Zurechnung von Abschreibung und Darlehenszinsen eines Gebäudes bei wirtschaftlicher Tragung

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Mit dem am 28. Februar 2014 veröffentlichten Urteil (Az. 7 K 407/13 E) entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Darlehenszinsen sowie die Abschreibung eines Gebäudes beim Nutzenden und Zahlenden gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, da er die Anschaffungskosten getragen hat, obwohl das Gebäude nicht in seinem Eigentum steht.
 
Im vorliegenden Fall kauften die Eheleute (Kläger) ein Gebäude, welches sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Ehefrau zugeordnet, in dessen Räumen der Ehemann eine Praxis für Naturheilkunde betreibt. Das Obergeschoss gehört dem Ehemann, welches von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Praxisetage vermietet die Ehefrau an ihren Ehemann. Die „Mietzahlungen” erfolgten von einem gemeinsamen Konto, das im Wesentlichen durch die Zufuhr von Mitteln des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit gefüllt wird. Der Ehemann erzielte seit Jahren erhebliche Einkünfte, wohingegen die Ehefrau nur sehr geringe Einkünfte erzielt. Die Mieten wurden auf ein Konto der Ehefrau eingezahlt.
 
Zur Finanzierung hatte die Ehefrau ein Darlehen aufgenommen, für das der Ehemann bürgte. Die Zins- und Tilgungszahlungen für dieses Darlehen wurden vom gemeinsamen Konto des Ehepaares erbracht.
 
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Gegenzug minderte der Ehemann seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit um die Raumkosten.
 
Das Finanzamt (Beklagte) erkannte das Mietverhältnis nicht an, so auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinem (einen anderen Fall betreffenden) Urteil vom 17. Juli 2012 (Az. 7 K 3277/09 E). Entgegen der dort vertretenen Auffassung seien die Schuldzinsen und die Abschreibungen nicht allein dem Kläger zurechenbar. Zwar werden die Darlehenstilgungen vom gemeinsamen Konto gezahlt, das überwiegend von Einnahmen des Ehemannes gefüllt wird, doch seien nach ständiger Rechtsprechung Eheleute bei einem gemeinsamen Konto über das Guthaben als Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen berechtigt.
 
Die Eheleute erhoben Klage und trugen vor, sofern das Mietverhältnis nicht anzuerkennen sei, seien die Aufwendungen für die Schuldzinsen und die Abschreibungen als Betriebsausgabe beim Ehemann zu berücksichtigen. Der Praxisteil sei ihm als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen. Diese Aufwendungen seien durch seine Einkünfteerzielung veranlasst.
 
Das Finanzgericht entschied mit seinem Urteil zu Gunsten der Eheleute. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist die Aberkennung des Mietverhältnisses. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei den Einkünften des Ehemannes zu berücksichtigen. „AfA für Gebäude, die nicht im Eigentum des Nutzenden stehen, für die er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind […] beim Nutzenden und Zahlenden zu berücksichtigen” (BFH-Urteil vom 25. Februar 2010, Az. IV R 2/07). Relevant für die Berücksichtigung der AfA ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Dass der Steuerpflichtige nicht selbst Eigentümer des Wirtschafsgutes ist, ist nicht Voraussetzung für die Berechtigung zur Vornahme von AfA. Erwerbssichernde Aufwendungen sind gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 ff. und 9 Einkommensteuergesetz (EStG) von den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. Bilanztechnisch wird der Aufwand wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt. Danach sind die Anschaffungskosten zu aktivieren und abzuschreiben. Dass der Ehemann die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat wird deutlich, da er Mitschuldner des Darlehens ist, mit dem das Gebäude finanziert wurde, und die Tilgungen mitträgt. Entscheidend ist die tatsächliche Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen, nicht die schuldrechtliche Verpflichtung dazu. Irrelevant ist auch, aus welchen Mitteln die Zahlungen stammen.
 
Da die Zahlungen von einem Konto geleistet wurden, das fast ausschließlich mit Mitteln des Ehemannes gefüllt wurde, folgt, dass er die Aufwendungen für die von ihm betrieblich genutzten Räume getragen hat. Damit ist er zur Geltendmachung der AfA berechtigt. Für die Leistungen der Darlehenszinsen gilt dies ebenso, auch diese Aufwendungen sind Betriebsausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind und mindern den Gewinn des Ehemannes.
 
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Frank Dißmann

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