Weiterentwicklung der Anreizregulierung

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 4. April 2016

 

Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bildet neben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) die wesentliche Basis für den wirtschaftlichen Betrieb von Strom- und Gasnetzen. Im folgenden Artikel werden die anstehenden Veränderungen der Anreizregulierung erläutert und deren wirtschaftliche Auswirkungen diskutiert. Für Stadtwerke und kommunale Energieversorgungsunternehmen sind die Netzaktivitäten meist zu einer Sparte mit stabilen Ergebnisbeiträgen geworden. Es handelt sich um ein vergleichsweise risikoarmes Engagement, mit dem keine hohen, aber auskömmliche Renditen erwirtschaftet werden können.

 

​Der Grundgedanke der Anreizregulierung ist, dass der Kapitaleinsatz marktüblich verzinst wird und dass die operativen Kosten des Netzbetriebs erstattet werden, wenn ein effizienter Netzbetrieb vorliegt. Es sollen Anreize geschaffen werden, Effizienzreserven zu heben und Netzkosten bei gleich hoher Versorgungsqualität zu senken.
  
Seit Einführung der Anreizregulierung im Jahre 2009 ist die Anreizregulierung in den Grundzügen ohne große Veränderungen geblieben. Mit jeder Regulierungsperiode von jeweils 5 Jahren wurden die Zinssätze entsprechend den Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt angepasst. Die grundlegenden Mechanismen mit Effizienzvergleich, Unterscheidung zwischen vollständigem und vereinfachtem Verfahren, Qualitätselement sowie Erweiterungsfaktor sind weitgehend unverändert geblieben. Der grundlegende Mechanismus der Anreizregulierung mit der erlösbasierten Revenue-Cap-Erlösobergrenze und zugehörigen Kostenszenarien ist in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt:
 
Regulierungsperioden
Abbildung 1: Zeitlicher Verlauf der Regulierungsperioden
   

Entwicklung von Kosten und Erlösen 
Abbildung 2: Renditeszenarien für die Entwicklung von Kosten und Erlösen
 
In Vollzug von § 33 ARegV hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Evaluierungsbericht zur Anreizregulierung vorgelegt. Dabei hat die BNetzA auch Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung unterbreitet. Diese wurden mit dem Eckpunktepapier des BMWi konkretisiert. Das Verordnungsgebungsverfahren für die ARegV-Novelle ist noch nicht abgeschlossen. Im Folgenden werden die sich abzeichnenden Veränderungen erläutert.
 
Ziel ist es dabei, weitere Investitionsanreize zu schaffen und Investitionshemmnisse aufzulösen, um wirtschaftliche Spielräume für die anstehenden Aufgaben der Netzbetreiber im Rahmen der Energiewende einzuräumen.
 

Für kleine Netzbetreiber ist aber auch geplant, die Anforderungen in einigen Bereichen anzuheben, die letztlich zu mehr administrativem Aufwand bzw. tendenziell niedrigeren Renditen führen werden:
  • Reduzierung der Schwellen für das vereinfachte Verfahren:

    Bisher konnten Netzbetreiber mit bis zu 15.000 Gas- und bis zu 30.000 Stromnetzkunden das vereinfachte Verfahren wählen. Zukünftig soll dies nur noch für bis zu 7.500 Gas- und bis zu 15.000 Stromnetzkunden gelten.
       
  • Durchschnittsbildung bei der Effizienzermittlung:

    Der Effizienzwert eines Netzbetreibers wurde bisher als „Best-of-four” berechnet. Es ist vorgesehen, diesen in Zukunft als Durchschnittswert aus den vier Methoden respektive Kostenansätzen abzuleiten.
       
  • Anteil dauerhaft nicht-beeinflussbarer Kosten:

    Für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren wurden bisher 45 Prozent der Gesamtkosten den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten zugeordnet und unterlagen damit nicht den Vorgaben zur Abschmelzung gemäß Effizienzwert. Dieser Anteil soll zukünftig – entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen der großen Netzbetreiber – abgesenkt werden.
      

Darüber hinaus ist geplant, zusätzliche Investitionsanreize zu schaffen, indem ggf. die Modelle zur Refinanzierung den Netzinvestitionen angepasst werden. Bisher erfolgte eine Absicherung, dass bei einer Ausweitung der Versorgungsaufgabe ein Erweiterungsfaktor beantragt werden konnte, damit bei einer Vergrößerung des Netzgebietes oder einer höheren Zahl von Netzanschlüssen schon innerhalb der laufenden Regulierungsperiode ein Aufschlag auf die genehmigte Erlösobergrenze gewährt wird. Dazu werden momentan verschiedene Modelle diskutiert: ARegV-Reform, Kapitalkostenabgleich, Gesamtkostenabgleich mit Bonus oder auch eine differenzierte Regulierung. Welches der Modelle zukünftig zur Anwendung kommt, ist noch nicht entschieden. Jedenfalls soll dieses Modell dann dazu führen, dass die Investitionen ohne langjährigen Zeitversatz refinanziert werden, Anreize für die Realisierung von Effizienzgewinnen geschaffen werden und Netzbetreiber im Rahmen der Energiewende ihre Aufgaben zielgerichteter erfüllen können.
 
Außerdem steht die Festlegung der Zinssätze für Netzbetreiber an. Aufgrund des allgemein gesunkenen Zinsniveaus ist zu erwarten, dass die Renditen für die Eigenkapitalzinssätze in der dritten Regulierungsperiode niedriger ausfallen als in der zweiten Regulierungsperiode.
 

Insgesamt bleibt festzuhalten:
  • dass die Anforderungen für kleine Netzbetreiber steigen werden,
  • dass die Renditen entsprechend dem Trend des Marktniveaus niedriger ausfallen werden und
  • dass zusätzliche Investitionsanreize geschaffen werden sollen. Die anstehende Novelle der Anreizregulierung bietet für Stadtwerke und andere Netzbetreiber Licht und Schatten. Neben einzelnen Verbesserungen zur Refinanzierung von Investitionen für die Energiewende wird es für kleine Netzbetreiber nicht unbedingt leichter, den neuen Aufgaben gerecht zu werden.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Matthias Koch

Dr. Ing., MBA, CVA

Partner

+49 221 9499 092 16

Anfrage senden

Contact Person Picture

Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3617

Anfrage senden

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu