EuGH-Vorlagen hinsichtlich der Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus Investmentfonds

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In einem am 30. Oktober 2013 veröffentlichten Beschluss (Az. VIII R 39/12, Pressemitteilung Nr. 76) entschied sich der BFH, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Rechtsfrage nach der Unionsrechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus Investmentfonds vorzulegen.
 
In dem verhandelten Fall besaß der inländische Kläger in den Jahren 1993 bis 2003 Anteile an Investmentfonds, die ihren Sitz auf den Kaimaninseln hatten. Der Kläger ermittelte seine Einkünfte aus den Fonds anhand von Unterlagen, die die Fonds dem Kläger zur Verfügung stellten. Die Einkünfte berechnete der Kläger durch Division der Gesamtjahresgewinne durch die Anzahl der Fondsanteile.
 
Die betroffenen Investmentfonds waren ihren Anzeige-, Zulassungs- und Nachweispflichten im Sinne des § 17 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) in Deutschland nicht nachgekommen. Die Investmentfonds bestellten zudem keine Vertreter im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 AuslInvestmG. Daher gehörten die Fonds zu den sogenannten schwarzen Fonds und die Fondseinkünfte des Klägers waren nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zu ermitteln. Die Vorschrift § 18 Abs. 3 AuslInvestmG schrieb bei schwarzen Fonds eine pauschale Ermittlung der Einkünfte vor. Die Einkünfte waren selbst dann pauschal zu ermitteln, wenn eine genaue Ermittlung der Einkünfte im Einzelfall möglich gewesen wäre. Der Gegenbeweis zum pauschal ermittelten Wert anhand tatsächlicher Zahlen war gesetzlich ausgeschlossen. Nach der pauschalen Ermittlung ergaben sich in der Regel höhere Einkünfte.
 
Das Finanzamt wich aus den vorgenannten Gründen von den Einkunftsermittlungen des Klägers ab. Nach erfolglosem Einspruch reichte der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht ein. Seiner Ansicht nach ist die Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG europarechtswidrig. Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers. Die Finanzverwaltung legte gegen das Finanzgerichtsurteil Revision beim BFH ein.
 
Der BFH entschied nun, die Rechtsfragen zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidungen vorzulegen. Nach Auffassung des BFH beschränkt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG die Kapitalverkehrsfreiheit, da die Vorschrift deutsche Anleger von Investitionen in ausländische schwarze Fonds wegen der ungleichen Besteuerung abgehalten habe. Denn Anleger von inländischen Investmentfonds wurden regelmäßig geringer besteuert als Anleger ausländischer schwarzer Fonds.
 
Die Nachfolgeregelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, die Vorschrift § 6 InvStG, liegt ebenfalls dem EuGH (Az. C-326/12) zur Prüfung vor. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (Az. 16 K 3383/10 F) dem EuGH die Frage, ob die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sogenannten intransparenten inländischen und ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG aufgrund der Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Regelung des § 6 InvStG sieht für die Ermittlung von Einkünfte aus in- und ausländischen Fonds eine pauschale Methode vor, wenn ein Fonds den in § 5 InvStG definierten Nachweis- und Veröffentlichungsverpflichtungen nicht nachkommt (intransparenter Investmentfonds). Damit gilt diese Vorschrift für in- und ausländische Fonds. Die Vorschrift § 6 InvStG sei jedoch auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten, weil inländische Fonds nahezu ausnahmslos die Anforderungen des § 5 InvStG erfüllten und ausländische Fonds oftmals keine Veranlassung hätten, diesen Pflichten nachzukommen. Daher liege trotz formaler Gleichstellung inländischer und ausländischer intransparenter Investmentfonds eine verdeckte oder faktische Diskriminierung vor.
 
Anleger von in- und ausländischen intransparenten Investmentfonds mit Erträgen im Sinn des § 6 InvStG ist zu empfehlen, Steuerfestsetzungen gegebenenfalls durch Einspruch oder Klage bis zu einer Entscheidung des EuGH verfahrensrechtlich offenzuhalten.

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Daniel Griep

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