eine Zahlungserinnerung. Die Nichtabführung von Steuern kann zum Ausschluss oder zur Disqualifizierung des Steuerpflichtigen führen, es sei denn, die geschuldeten Beträge liegen unter 100,00 Euro je Meldezeitraum.
 

Neu im Online-Verkauf über Marktplätze

Bei Einfuhren im Wert von bis zu 150,00 Euro im Zusammenhang mit Verkäufen über einen Marktplatz gilt der Marktplatz für Mehrwertsteuerzwecke als Verkäufer und muss daher alle Mehrwertsteuer-Melde- und Abrechnungspflichten erfüllen. Auch bei Verkäufen innerhalb der EU, die von einem Nicht-EU-Verkäufer über einen Marktplatz (wie Amazon FBA) getätigt werden, gilt der Marktplatz für Mehrwertsteuerzwecke als Verkäufer.

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