Kapitalgesellschaft als begünstigte Einrichtung des öffentlichen Rechts?

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​veröffentlicht am 8. Januar 2016

 

Was bisher aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung nicht in Betracht kam, hält der EuGH nun für möglich – in engen Grenzen können Kapitalgesellschaften „Einrichtungen des öffentlichen Rechts” darstellen und damit Vorteile generieren.

 

​EuGH stärkt öffentliche Gewalt

Juristische Personen des privaten Rechts (Kapitalgesellschaften) können als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstanden werden (Urteil des EuGH vom 29. Oktober 2015 C-174/14). Was bedeutet dies?
 
Kapitalgesellschaften gelten aus Sicht des deutschen Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofes immer als Unternehmer. Umsatzsteuerbefreiungen richten sich stets nach einschlägigen Befreiungsnormen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dem europäischen Recht der MwStSystRL genießen Einrichtungen des öffentlichen Rechts hingegen eine Sonderstellung. Neben Staaten, Ländern und Gemeinden bezieht sich Art. 13 MwStSystRL auch auf sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sie gelten entsprechend dieser Norm als Nichtsteuerpflichtige, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden und keine größeren Wettbewerbsverzerrungen drohen. Auf mögliche tätigkeitsbezogene Befreiungen kommt es dann nicht mehr an.
 
Verständlich wird dies, wenn man die unterschiedlichen Sichtweisen gegenüberstellt. Das nationale Recht definiert den Steuerpflichtigen und beurteilt dann die Tätigkeiten. Daher kommt auch das bisherige „Kleben” an dem Begriff des Betriebes gewerblicher Art. Die MwStSystRL dagegen geht davon aus, dass alle Tätigkeiten grundsätzlich der Steuer unterliegen und nimmt bestimmte Einrichtungen von der Besteuerung aus. Die Regelungen des Art. 13 MwStSystRL sind als Ausnahme von der Regel der Steuerpflicht von wirtschaftlichen Tätigkeiten eng auszulegen.
 

Verwaltung und Rechtsprechung werden umdenken
müssen

Das deutsche Recht geht bisher in seinem Wortlaut davon aus, dass nur juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Einrichtung im Sinne des Unionsrechts sein können. Nach bisherigem Verständnis können privatrechtliche Personen (GmbHs, Aktiengesellschaften u.a.) – selbst wenn sie durch die öffentliche Hand beliehen wurden – nicht unter die Sonderregelungen des Art. 13 MwStSystRL fallen. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch „Beliehene” in privatrechtlicher Form ist nach Ansicht der Verwaltung und der Rechtsprechung bisher steuerbar und gerade keine Ausübung öffentlicher Gewalt.
 
Nach Ansicht des EuGH kommt es nicht auf die Rechtsform an, um unter die generelle Befreiungsnorm des Art. 13 MwStSystRL zu fallen. Es muss sich vielmehr „nur” um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln und diese muss im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden.
  

Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts liegt dann vor, wenn die Gesellschaft in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert ist. Bespielhaft sieht die Rechtsprechung als Indizien für die Eingliederung:
  • 100 Prozent Gesellschaftsbeteiligung bei einem Gesellschafter,
  • aufgrund vertraglicher Vereinbarungen hat der Gesellschafter die Aufsicht über die Gesellschaft,
  • Dienstleistungen werden kraft Gesetzes ausschließlich durch
    die Gesellschaft erbracht.

  
Dies ist bei Eigengesellschaften regelmäßig anzunehmen, zumal diese oft und im Falle der Beleihung auch noch ausschließlich aufgrund eines Gesetzes tätig werden.
  
Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt bedeutet im Rahmen der ihr eigenen rechtlichen Regelungen, also nicht wie private Wirtschaftsteilnehmer und nicht bei größeren Wettbewerbsverzerrungen.
 

Auswirkungen auf die Praxis – insbesondere im Lichte
des § 2b UStG

Bezogen auf die Praxis werden beliehene Gesellschaften – die häufig durch Betrauung für die öffentliche Hand tätig werden – nun unter neuem Licht betrachtet werden können. Beliehenen Unternehmern werden vielfach Hoheitsrechte übertragen. Die Beleihung erfolgt auf der Basis eines Gesetzes. So können aufgrund gesetzlicher Regelungen mit der Abwasserbeseitigung, der Hausmüllentsorgung oder anderen hoheitlichen Aufgaben Kapitalgesellschaften beauftragt (beliehen) werden. Im entschiedenen Fall erbrachte die Gesellschaft Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gegenüber ihrem Gesellschafter. Diese Leistungen sind nach bisheriger nationaler Sicht steuerbar und steuerpflichtig. Hieran kann das Urteil des EuGH einiges ändern. Auf der Basis der Rechtsprechung könnten die Leistungen als steuerfrei betrachtet werden und damit die öffentliche Hand entlasten, da dieser kein Vorsteuerabzug zusteht. Voraussetzung ist allerdings auch, dass kein größerer Wettbewerb besteht.
 
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob man sich auf die Rechtsprechung beziehen soll, da der Gesellschaft dann auch kein Vorsteuerabzug zusteht.
  
Auch im Hinblick auf die Neuregelungen des § 2b UStG ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die Kapitalgesellschaften bisher verwehrt blieben. Diese können, wenn sie eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des EuGH darstellen, steuerbegünstigte Kooperationen eingehen. Darüber hinaus sind die Befreiungsnormen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts deutlich weiter. Unter diesem Blickwinkel sollten daher die „öffentlichen Einrichtungen” unter die Lupe genommen werden.

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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