Erstes interkommunales Gewerbegebiet in Anstaltsform auf den Weg gebracht

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​veröffentlicht am 4. April 2016

 

Die Stadt Spalt und die Gemeinden Georgensgmünd und Röttenbach (alle Landkreis Roth, Bayern) haben sich zusammengeschlossen, um ein gemeinsames Kommunalunternehmen für die Entwicklung und Verwertung von Gewerbegebieten zu errichten. Die beteiligten Kommunen nützen damit dem regionalen Gewerbe, aber auch sich selbst und dürfen sogar auf staatliche Förderung ihres Beratungs- und Gründungsaufwands hoffen. Rödl & Partner übernahm im Auftrag der drei Kommunen die rechtliche und steuerrechtliche Beratung und Begleitung bei der Errichtung des gKUs.

 

​Ausreichender Gewerberaum – „Lebenselixier” jeder Kommune

Lebendiges Gewerbe vor Ort schafft Arbeitsplätze und bringt Gewerbesteuereinnahmen. Ausreichenden und attraktiven Gewerberaum bereitstellen zu können, ist damit Thema für jede Kommune. Allerdings kann die Relevanz für alle nach dem Dreiklang „Wer kann mehr, schneller, billiger anbieten” rasch zu unguter Konkurrenz zwischen benachbarten Gemeinden führen. Wirtschaftlich ist es für eine Gemeinde nicht von Vorteil, bei bestehendem Wettbewerbs- und Preisdruck den vollen Aufwand für die Erschließung einer Gewerbefläche alleine tragen zu müssen. Zugleich kann es auch für die Umwelt abträglich sein – Stichwort: „Flächenfraß” –, wenn in räumlicher Nähe mehrere Gewerbegebiete geschaffen werden. Vor diesen leicht nachvollziehbaren Argumenten beschlossen die Gemeinderäte der Stadt Spalt und der Gemeinden Georgensgmünd und Röttenbach auf die Vorarbeit ihrer ersten Bürgermeister hin, die Entwicklung weiterer Gewerbeflächen zukünftig in interkommunaler Zusammenarbeit gemeinsam zu stemmen. Die für die Flächenentwicklung anfallenden Aufwendungen sollen dabei ebenso gedrittelt werden wie die künftigen Gewerbesteuereinnahmen.
  

gKU als Träger der Gewerbegebietsentwicklung

Die Praxis interkommunaler Zusammenarbeit ist äußerst vielgestaltig – einen informativen Überblick zu möglichen Gegenständen interkommunaler Zusammenarbeit bietet der Netzauftritt der Regierung von Unterfranken. Gemeinsame Gewerbegebiete stehen dabei aber bislang noch nicht im Vordergrund und die wenigen bereits bestehenden Beispiele sind als Zweckverband organisiert. Demgegenüber haben sich die drei Gemeinden zur Ausgestaltung ihres Zusammenwirkens für die Rechtsform des gemeinsamen Kommunalunternehmens (gKU, rechtlich selbständige Anstalt öffentlichen Rechts, Art. 49 f. BayKommZG) entschieden, weil es mit seiner klar unternehmerischen Ausrichtung für Aufgaben, deren Erfüllung schnelles und flexibles Handeln erfordert, noch geeigneter ist als der Zweckverband. Die klar unternehmerische Ausrichtung – siehe schon die gesetzliche Bezeichnung „gemeinsames Kommunalunternehmen” – gründet insbesondere:
  • in der nur zweigliedrigen, sog. „Vorstandsverfassung” (Leitungsorgan Vorstand, Überwachungs- (Grund-) Entscheidungsorgan Verwaltungsrat), bei der der Vorstand für alles zuständig ist, was nicht kraft Gesetzes oder Unternehmenssatzung ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugeordnet ist,
       
  • in der grundsätzlichen Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen des gKU Verwaltungsrats (die Verbandsversammlungssitzungen eines Zweckverbands sind grundsätzlich öffentlich) und
      
  • der zwingenden Anwendung der Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung für das Rechnungswesen des gKUs (ein bayerischer Zweckverband kann diese Regeln anwenden, muss aber nicht).
      

