FG Düsseldorf: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

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In einem am Montag veröffentlichtem Urteil vom 11. September 2013 (Az. 7 K 545/ 13 E) entschied das FG Düsseldorf über die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
 
Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2010 das von ihr im Jahr 1999 erworbene Grundstück nebst Gebäude. Die Klägerin war dabei zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Zur Finanzierung der Grundstücksanschaffung hatte die Klägerin zwei Darlehen aufgenommen. Für die Ablösung der beiden Darlehen musste die Klägerin der kreditgebenden Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Vorfälligkeitsentschädigung machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
 
Das Finanzamt berücksichtigte zunächst die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und erließ einen Einkommensteuerbescheid.
 
Gegen den Steuerbescheid legte die Klägerin aus anderen Gründen Einspruch ein. Das Finanzamt prüfte daher den Steuerbescheid im Ganzen und kam zu dem Schluss, dass die Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt. Dies teilte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung mit und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, indem die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten anerkannt wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht der notwendige Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe, da das Objekt veräußert worden sei.
 
Die Klägerin erhob hiergegen bei dem FG Düsseldorf Klage. Begründet wurde die Klage mit der neueren Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit dem BFH-Urteil vom 20. Juni 2012, Az. IX R 67/10. Nach dem vorgenannten Urteil des BFH sind Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten auch nach der Beendigung der Vermietungstätigkeit anzuerkennen, wenn der Ursprung der Darlehensaufnahme in der Finanzierung eines Vermietungsobjektes bestand. Diese Rechtsprechung sei nach der Meinung der Klägerin auch auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden, da diese Vorauszahlungen auf in Zukunft fällig gewordene Zinsen darstellten.
 
Das zuständige FG Düsseldorf entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigung in diesem Fall keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt. Vorfälligkeitsentschädigungen sind nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie durch die Erzielung von steuerbaren Einnahmen veranlasst sind. Der ursprünglich durch die Kreditaufnahme zum Erwerb des Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes nicht mehr gegeben, wenn die vorzeitige Kreditrückführung auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist dann nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften zuzurechnen, sondern dem Veräußerungsvorgang.
 
In diesem Fall ergibt sich nach Auffassung des FG Düsseldorf auch keine andere Sichtweise aus der neueren Rechtsprechung des BFH. Maßgebender Grund für die neuere Rechtsprechung des BFH sei die Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG von zehn Jahren. Diese Vorschrift führe dazu, dass das private Veräußerungsgeschäft mit der bisherigen steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks verknüpft werde. Gleichzeitig sei die Ermittlung des Gewinns aus einer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Veräußerung strukturell mit der Ermittlung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen gleichgestellt. Hieraus habe der BFH eine Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs bejaht. Allerdings habe der BFH diese Rechtsprechung ausdrücklich nur auf die Fälle ausgedehnt, in denen ein bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienendes Wohngrundstück steuerpflichtig veräußert wurde und der Erlös aus der Veräußerung nicht ausreicht, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.
 
In dem vor dem FG Düsseldorf verhandelten Fall war die Zehn-Jahresfrist für die steuerpflichtige Veräußerung schon abgelaufen. Die Klägerin hatte das Grundstück im Jahr 1999 erworben und im Jahr 2010 veräußert. Damit greifen die Gründe für die Ausdehnung der Anerkennung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht ein. Denn die Situation der Klägerin, die die Veräußerung nicht versteuern muss, ist gerade nicht mit der Situation eines Veräußerers von Betriebsvermögen zu vergleichen.
 
Aufgrund der Rechtsbedeutung dieses Urteils wurde die Revision zum BFH zugelassen. Abzuwarten bleibt daher, sollte Revision eingelegt werden, ob das BFH den Ausführungen des FG Düsseldorf folgt.

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Daniel Griep

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