Zustimmungspflicht der Anleger zu einem Sanierungskonzept der Fondsgesellschaft

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Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 (Az. 19 U 11/13) die Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bekräftigt, dass im Rahmen der Sanierung einer Publikumsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmungspflicht seitens der Anleger zu einem Gesellschafterbeschluss besteht, der alternativ das Aufbringen neuen Kapitals oder für zahlungsunwillige Anleger das zwangsweise Ausscheiden aus der Gesellschaft vorsieht. Die Revision dieses Urteils wurde nicht zugelassen.
 
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anleger beteiligten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Ein in der Gesellschafterversammlung vorgelegtes wirtschaftlich notwendiges Sanierungskonzept sah vor, dass sich die Anleger zukünftig an der Sanierung finanziell beteiligen oder alternativ gegen Zahlung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages aus der Gesellschaft ausscheiden müssen. Durch Gesellschafterbeschluss wurde die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft festgestellt und das Sanierungskonzept beschlossen. Mit der Klage machte der Immoblienfonds einen Auseinandersetzungsfehlbetrag gegenüber einem Anleger geltend.
 
Nach Ansicht des Gerichts wahrt der Gesellschafterbeschluss die Vorgaben des Grundsatzurteils des BGH vom 19. Oktober 2009 (siehe Fonds-Brief direkt vom 21. Oktober 2009). Danach ist ein von der erforderlichen Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss, der den Ausschluss aus der Gesellschaft bei einer Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung vorsieht, rechtmäßig. Dies ergebe sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Anlegern, die mehrheitlich die Chance der Sanierung ergreifen möchten, sei es nicht zuzumuten, den erhofften Sanierungserfolg mit den Anlegern teilen zu müssen, die nicht dazu beitragen wollen. Voraussetzung für die Zustimmungspflicht zu einem Gesellschafterbeschluss sei, dass der von den Anlegern infolge des zwangsweisen Ausscheidens aus der Gesellschaft zu zahlende Auseinandersetzungsfehlbetrag finanziell nicht höher ausfiele, als bei sofortiger Liquidation der Gesellschaft. Dazu sind die entsprechenden Beträge für den Fall der Liquidation einerseits und der Sanierung andererseits einander gegenüberzustellen.
 
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, komme es nicht darauf an, ob der Anleger nach seinem zwangsweisen Ausscheiden aus der Gesellschaft einer Nachhaftung ausgesetzt ist. Für die Annahme einer Zustimmungspflicht seien einzig die vorgenannten Grundsätze des BGH zu berücksichtigen. Dazu gehöre auch, dass die Anleger zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über eine maßgebliche und hinreichende Beurteilungsgrundlage über eine Zustimmungspflicht verfügen.
 
Zu beachten ist, dass der vorliegenden Entscheidung des OLG Stuttgart eine Beteiligung als Gesellschafter an einer GbR zugrunde lag. Ein vergleichbares Urteil des BGH zu einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist bislang noch nicht ergangen.

Fonds-Brief direkt 6. November 2013

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