Ausgestaltung durch Unternehmenssatzung

Für die innere Organisation des „Gewerbepark Mittelfranken Süd gKU” wird der einköpfige Vorstand durch einen sechsköpfigen Verwaltungsrat flankiert, der aus den drei ersten Bürgermeistern und jeweils einem weiteren, aus jedem der drei Gemeinderäte bestellten Mitglied gebildet wird, wobei der Vorsitz im Verwaltungsrat nach einem festgelegten Turnus zwischen den ersten Bürgermeistern rotiert. Zur Umsetzung der Gewerbeflächenentwicklung werden dem gKU für seinen räumlichen Wirkungskreis über die Unternehmenssatzung die gemeindlichen Aufgaben aus der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) und ein Katalog von Einzelaufgaben übertragen, wie etwa die Herstellung und Unterhaltung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und die Sicherstellung der Versorgung mit Energie und Wasser. Die Unternehmenssatzung wird für die Drittel-Zerlegung des künftigen Gewerbesteueraufkommens durch eine durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließende Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 Abs. 1 Bay-
KommZG ergänzt.

 
Steuerliche Überlegungen

Der große Vorteil des gKUs ist aus steuerrechtlicher Sicht seiner „Janusköpfigkeit” geschuldet, da insofern nur die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerlich zu erfassen sind. Darüber hinaus eröffnet die Rechtsform des gKUs im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Möglichkeit des vollständigen Vorsteuerabzugs bei den mit der Erschließung der Gewerbegrundstücke einhergehenden Aufwendungen. Auf diesem Wege kann eine entsprechende Umsatzsteuerbelastung der Erschließungsmaßnahmen vermieden werden, wenn bei der Veräußerung der Flächen hin zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird. Mit der umsatzsteuerpflichtigen Vermarktung und dem damit einhergehenden Vorsteuerabzug wird ebenso eine entsprechende Finanzierung der Umsatzsteuervolumen bis zur Veräußerung der Flächen aus Sicht der beteiligten Träger vermieden. Aufgrund des fast nahezu ausschließlichen Erwerbes der Gewerbeflächen durch umsatzsteuerpflichtige Unternehmen kommt es hierdurch zu keiner Mehrbelastung der in der Kette der Erschließungsmaßnahme betroffenen Unternehmen. In Bereichen, in denen das gKU gegebenenfalls hoheitliche oder vermögensverwaltende Aufgaben wahrnimmt, erfolgt hingegen keine ertragsteuerliche Belastung, ein Vorsteuerabzug bleibt dann jedoch auch verwehrt.
 
Die Verteilung des Gewerbesteueraufkommens, das sich aus den neu zu erschließenden Flächen ergibt, erfolgt im Beteiligungsverhältnis der drei Kommunen. Damit wird eine von der Lage der Fläche verursachte Benachteiligung einer Kommune im Rahmen der Gewerbesteuerverteilung vermieden.
  
Mit der Nutzung des gKUs für die Entwicklung und Verwertung interkommunaler Gewerbegebietsflächen belegt die rechtlich selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts - in Bayern eben „Kommunalunternehmen” – einmal mehr die Eignung zur Wahrnehmung aller kommunaler Aufgaben. Und das „Schönste” ist:
 
Mit der Darlegung, dass durch die Zusammenarbeit gegenüber der getrennten Gewerbegebietsentwicklung mindestens 15 Prozent der personellen und sächlichen Ausgaben eingespart werden können, winkt für das Projekt als „neues vorbildhaftes interkommunales Kooperationsprojekt” sogar eine nicht unerhebliche Förderung der Beratungs- und Gründungskosten sowie der sonstigen sächlichen Aufwendungen durch den Freistaat Bayern. Wir sind zuversichtlich, dass die Darlegung gelingen wird.    

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