Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

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​veröffentlicht am 13. Mai 2015

 

Mit der BetrSichV 2015 liegt jetzt eine vollständige Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vor. Dies sei, so die Bundesregierung als Verordnungsgeber, der beste Weg, um der Vielzahl der gewünschten und notwendigen Änderungen Rechnung zu tragen. Aufgrund der umfassenden strukturellen Änderungen erfolgte die Neuregelung nicht in Form einer Änderung der BetrSichV 2002, sondern durch eine Ablösungsverordnung mit einem neuen, den jetzigen Verordnungsinhalt besser treffenden Langtitel (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln). Der Kurztitel wird zur Erleichterung der Umstellung allerdings beibehalten. Die Verordnung tritt ohne Übergangsregelungen zum 1. Juni 2015 in Kraft.
 

Normadressat

Normadressaten der BetrSichV 2015 sind neben dem Arbeitgeber nun auch wirtschaftliche Unternehmungen ohne Beschäftigte hinsichtlich der in Anhang 2 genannten Anlagen. Diese haben bezüglich des Schutzes anderer Personen („Dritter” im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) im Gefahrenbereich dieselben Maßnahmen zu treffen wie ein Arbeitgeber. Die technischen Maßnahmen sind für alle Verwender, ob mit oder ohne Beschäftigte, identisch. Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, sondern maßgeblich auf die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Der Begriff „Betreiber” wird hingegen nicht mehr verwendet, um mögliche Verwechslungen mit dem Begriff „Betreiber” in anderen Rechtsvorschriften wie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu vermeiden.
 

Gefährdungsbeurteilung

Aufgrund der vorgenannten Erweiterung hinsichtlich des Schutzes anderer Personen sind in die Gefährdungsbeurteilung als zentralem Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach der neuen BetrSichV 2015 auch diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen mit einzubeziehen, bei denen ausschließlich andere Personen gefährdet sind. Die in der BetrSichV2002 dazu bisher gewählte verordnungswidrige Interpretation der „sicherheitstechnischen Bewertung” wird obsolet und durch das im Arbeitsschutz übliche Instrument der Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Die formelle Einbeziehung anderer Personen gilt allerdings nur für den Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen, die in Anhang 2 abschließend konkret beschrieben sind.
 
Damit sind, unabhängig vom Schutzziel, grundsätzlich einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen verbindlich. Die BetrSichV regelt allerdings nicht umfassend die Sicherheit in einem Betrieb bzw. Unternehmen, sondern nur Gefährdungen durch dort vorhandene Arbeitsmittel. Bspw. werden elektrische Gefährdungen ebenso wie Gefährdungen durch andere Energien nur dann erfasst, wenn sie vom Arbeitsmittel selbst oder von der Arbeitsumgebung bei der Verwendung eines Arbeitsmittels ausgehen.
 

Bereinigung von Unklarheiten

Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, sodass die Bestandsschutzregelung obsolet geworden ist. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind. Weiterhin sind die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel in der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 eindeutiger und klarer formuliert, sodass die bisher schwierige Unterscheidung zwischen „Änderung” und „wesentlicher Veränderung” bei Arbeitsmitteln künftig nicht mehr notwendig ist.
 

Besonders gefährliche Arbeitsmittel

Die Prüfpflichten für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonders prüfpflichtigen Arbeitsmittel bzw. Anlagen wie z. B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Krananlagen sind in Anlehnung an die vor 2002 geltenden Einzelverordnungen anlagenbezogen zusammengefasst und transparent in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Mit dem neuen Anhang 3 ist konzeptionell die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen.
 

Einheitliche Prüfpflicht bei Aufzugsanlagen

Für Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden, gilt künftig eine einheitliche Prüffrist von zwei Jahren. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die bisher eine Prüffrist von vier Jahren galt. Die Überwachungsstelle (ZÜS) kann eine kürzere Prüffrist bewirken, wenn sie die Sicherheit einer Aufzugsan-lage nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren prognostizieren kann. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
 

Weitergehende Lockerung des ZÜS-Monopols

Die Möglichkeit, überwachungsbedürftige Anlagen anstelle von einer externen ZÜS durch den Arbeitgeber in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert. Durch die Änderungen können zusätzlich unternehmenseigene ZÜS zugelassen werden, soweit diese die im Anhang der neuen BetrSichV genannten Voraussetzungen als ZÜS erfüllen. Weiterhin können durch höhere Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen des Arbeitgebers in Verbindung mit einem deutlich verbesserten Prüfkonzept mit vorgeschriebenen Prüffristen auch bestimmte ZÜS-Prüfungen im Explosionsschutz in die Arbeitgeberverantwortung zurückverlegt werden. Wie bisher kann der Arbeitgeber aber auch eine ZÜS mit der Prüfung beauftragen.
 

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