Geplante Änderung der EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung durch Anpassung der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie

PrintMailRate-it
Die EU-Kommission teilte am 25. November 2013 durch eine Pressemitteilung mit, dass sie Anpassungen an der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie vornehmen werde. Mit den neuen EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung sollen - bisher legale - Steuerumgehungen von international tätigen Konzernen verhindert werden.
 
Durch die Umsetzung der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug freizustellen. Gleichzeitig wird der Sitzstaat der Muttergesellschaft verpflichtet, diese Ausschüttung ebenfalls freizustellen oder die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft anzurechnen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgte in § 43b EStG. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist unter anderem eine unmittelbare Mindestbeteiligung von 10 Prozent am Kapital der Tochtergesellschaft.  
 
Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie ist es, die Besteuerung der laufenden Gewinnausschüttungen zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft dergestalt zu regeln, dass diese angrenzend steuerneutral erfolgen können und sich dadurch keine Benachteiligungen im EU-Binnenmarkt für weitere Tochterunternehmen eines Konzerns ergeben, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Die Benachteiligungen bestehen insbesondere in der möglichen Doppelbesteuerung der von der Tochtergesellschaft erzielten Gewinne, sofern diese an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Einige Gesellschaften haben jedoch diese Bestimmungen der Richtlinie und Qualifikationskonflikte zwischen nationalen Steuervorschriften ausgenutzt, um in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Besteuerung zu vermeiden (doppelte Nichtbesteuerung).
 
Die EU-Kommission hat es sich nun zum Ziel gemacht, eine Missbrauchsverhinderungsbestimmung in die Mutter-Tochter-Richtlinie aufzunehmen – also einen Schutz gegen missbräuchliche Steuerpraktiken zu schaffen. Entsprechend der Empfehlung der Kommission werden die Mitgliedstaaten im Vorschlag verpflichtet, eine gemeinsame Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzunehmen. Damit können sie künstliche Gestaltungen zur Steuervermeidung außer Acht lassen und dafür sorgen, dass entsprechend der realen wirtschaftlichen Substanz besteuert wird.
 
Des Weiteren wird die Richtlinie dahingehend verschärft, dass für bestimmte Gestaltungen zur Steuerplanung (Gestaltungen mit Hybridanleihen) keine Steuerbefreiung gewährt wird. In einigen Fällen werden solche Zahlungen von den Mitgliedstaaten, in denen sich die Tochtergesellschaften befinden, als steuerlich abzugsfähige „Schuldenrückzahlung” eingestuft, was zur Folge hat, dass die Zahlungen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nirgendwo besteuert werden.
 
Der Vorschlag sieht vor, dass Zahlungen infolge von Hybridanleihen, die im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft abzugsfähig sind, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. Auf diese Weise sollen grenzübergreifende Gesellschaften davon abgehalten werden, ihre gruppeninternen Zahlungen so zu gestalten, dass eine doppelte Nichtbesteuerung entsteht.
 
Mit diesem Vorschlag setzt die EU-Kommission einen Punkt des in 2012 vorgelegten Aktionsplans zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung (IP/12/1325) um. Es ist geplant, dass die geänderte Mutter-Tochter-Richtlinie von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014 in innerstaatliches Recht umgesetzt wird.

Kontakt

Contact Person Picture

Hannes Zerbin, LL.M. (London)

Diplom-Wirtschaftsjurist (Univ.)

+ 49 40 2292 975 14

Anfrage senden

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu