Aktuelles zum Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

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Von Meike Beuermann, Rödl & Partner Hamburg
 
Das Finanzgericht in Hamburg hat in einer am 28. Juni 2013 veröffentlichten Pressemitteilung zum Vorliegen einer Betriebsaufspaltung Stellung genommen. Das zugrunde liegende Urteil vom 5. Februar 2013 (Az. 3 K 190/11) beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Betriebsaufspaltung auch dann vorliegt, wenn eine Gesellschaft zwischengeschaltet ist, wenn diese aufgrund eines erteilten Erbbaurechtes ein Gebäude errichtet und vermietet und darüber hinaus der bei der Besitzgesellschaft beherrschende Gesellschafter bei bestimmten Verträgen nicht allein entscheidungsbefugt ist.
 
Klägerin ist eine GbR, deren zwei Gesellschafter zwischen 2005 und 2009 Eigentümer mehrerer Grundstücke waren. Beteiligt waren der Geschäftsführer Herr A mit 90 Prozent sowie seine Ehefrau mit 10 Prozent. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass grundsätzlich das Mehrheitsprinzip anzuwenden sei. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass für den Abschluss von Miet- und Erbbaurechtsverträgen und den Verkauf sowie die Beleihung von Grundstücken ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich sei, so dass Herr A mit seiner 90-prozentigen Beteiligung diese Verträge nicht allein schließen konnte.
Eines der Grundstücke wurde an die C-GmbH vermietet, deren Gesellschaftszweck im Wesentlichen der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung eigenen Grund- und Anlagevermögens war. Die GbR bestellte für die C-GmbH ein Erbbaurecht für die Errichtung von Einzelhandelshäusern und Gewerbebauten inklusive der dazu erforderlichen Anlagen (Parkplätze etc.) für einen Zeitraum von 49 Jahren, so dass diese auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichten konnte. Das Erbbaurecht wurde mit 150.000 EUR jährlich vergütet und nach Ablauf der 49 Jahre sollte dieses inklusive der darauf stehenden Gebäude an die GbR zurück fallen.
 
Die C-GmbH, deren 100-prozentiger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum Herr A war, übernahm die Errichtung des Gebäudes. Nach Fertigstellung des kombinierten Verwaltungs-, Lager- und Einzelhandelsverkaufsgebäudes durch die C-GmbH wurde dieses an die D-GmbH weiter vermietet, welche dort Verkaufsräume, Lagerflächen, Büroflächen sowie Restauration und Parkflächen nutzte und betrieb. Bei der gewerblich tätigen D-GmbH war wiederum Herr A zu 100 Prozent beteiligt und als Geschäftsführer tätig.
 
Bei der Abgabe der Steuererklärungen der Jahre ab 2005 wurden für die GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstückes erklärt, welche vom Finanzamt zunächst auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung akzeptiert wurden. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006, die bei der D-GmbH und im Anschluss auch bei der GbR stattfanden, kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass eine Betriebsaufspaltung zwischen der GbR (als Besitzgesellschaft) und der D-GmbH (als Betriebsgesellschaft) bestand. Folglich wurden die Einkünfte der GbR für die Jahre 2005 und 2006 (Prüfungszeitraum) und die Folgejahre als gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, so dass die GbR Gewerbesteuer nachzuzahlen hatte.
 
Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ebenso wie die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg erfolglos. Die Klägerin vertrat dabei die Ansicht, dass die für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung zwischen der GbR und der D-GmbH nicht bestünde, da der beherrschende Gesellschafter Herr A bei der GbR nicht befugt sei, Verträge über die Bestellung von Erbbaurechten allein zu schließen, da diese Verträge nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen einstimmig zu schließen seien. Da Frau A zu 10 Prozent beteiligt war, habe diese den Verträgen ebenfalls zustimmen müssen. Dies entspräche der geltenden Rechtsprechung des BFH, wonach keine personelle Verflechtung bestehe, wenn in der Besitzpersonengesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gelte.
 
Weiterhin bestand nach Ansicht der Klägerin keine sachliche Verflechtung, da die wesentliche Betriebsgrundlage nicht direkt von der GbR an die D-GmbH überlassen wurde, sondern an die C-GmbH und damit an eine andere Gesellschaft. Zudem sei das Grundstück nicht lediglich vermietet worden, so dass die Rechtsprechung zur Zwischenvermietung nicht gelte. Da von der C-GmbH ein Erbbaurecht erworben worden sei und diese auf eigenes Risiko ein Gebäude errichtet und wiederum vermietet habe, könnten die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung nicht angewendet werden.
 
Das Finanzgericht Hamburg kam bei seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es ausreichend sei, wenn der Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und zugleich alleiniger Geschäftsführer der Besitz GbR sei und darüber hinaus zwar die Bestellung des Erbbaurechtes eines einstimmigen Beschlusses bedürfe, nicht aber dessen Aufhebung. Dies sei ausreichend um eine personelle Verflechtung zu begründen. Die sachliche Verflechtung sei ebenfalls gegeben, da Herr A sowohl bei der C-GmbH als auch bei der D-GmbH alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Insbesondere bei dieser Konstellation seien die Grundsätze des BFH zur Zwischenvermietung anzuwenden, da Herr A das gesamte Geschehen allein beherrscht habe und eine entgegenstehende Stimmrechtsausübung durch seine Ehefrau nicht habe befürchten müssen.
 
Aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen (Az. beim BFH: IV R 9/13).
 

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