Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage

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Während Schenkungen von Grundstücken an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Personen, die in gerader Linie verwandt sind, grundsätzlich nach § 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, sind Schenkungen, die unter einer Auflage (zum Beispiel einem lebenslang kostenlos eingeräumten Wohnrecht) erfolgen, grunderwerbsteuerpflichtig.
 
Die Schenkung eines Grundstückes unter Auflage unterliegt damit grundsätzlich der Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer.
 
Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer wird zunächst der Wert der Bereicherung ermittelt (dies ist im Regelfall der Grundbesitzwert) und der Wert, der sich aus der Auflage ergibt, abgezogen. Der Wert der Auflage bemisst sich dabei gemäß den für die Schenkungsteuer geltenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG), beispielsweise bei einem eingeräumten Wohnrecht, nach dem Jahreswert, welcher unter Berücksichtigung (eines auf Basis der statistischen Lebenserwartung des Schenkers) festgelegten Vervielfältigers ermittelt wird.
 
Der ermittelte Jahreswert wird für schenkungsteuerliche Zwecke nach § 16 BewG auf maximal den durch das 18,6 fache geteilten Grundstückswert festgelegt. Folglich wird der abziehbare Wert der Auflage auf einen Höchstbetrag begrenzt.
 
Wenn aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses die Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG nicht anwendbar sind, ist der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Schenkung an Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten erfolgt.
 
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 20. November 2013 (Az. II R 38/12), veröffentlicht am 19. Februar 2014, entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht mit dem bei der Schenkungsteuer abziehbaren Wert der Auflage übereinstimmen muss.
 
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer einen Wert von 109.170 Euro zugrunde gelegt, der sich aus dem Jahreswert des Wohnungsrechtes in Höhe von 9.000 Euro multipliziert mit einem Vervielfältiger von 12,130 berechnete. Damit war der Wert um 11.060 Euro höher, als der bei der Schenkungsteuer ermittelte Wert der Auflage (98.110 Euro) und berücksichtigte nicht die in § 16 BewG genannte Begrenzung.
 
Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos, das im Klageverfahren befragte Finanzgericht gab der Klage statt und begrenzte den Wert auf den für die Schenkungsteuer ermittelten Wert. Im Rahmen der durch das Finanzamt eingelegten Revision entschied sich der BFH zugunsten der vom Finanzamt genannten Begründung, welche eine Verletzung des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG sowie des § 17 Absatz 3 Satz 2 BewG geltend machte. Der zuletzt genannte Passus legt fest, dass die Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen im Sinne von § 16 BewG für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer keine Anwendung findet. Der BFH schloss sich der Argumentation des Finanzamtes an, so dass im vorliegenden Fall der Wert des Wohnrechtes für die Bemessung der Grunderwerbsteuer höher war als der Wert, der bei der Schenkungsteuer zum Abzug gebracht werden konnte.
 
Somit ist höchstrichterlich entschieden, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits und der Grunderwerbsteuer andererseits unabhängig voneinander vorzunehmen sind.
 
Da zum 1. Januar 2014 in vielen Bundesländern die Grunderwerbsteuersätze erhöht wurden und auch in den nächsten Jahren mit weiteren Erhöhungen zu rechnen ist, ist in den genannten Fällen mit einer entsprechend höheren Grunderwerbsteuerbelastung zu rechnen.

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Meike Munderloh

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