BaFin-Rundschreiben zur Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern

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Die BaFin hat am 26. September 2013 ein Rundschreiben zur Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern gemäß § 31 Abs. 3a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) / § 5a Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) veröffentlicht (Rundschreiben 4/2013 (WA) – Geschäftszeichen WA 36 - Wp 2002 - 2012/0003). Der nachfolgende Beitrag soll über diese Auslegungen der BaFin, die bis zum 31. Dezember dieses Jahres umzusetzen sind, einen Überblick geben.
 
Gemäß § 31 Abs. 3a WpHG ist dem Kunden im Falle einer Anlageberatung rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung des Beraters bezieht. Damit wird der gesetzgeberische Zweck verfolgt, eine Vergleichbarkeit verschiedener Finanzinstrumente herzustellen. Der § 31 Abs. 3a WpHG richtet sich dabei an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) selbst und statuiert für diese die nicht abdingbare Pflicht, Privatkunden – professionelle Kunden sind gemäß § 31 Abs. 9 Satz 2 WpHG ausgenommen – ein solches Informationsblatt zur Verfügung zu stellen.
 
 
Die in einem Informationsblatt (PIB) enthaltenen Mindestangaben werden durch § 5a WpDVerOV konkretisiert. Darüber hinaus sind aber auch die weiteren Vorgaben des WpHG an Informationen, die an Kunden gerichtet werden, zu beachten. Daher sind auch PIB daraufhin zu prüfen, ob sie redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist grundsätzlich das WpDU selbst. Die Verwendung von durch Dritte erstellte PIB bedarf einer aufsichtsrechtskonformen vertraglichen Regelung, in der sich der Dritte u.a. dazu verpflichtet, dem Prüfer des WpDU und der BaFin die aufsichtsrechtlich erforderlichen Informations- und Prüfrechte (z.B. Einhaltung der Melde- und Anzeigepflichten) einzuräumen.
 
Das PIB muss dem Kunden rechtzeitig vor Geschäftsabschluss zur Verfügung gestellt werden – in jedem Fall also bevor der Kaufauftrag für das Finanzinstrument erteilt wird. Dabei soll dem Kunden für die Kenntnisnahme der Angaben ein angemessener Zeitrahmen eingeräumt werden. Eine exakte Vorgabe dafür wird von der BaFin nicht gemacht, da sich dies nach den Umständen des Einzelfalls richten soll. Die Zurverfügungstellung wird erreicht durch Aushändigung in gedruckter Form, Übermittlung als elektronisches Dokument oder Hinweis auf eine exakte Fundstelle im Internet. Im letzteren Fall muss das Dokument dafür ausdruck- oder speicherbar sein, um die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Kunden über das PIB zu gewährleisten. Sofern der Kunde nicht persönlich anwesend ist, ist es für die Rechtzeitigkeit ausreichend, wenn das PIB vorab per Post oder auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt wird oder das PIB während des Beratungsgesprächs elektronisch übermittelt wird und eine Kenntnisnahme in dieser Zeit erfolgt.
 
Das PIB muss eindeutig und leicht als solches erkennbar sein und es von anderen Informationen, die an den Kunden gerichtet werden, abgrenzen. Als Empfängerhorizont ist der eines durchschnittlich informierten Privatanlegers heranzuziehen. Eine Ausnahme davon ist nur zulässig, wenn das PIB als nur für einen bestimmten Empfängerkreis geeignet, an hervorgehobener und prominenter Stelle gekennzeichnet ist.
 
Die Inhalte des PIB dürfen nicht irreführend oder unrichtig, müssen mit dem Prospekt vereinbar und aktuell sein. Der BaFin zu Folge sind diese Vorgaben dahingehend auszulegen, dass zum einen Ausschlüsse der Richtigkeit oder Verantwortlichkeit für das Informationsblatt unzulässig sind, da dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass die Richtigkeit der vorgelegten Informationen fraglich oder nicht gegeben ist. Zum anderen dürfen Angaben des PIB nicht denen des Prospekts widersprechen oder verharmlosend wirken. Das heißt auch, dass sofern der Prospekt sich an einen bestimmten Anlegerkreis richtet, dies auch aus dem PIB als wesentliche Information hervorgehen muss. Nicht zuletzt muss das PIB aktuelle Angaben enthalten und unterliegt somit der Aktualisierungspflicht, insbesondere bei wesentlichen Änderungen. Damit im Zusammenhang steht die Vorgabe, dass ein leicht erkennbarer Hinweis auf das Erstellungsdatum anzubringen ist.
 
