FG Münster: Zuordnung von Grundstücken zu einer Gesellschaft

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
Das FG Münster entschied in einem Urteil vom 5. Juni 2012 (Az. 8 K 1667/09 GrE) zur Frage der Zurechnung eines Grundstücks zu einer Gesellschaft im Falle der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Der Kläger war zu 50 Prozent Gesellschafter an einer immobilienhaltenden GmbH und verwirklichte durch Erwerb des verbleibenden hälftigen Anteils am Stammkapital unstreitig den Tatbestand einer Anteilsvereini­gung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Zuvor hatte die GmbH von einem Dritten weitere Grundstücke erworben. Im notariellen Kaufvertrag wurde jedoch vereinbart, dass der Kauf u.a. unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen sollte, dass der Verkäufer der Gemeinde entsprechende Ausgleichsflächen zur Verfügung stellt oder bezahlt. Ohne den Eintritt der aufschiebenden Bedingung erklärten die Vertragsparteien später die Auflassung. Streitig war nun, ob auch die später hinzuerworbenen Grundstücke bereits zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung zum Vermögen der GmbH gehörten und damit der Grunderwerbsteuer unterlagen.
 
Das Finanzgericht schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung an und wies die Klage gegen die Grunderwerbsteuerpflicht der aufschiebend bedingt erworbenen Grundstücke als unbegründet ab. Für die Zurechnung von Grundstücken zu einer Gesellschaft komme es auf die grunderwerb­steuerliche Zuordnung an. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft bei Erwerb des Grundstücks selbst einen Tatbestand des § 1 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG erfüllt hat. Vorliegend wurde bereits durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrags der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Zwar ist nach § 14 Nr. 1 GrEStG erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung der grunderwerbsteuerbare Vorgang vollzogen, die Parteien führten jedoch – auch ohne Wirksamkeit des Kaufvertrags abzuwarten – mit der Erklärung der Auflassung die Grundstücksübertragung durch, so dass der Erwerb steuerlich gemäß § 41 S. 1 AO anzuerkennen und die Immobilie daher der Gesellschaft zuzurechnen war.
 
Das Urteil zeigt zum einen, dass die Formulierung von aufschiebenden Bedingungen im Rahmen der Grunderwerbsteuer mit Vorsicht zu genießen ist, da etwa reine Vertragsbedingungen, mit denen lediglich Pflichten einer Vertragspartei festgelegt werden, regelmäßig nicht anerkannt werden. Zum anderen bemisst sich die Zurechnung von Grundvermögen zu einer Gesellschaft im Wesentlichen danach, ob diese mit einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang selbst die Immobilie erworben hat.

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Dr. Andreas Demleitner

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