BMF: Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung des FATCA-Abkommens

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Die Vereinigten Staaten von Amerika haben mit dem „Foreign Account Tax Compliance Act” („FATCA”) Vorschriften erlassen, nach denen ausländischen Finanzinstituten auferlegt wird, bestimmte Prüfungs- und Meldepflichten über Konten ihrer Kunden der US-Bundessteuerbehörde („IRS”) mitzuteilen. Ansonsten wird auf bestimmte Zahlungen an diese Finanzinstitute aus US-amerikanischen Quellen eine 30 prozentige US-Quellensteuer einbehalten. Als Grundlage für diesen geforderten Informationsaustausch haben die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 2013 ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten unterzeichnet („FATCA-Abkommen”), das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist. Über ausgewählte Rechtsfolgen des FATCA-Abkommens haben wir bereits in der Ausgabe des Fonds-Briefs vom April 2013 berichtet.
 
Die den deutschen Finanzinstituten aus dem FATCA-Abkommen auferlegten Verpflichtungen zur Informationsbeschaffung und Datenweitergabe benötigen eine gesetzliche Grundlage in Deutschland, die mit dem Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes am 24. Dezember 2013 geschaffen wurde. Der neue § 117c AO ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Rechtsverordnung zu erlassen, nach der inländische Finanzinstitute die gesammelten personenbezogenen Daten der Kunden an das Bundeszentral für Steuern übermitteln müssen. Die Steuerbehörde wird dann diese gespeicherten Informationen an das IRS weiterleiten.
 
Das BMF hat am 6. März 2014 einen solchen, auf § 117c AO gestützten, Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung des FATCA-Abkommens („FATCA-USA-Umsetzungsverordnung”) mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 20. März 2014 veröffentlicht. Der Entwurf gibt bisher lediglich die wesentlichen, im FATCA-Abkommen definierten Begriffe sowie die dort geregelten Verpflichtungen der Finanzinstitute wieder. Zudem regelt er den Ablauf der Übermittlung der zu meldenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.
 
Die Verpflichtung der meldenden deutschen Finanzinstitute durch das FATCA-Abkommen besteht darin, geeignete Verfahren einzuführen und zu unterhalten, die eine Identifizierung von bestimmten Konten ermöglichen, die für Kontoinhaber mit US-amerikanischem Steuerbezug geführt werden (Art. 1 und 2 FATCA-Abkommen). Bei der Kontenidentifizierung wird zum einen zwischen bestehenden Konten und Neukonten sowohl von natürlichen Personen als auch von sonstigen Rechtsträgern und zum anderen zwischen Konten von geringem und mit hohem Wert für diese beiden Gruppen von Kontoinhabern unterschieden. Allerdings jedoch sind sämtliche bisher im FATCA-Abkommen geregelten Anfangsdaten für diese Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten um ein halbes Jahr nach hinten verschoben. Statt zum 31. Dezember 2013 als Starttermin für das Überprüfungsverfahren für die einzelnen Konten wird nunmehr einheitlich der 30. Juni 2014 festgesetzt. Auch der Zeitpunkt für den Abschluss der Kontenüberprüfung wird je nach Konto vom 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 auf den 30. Juni 2015 bzw. 30. Juni 2016 verschoben. Entsprechend wird als neuer Stichtag für die Qualifizierung eines „Neukontos” der 1. Juli 2014 und nicht der 1. Januar 2014 bestimmt (§ 5 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung).
 
Des Weiteren verlangt § 7 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung die Registrierungspflicht der meldenden inländischen Finanzinstitute beim IRS. Die Finanzinstitute müssen zudem bei der US-Bundessteuerbehörde eine internationale Identifikationsnummer für Intermediäre („Global Intermediary Identification Number”, „GIIN”) beantragen. Das Bundeszentralamt für Steuern nennt die entsprechende Internet-Adresse des IRS auf ihrer eigenen Internetseite.
 
Die Datenerhebung und die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres werden in den §§ 8 bis 10 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung dargelegt. Für das Kalenderjahr 2014 sind allerdings nur die Kontendaten anzugeben und für das Kalenderjahr 2015 kommen lediglich bestimmte meldepflichtige US-Zahlungen hinzu. Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 müssen die inländischen Finanzinstitute zudem bestimmte US-Zahlungen an sogenannte „nicht teilnehmende Finanzinstitute” melden. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die erhaltenden Daten für 15 Jahre und übermittelt sie bis zum 30. September des Folgejahres, auf das sich die erhaltenden Daten beziehen, an die US-Bundessteuerbehörde weiter. Somit wird die erste Übermittlung am 30. September 2015 für Kalenderjahr 2014 erfolgen.
 
Durch die Einführung von FATCA ergibt sich für inländische Finanzinstitute, zu denen neben den klassischen Kreditinstituten auch Verwahrinstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften zählen, besonderer Handlungsbedarf. Neben der Registrierung beim IRS und der Erlangung der GIIN müssen die Finanzinstitute geeignete Prozesse implementieren, um die geforderten Daten für die Kontoinhaber mit US-Steuerbezug identifizieren und übermitteln zu können. Diese zu ergreifenden Maßnahmen treffen grundsätzlich auch die Geschlossene Fondsbranche.
 
Über die weitere Gesetzgebung zur FACTA-USA-Umsetzung sowie über die US-Registrierungs- und Meldepflichten werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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