BFH: Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

PrintMailRate-it
Von Daniel Griep, Rödl & Partner Hamburg
 
In einem heute veröffentlichtem Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. IV R 54/11) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern und einem im Gesellschaftsvertrag bevorteilten Gesellschafter.
 
Die Klägerin, die „X Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts”, vermietete Grundstücke sowie Gebäude und erzielte daneben Einnahmen aus Kapitalvermögen. Im Streitjahr waren die Eheleute A zu 28 Prozent und B zu 24 Prozent sowie deren Kinder C (24 Prozent) und D (24 Prozent) an der Gesellschaft beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt unter anderem die folgenden Bestimmungen:
 
  • Die Gesellschaft darf keinen Gewerbebetrieb im Sinne des deutschen Steuerrechts betreiben. Alle etwaigen gewerblichen Aktivitäten werden im Rahmen einer gesonderten Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchgeführt.
  • Zu den Geschäftsführern sind A und B bestellt, wobei die aktive Geschäftsführung bei B liegt. Sie sind alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Abberufung dieser Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ist ausgeschlossen.
  • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  • Gesellschafterbeschlüsse gegen die Stimme des A sind ausgeschlossen.
  • Im Falle der Kündigung durch A scheiden alle übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
 
A übertrug der Klägerin mehrere Grundstücke sowie Wohnungs- und Teileigentum an Grundstücken. Unter den übertragenen Grundstücken war auch das Grundstück G, welches zum Teil an eine GmbH vermietet war. An der GmbH, die auf dem Grundstück G eine Spielhalle betrieb, waren A mit einem Anteil von 75,2 Prozent und sein Kind C mit 24,8 Prozent beteiligt.
 
Im Streitjahr wurden für die Klägerin Feststellungserklärungen abgegeben, nach denen Gesellschafter der Klägerin A, B, C und D waren. Dabei wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt.
 
Nach der zunächst erklärungsgemäßen Veranlagung durch das Finanzamt gelangte der Prüfer bei einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung zu einer abweichenden Auffassung: Zwischen der Klägerin und der GmbH bestehe eine Betriebsaufspaltung. Die dafür notwendige personelle Verflechtung sei gegeben, da A beherrschender Gesellschafter der GmbH sei und A die Klägerin durch Gesellschafterbeschlüsse so lenken kann, wie er es für richtig halte. Dies sei ihm möglich, da keine Gesellschafterbeschlüsse gegen seine Stimme beschlossen werden könnten und A ein Kündigungsrecht hätte, mit dem er alle anderen Gesellschafter ausschließen könne. Des Weiteren nähmen A und C als Personengruppe bei der Klägerin mit einem Anteil von zusammen 52 Prozent und als alleinige Gesellschafter bei der GmbH jeweils beherrschende Stellungen ein. Sachlich verflechtet seien die Klägerin und die GmbH durch die Vermietung des Grundstücks G an die GmbH. In der Folge läge bei der Klägerin eine Betriebsaufspaltung vor und die Klägerin erziele ausnahmslos gewerbliche Einkünfte. Bestätigt wurde diese Beurteilung durch das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 25. August 2012 (Az. 5 K 38/08).
 
Nach Ansicht der Klägerin bestehen zwei namensidentische Gesellschaften „X Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts”, da die erste Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag keine gewerblichen Einkünfte erzielen darf. Nur die zweite Gesellschaft, in die das Grundstück G übertragen worden war, erzielt gewerbliche Einkünfte. Die gewerbliche Gesellschaft wurde automatisch aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag gegründet, eine konkrete Maßnahme zur Begründung der Gesellschaft bedarf es nicht.
 
Nach der Meinung des BFH liegt hier keine zweite Gesellschaft vor. Allein durch faktisches Handeln kann keine zweite GbR gegründet werden, entsprechende Willenserklärungen wurden nicht abgegeben. Eine namensidentische zweite GbR ist nicht in den abgegebenen Erklärungen und Anträgen zu erkennen. Jedoch ist der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem Fall keine personelle Verflechtung vorliegt. A ist trotz seiner bevorzugten Stellung im Gesellschaftsvertrag nicht in der Lage, die Klägerin zu beherrschen:
 
A und B sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, wobei B die aktive Geschäftsführung inne hat. Eine Abberufung der Geschäftsführerin B durch einen Gesellschafterbeschluss ist ausgeschlossen. B kann als aktive alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ohne Mitwirkung des A handeln. Dabei konnte B selbst durch ein mögliches Zusammenwirken von A und C mittelbar nicht berührt werden, da ihre Abberufung als Geschäftsführerin durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen war.
 
Zudem ist die Personengruppentheorie in diesem Fall zu verwerfen. A und C können selbst gemeinsam ihren Willen nicht bei der Klägerin durchsetzen. Durch das Kündigungsrecht des A, welches das Ausscheiden aller anderen Gesellschafter zur Folge hat, lässt sich kein gleichgerichtetes Interesse von A und C herleiten. Das Kündigungsrecht von A reicht aber nicht aus, um genügend Drohpotential aufzubauen, damit B dem Willen von A folgt.
 
Da keine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und der GmbH bestehen, liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Im Ergebnis erzielt die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Kontakt

Contact Person Picture

Daniel Griep

Steuerberater

+49 40 2292 975 42

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu