Anschaffungsnebenkosten im Erbfall

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 9. Juli 2013 (Az. IV R 43/11) mit der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb (Erbfall) auseinander gesetzt. Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren verstorbenen Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Im Jahr 2001 teilten sie den noch ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Nachlass in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute und vermietete Grundstücke zum Alleineigentum erhielt, während der Bruder den restlichen Grundbesitz bekam. Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 5.295 Euro, die auf den Erbauseinandersetzungsvertrag, der Grundbucheintragung etc. zurückzuführen sind. Diese Erbauseinandersetzungskosten hat das Finanzamt wegen des unentgeltlichen Erwerbs insgesamt nicht berücksichtigt. Diese Beurteilung entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13. Januar 1993 (BStBl I 1993, Seite 80) geregelten Rechtspraxis. Danach können Nebenkosten eines im vollen Umfang unentgeltlichen Erwerbs (Erbfall) weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen. Das Finanzgericht hat jedoch der Klage stattgegeben.
 
Der BFH hat in der Revisionsverhandlung die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt und die gegenteilige Rechtsansicht der Finanzverwaltung verworfen. Die Erbauseinandersetzungskosten sind als sogenannte Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs.1 S. 2 HGB anzusehen. Die Nebenkosten sind der Klägerin entstanden, da sie im Rahmen der Erbauseinandersetzung nunmehr das Alleineigentum an den Vermietungsobjekten erworben hat. Hierbei ist nicht entscheidend, ob diese Nebenkosten bereits vor oder im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen. Nach Ansicht des BFH sind diese Erbauseinandersetzungskosten des Nachlasses wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb zu behandeln und insoweit in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbar. Da die AfA nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, sind die entstandenen Kosten nur in Höhe der auf die vermieteten Gebäude entfallen steuermindernd zu berücksichtigen. Der BFH stellt nochmals ausdrücklich fest, dass die AfA – im Gegensatz zur Sichtweise des Finanzgerichts – insoweit nicht zu gewähren ist, als die angefallenen Nebenkosten anteilig auf den Grund und Boden entfallen.
 
Da sich der BFH in seiner veröffentlichen Entscheidung gegen die bisherige Rechtspraxis des Bundesfinanzministeriums gestellt hat, können zukünftig Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses unter den aufgezeigten Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies sollte bei zukünftigen Erbfällen beachtet werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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