Der multinationale Geschäftsführer im Familienunternehmen: Steuerliche Fallstricke

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veröffentlicht am 21. Februar 2018

      

Im Rahmen der internationalen Expansion wird regelmäßig ein Geschäftsführer des deutschen Mutterunternehmens zum alleinigen oder Mit-Geschäftsführer bei der Auslandsgesellschaft. Damit soll v.a. eine bessere Kontrolle der Auslandsgeschäfte erreicht und andererseits auch Personal­kosten reduziert werden. Die operativen Geschäfte führt regelmäßig der lokale Mit-Geschäftsführer oder auch Führungskräfte auf einer darunterliegenden Hierarchieebene. Der deutsche Geschäfts­führer führt typischerweise nur tageweise im Rahmen von Dienstreisen vor Ort die Geschäfte (Fly-Ins) und agiert überwiegend von Deutschland aus (per E-Mail, Telefon etc.). Steuerlich entstehen in der Konstellation mehrere Herausforderungen:
  • Entsteht eine Betriebsstätte im Inland oder im Ausland?
  • Wo muss das Gehalt des Geschäftsführers versteuert werden?
  • Muss eine Dienstleistung an die neue Tochtergesellschaft verrechnet werden?


Risiko Betriebstätte

Zu einer Betriebsstätte der Auslandstocher im Inland führen kann die Nutzung einer Vertretungsvollmacht in Deutschland (Vertreter-BS) oder die Erbringung der laufenden Verwaltung einschließlich des „Tagesge­schäfts” aus Deutschland heraus (Geschäftsleitungs-BS). Im Extremfall kann auch der Ort der Geschäfts­leitung und damit die Steuerpflicht der Gesellschaft vollständig nach Deutschland verlegt werden.

  

Basierend auf der bisherigen BFH-Rechtsprechung sollten aus Betriebsstättensicht hingegen Tätigkeiten wie die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik, die Durchführung nebensächlicher Geschäfts­angelegenheiten sowie die Kontrolle und Überwachung der lokalen Geschäftsführung, unproblematisch sein.

  

Sofern im Inland eine Betriebsstätte entsteht, sind damit zusammenhängende Löhne, wie das Gehalt des Geschäftsführers, entsprechend in Deutschland zu verteuern. Als Vertreter der Gesellschaft treffen den Geschäftsführer hier auch erhöhte Aufklärungs- und Compliance-Pflichten.

  

Würden die Einkünfte der im Inland entstehende Betriebsstätte nach AOA ermittelt, wäre die sog. „Significant People Function” (SPF) Abgrenzungsmaßstab. Die SPF definiert, welche sog. „Dealings” zwischen Stammhaus und Betriebsstätte anzunehmen sind. Unterstellt man einem Geschäftsführer sodann die strategische Oberleitung für einen Unternehmensbereich, bedeutet das im Extremfall die Verlagerung der Strategieträgereigenschaft.

  

Dieser Aspekt ist auch zu beachten, wenn ein Geschäftsführer wesentlich Zeit im Ausland verbringt, ohne dort formell als Geschäftsführer angestellt zu sein. Dann könnte seine Funktion, die er bislang in Deutsch­land ausgeübt hat, ins Ausland verlagert werden. In der Folge könnte es zu einer Besteuerung erheblicher Einkünfte im Ausland kommen und auch zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in Deutschland. Typischer­weise entstehen hier ungelöste Doppelbesteuerungskonflikte.

 

Risiko Konzernverrechnung

Werden bei der Führung der ausländischen Tochtergesellschaften auch Dienstleistungen erbracht, sind sie dem Grunde nach an die Tochtergesellschaften zu verrechnen. Ob eine Dienstleistung vorliegt, richtet sich nach dem sog. „Benefit Test”, d.h. in welchem Interesse werden die Leistungen erbracht bzw. wer hat davon einen wirtschaftlichen Nutzen. Der „Benefit”, der sich aus einer empfangenen Leistung ergibt, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung z.B. als Ersparnis von Aufwand oder als Steigerung der Erlöse definiert werden. Kosten und Gewinn sind quasi Indikator für den Nutzen. Ein Nutzen liegt also rein mathematisch vor, wenn der Gewinn die Kosten übersteigt bzw. wenn durch die empfangene Leistung Kosten eingespart werden. Die Bewertungskriterien müssen somit zugunsten des Leistungsempfängers ausfallen, um einen Nutzen dokumentieren zu können. Ein direkter zeitlicher Zusammenhang ist dabei nicht erforderlich. Typische Tätigkeiten, die für die Tochtergesellschaften in dem Zusammenhang einen „Benefit” erzeugen sind insbesondere: Strategische Beratung, Mitarbeiterschulung und Vertriebsunterstützung.

  

Praxishinweise

In der Praxis sollten die Tätigkeiten, Rechte und Pflichten der multinationalen Geschäftsführer daher auch mit Blick auf die steuerlichen Konsequenzen geprüft, eindeutig vertraglich geregelt und v.a. auch tat­sächlich so gelebt werden. In vielen Fällen sollte die Einräumung lediglich der Mit-Geschäftsführung neben einem lokalen Geschäftsführer und temporären Fly-Ins/Dienstreisen in das Ausland ein aus steuerlicher Sicht probates Mittel sein.

  

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