Weiterhin dürfen PIB keine werbenden oder sonstigen, nicht dem Gesetzeszweck dienenden Informationen enthalten. Danach sind Ratings und Adjektive mit werbendem Charakter ebenso unzulässig wie Angaben zur Anlageorientierung des Kunden oder die Erwähnung der BaFin als Aufsichtsbehörde des WpDU.
 
Im Weiteren geht die BaFin auf die konkreten Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen ein. So sind bei „Art des Finanzinstruments“ insbesondere alle notwendigen Informationen für eine eindeutige Identifizierung des Finanzinstruments, nebst Bezeichnung des Emittenten anzugeben. Die „Funktionsweise des Finanzinstruments“ ist grundsätzlich allgemein, unter Benennung der Produktspezifika zu beschreiben. Insbesondere sind dem Kunden die Eckdaten wie z.B. Laufzeit, Zinstermine, Kündigungsmöglichen etc. an die Hand zu geben. Soweit diese Eckdaten bei Zurverfügungstellung noch nicht feststehen, ist zumindest das zukünftige Ereignis, von dem diese Daten abhängen, so konkret wie möglich zu beschreiben. Zudem sind die dem Finanzinstrument innewohnenden, produktspezifischen Risiken zu nennen und zu erläutern. Dabei ist die Reihenfolge der Darstellung anhand der Bedeutung der Risiken zu wählen. Ebenfalls notwendiger Bestandteil des PIB sind Angaben zu den Aussichten für die Kapitalrückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen. Die Darstellung kann als Fließtext oder Tabelle erfolgen und muss den Kunden die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren benennen und in ihrer Wirkung darstellen. Die Darstellung der einzelnen Szenarien muss dabei ausgewogen sein. Die BaFin geht dafür in der Regel von einer Darlegung drei unterschiedlicher Szenarien aus: ein positives, ein neutrales und ein negatives Szenario, für das jeweils die getroffenen – nachvollziehbaren, wirklichkeitsnahen und geeigneten – Annahmen offen gelegt werden. Abschließend hat das PIB die mit der Anlage verbunden Kosten darzustellen. Die mit dieser Pflicht verbundene gesetzgeberische Überlegung ist, dass ein Anleger eine Investitionsentscheidung nur dann sinnvoll treffen kann, wenn er die für ihn damit einhergehenden Kostenbelastungen kennt. Unzulässig ist es daher, im PIB auf eine Kostenangabe zu verzichten und stattdessen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis oder Auskünfte des Beraters zu verweisen. Die Formulierung des § 5a WpDVerVO lässt auch über die Mindestangaben hinausgehende Information zu, solange diese sinnvoll sind, dem vom Gesetz verfolgten Ziel dienen und der maximale Seitenumfang des PIB von zwei bzw. drei Seiten nicht überschritten wird. Häufig findet man unter dem Punkt „Sonstiges“ daher Angaben zur Verfügbarkeit oder Besteuerung des Finanzinstrumentes.
 
Abschließend sei erwähnt, dass die nach § 31 Abs. 3a WpHG zu erstellenden Informationsblätter in Abhängigkeit von dem jeweiligen Finanzinstrument ersetzt werden können; z.B. bei Anteilen an geschlossenen Publikums-AIF durch die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) nach den §§ 268 und 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes durch das bereits bekannte Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen VIB verpflichtet ist. Daraus ergibt sich wiederum, dass ein PIB von einem WpDU bei dem Vertrieb von Spezial-AIF bzw. Vermögensanlagen, die unter die Ausnahmetatbestände des § 2 Vermögensanlagengesetz fallen, zu erstellen ist. Eine vergleichbare Pflicht für freie Vertriebe besteht bisher nicht.

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Meike Farhan

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