HOAI 2013 gilt in Altverträgen weiter

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​veröffentlicht am 2. Mai 2022

 

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Europäischer Gerichtshof zur Anwendung der Mindest- und Höchstsätze auf vor dem 1.1.2021 geschlossene Verträge (Urteil vom 18.1.2022, Rs. C-261/20).


Seit 1.1.2021 gilt die neue HOAI. Mindest- und Höchstsätze sind dort nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Was das neue Regelwerk aber nicht beantwortet, ist die Frage, wie mit Verträgen umzugehen ist, die vor dem 1.1.2021 geschlossen wurden. Dem bisherigen Hin und Her der Oberlandesgerichte ist nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Ende bereitet worden.

 

Die Vorgeschichte

Noch einmal zur Erinnerung: Im Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof die Europarechtswidrigkeit der damaligen Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 festgestellt. Die deutschen Regelungen verstießen gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesrepublik hat hierauf reagiert. Seit dem 1.1.2021 gilt die neue HOAI 2021, in der keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vorgesehen sind.

Damit waren jedoch nicht alle Probleme gelöst. Die große Frage: Was passiert mit „Altfällen”, d. h. Rechtsstreitigkeiten, die noch über die HOAI 2013 geführt werden? Sind vor allem die Mindestsätze (denn hierüber sind die meisten Streitigkeiten anhängig) hier noch anzuwenden? Oder führt die Europarechtswidrigkeit dazu, dass sich Architekten und Ingenieure bei Verträgen, die vor dem 1.1.2021 abgeschlossen wurden, nicht mehr auf die Mindestsätze berufen können?

 

Eben diese Themen wurden schnell Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Ansichten der damit befassten Oberlandesgerichte wichen stark voneinander ab. Während die einen davon ausgingen, die Mindestsätze seien auch mit Wirkung in die Vergangenheit „Geschichte”, waren die anderen genau gegenteiliger Auffassung. So dauerte es nicht lange, bis die Thematik beim Bundesgerichtshof (BGH) angekommen war. Dieser wiederum war der Meinung, der EuGH müsse hierzu entscheiden und legte ihm die folgende Frage zur Befassung vor (verkürzt dargestellt):

 

„Folgt aus dem Unionsrecht, dass die nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?”

 

Am 18.1.2022 hat der EuGHs diese sogenannte „Vorlagefrage” nun beantwortet.

 

Hintergründe zur Wirkung europäischer Richtlinien

Um die Entscheidung des EuGH richtig zu verorten, lohnt vorab ein kleiner Blick auf die Struktur des Europarechts.

 

Das Unionsrecht ist zweigeteilt in das sogenannte Primärrecht und das Sekundärrecht. Unter das Primärrecht fallen vor allem die Verträge, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union miteinander abschließen. Das Sekundärrecht kennt wiederum mehrere verschiedene Rechtsquellen, z. B. Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen usw.

 

Die Mindestsätze der HOAI sind an einer europäischen Richtlinie, der Dienstleistungsrichtlinie, gescheitert. Solche Richtlinien richten sich jedoch in erster Linie an die einzelnen Mitgliedstaaten, mithin die Bundesrepublik Deutschland. Diese ist verpflichtet, die in der Richtlinie getroffenen Vorgaben im deutschen Recht umzusetzen. Da ihr dies bei den Mindestsätzen nicht gelungen war, musste sie handeln und die neue HOAI 2021 ins Leben rufen. Die Richtlinien entfalten jedoch in aller Regel keine unmittelbare Wirkung für Private. Der einzelne Bürger oder ein einzelnes Unternehmen kann sich damit zumeist nicht auf die Regelungen einer EU-Richtlinie berufen.

 

Die Inhalte der Entscheidung

Eben diese „Eigenart” der europäischen Richtlinien hat den EuGH zur Auffassung gelangen lassen, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 auf vor dem 1.1.2021 geschlossene Verträge weiterhin anwendbar sind. Im Einzelnen begründet er dies folgendermaßen:

 

Das Europarecht geht dem nationalen Recht grundsätzlich vor. Das bedeutet, dass das nationale Recht zunächst einmal so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen ist. Soweit eine deutsche Vorschrift also „Spielraum” in der Anwendung/im Verständnis zulässt, ist dieser dergestalt zu nutzen, dass das Europarecht seinen Eingang findet. Dies hat jedoch naturgemäß gewisse Schranken. Die Berücksichtigung des Europarechts darf nicht dazu führen, dass eine Vorschrift entgegen ihres eindeutigen Wortlauts angewandt wird.

 

Kommt es zu einer solchen Konstellation, in der das nationale Recht dem Europarecht klar widerspricht, muss der nationale Richter die betroffene Vorschrift (eigentlich) unangewendet lassen. Und an genau dieser Stelle kommen die Richtlinien und ihre oben beschriebene Wirkungsweise ins Spiel. Der EuGH weist nämlich darauf hin, dass eine Richtlinie keinerlei Verpflichtungen für den Einzelnen begründet, sodass sich eine Privatperson vor Gericht auch nicht auf eine Richtlinie berufen kann. Daraus folgt, dass der Verstoß einer nationalen Vorschrift gegen eine Richtlinie (entgegen obigem Grundsatz) doch nicht dazu führt, dass ein Gericht die rechtswidrige Norm einfach unangewendet lassen kann.

 

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des EuGHs vom Juli 2019, wonach die Mindestsätze europarechtswidrig sind. Denn auch ein solches Urteil führt lediglich dem betroffenen Mitgliedstaat (hier also der Bundesrepublik Deutschland) auf, ob und inwieweit Handlungsbedarf besteht. Einem Einzelnen verleiht auch das Urteil keine Rechte.

 

Abschließend verweist der EuGH noch darauf, dass die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit den europarechtlichen Vorgaben dem Einzelnen ermöglicht, Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland zu fordern.

 

Fazit

Zwar muss der BGH in „seinem” Verfahren, das Anlass zur Vorlage an den EuGH gewesen ist, die EuGH-Rechtsprechung noch umsetzen. Der EuGH lässt dem BGH insoweit eine „Tür” offen, indem er ausführt, dass die Mindestsätze noch aufgrund einer deutschen Regelung unanwendbar sein könnten. Da der BGH bisweilen jedoch eher in Richtung der nunmehrigen EuGH-Ansicht tendierte, ist zumindest fraglich (wenngleich nicht ausgeschlossen), ob er nun zur Unanwendbarkeit von § 7 HOAI aus anderen Gründen gelangt. Schlussendlich bleibt derzeit die Entscheidung des BGHs im Ausgangsprozess abzuwarten.
 


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