Haftung des Wirtschaftsprüfers für Prospektfehler

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Von Philipp Marx
 
Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Az. III ZR 139/12) erneut entschieden, dass Wirtschaftsprüfer für ihre veröffentlichten Aussagen grundsätzlich der Prospekthaftung unterliegen. Dies gilt nunmehr auch für Feststellungen in Prüftestaten, die sich auf einen vor der Anlageentscheidung des Anlegers liegenden Stichtag beziehen, wenn ein zu erwartender neuer Jahresabschluss noch nicht vorliegt.
 
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2003 einer Wohnungsbaugesellschaft erstellt. Der Kläger erwarb im Laufe des Jahres 2005 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft auf Grundlage eines Emissionsprospekts, in dem auch der Bestätigungsvermerk der Beklagten abgedruckt war. Einen aktuellen Jahresabschluss enthielt der Emissionsprospekt nicht. Über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft wurde im Jahr 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem Gutachten der Wirtschaftsprüferkammer sind gravierende Mängel bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung festgestellt worden.
 
Der Kläger machte Schadensersatz geltend, weil das Prüftestat aufgrund der erkennbar desolaten Wirtschaftslage der Wohnungsbaugesellschaft von der Beklagen nicht uneingeschränkt hätte erteilt werden dürfen. Dieser Ansicht hat sich der BGH angeschlossen und weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, „dass auch diejenigen haften, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind”.
 
Bemerkenswert ist die Klarstellung des BGH, dass eine Haftung für Wirtschaftsprüfer auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das fehlerhafte Testat einen vor der Anlageentscheidung des Anlegers liegenden Zeitraum bestätigt. Dies deshalb, weil zwar keine vertrauensbegründenden Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens für die Zukunft abgegeben werden, aber der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die im Testat bestätigten Prüfergebnisse zum maßgeblichen Stichtag auch zutrafen. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Wohnungsbaugesellschaft hätte die Beklagte das Testat einschränken oder verweigern müssen. Die Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung kann erst bei Vorliegen neuer Prüfergebnisse entfallen. Allein die Erwartung eines neuen Jahresabschlusses reicht dafür nicht.
 
Der fehlerhafte Bestätigungsvermerk begründet nach Ansicht des BGH sogar ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Die Beklagte hat sich, mit Rücksicht auf die aufgrund ihrer beruflichen Sachkunde und ihrer beruflichen Stellung eingenommene Vertrauensposition, bei der Prüfung leichtfertig und bedenkenlos über erkennbare Bedenken hinweggesetzt.
 
Mit diesem Urteil konkretisiert der BGH mögliche Haftungsrisiken für Abschlussprüfer, deren Ergebnisse veröffentlicht werden und so Vertrauen in die Anlageentscheidung begründen.

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