BFH entscheidet über Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilserwerb an grundstücksbesitzender Personengesellschaft

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Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und veräußert die Gesellschaft zwei Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt, ist über die Frage, ob der Steuerpflichtige den Einkünftetatbestand der sogenannten privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verwirklicht hat, nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften zu entscheiden. So entschieden durch ein entsprechendes am 12. März 2014 veröffentlichtes Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. IX R 9/13).
 
Im entschiedenen Rechtsstreit klagte eine natürliche Person, welche im Jahr 1996 von H einen Gesellschaftsanteil an der 1991 gegründeten H-GbR in Höhe von etwa 26 Prozent erworben hat. Der Zweck der Gesellschaft lautete Ankauf, Modernisierung, Vermietung und Verwaltung einer Immobilie. In diesem Zusammenhang gewährte der Kläger ein Darlehen an H in Höhe von 120.000 DM für die Laufzeit von einem Jahr. Als Darlehenssicherheit diente der Geschäftsanteil des H.
 
Nachdem H das Darlehen nicht bedienen konnte, wurde sein Anteil an der H-GbR nach bereits erfolglosem Verkaufsversuch treuhänderisch an die Y-GmbH abgetreten. Im Jahr 2004 wurde der Kläger durch Auflösung des vorherigen Treuhandverhältnisses unmittelbar als Inhaber des GbR-Anteils an der H-GbR in das Grundbuch eingetragen.
 
Im August 2003 erwarb M einen Anteil von rund 1,3 Prozent an der H-GbR. Sowohl der Kläger als auch M sind keine Gründungsgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
 
Letztere veräußerte im August und Oktober 2006 die bereits erwähnten zwei Wohneinheiten. Dementsprechend wurden in der Feststellungserklärung des Jahres 2006 der H-GbR Veräußerungsgewinne in Anlage SO in Höhe von insgesamt 45.885 Euro für den „Anteil Kläger / M)” aufgeteilt.
 
Erklärungsgemäß verteilte das zuständige Finanzamt in seinem, an die H-GbR gerichteten, Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG in Höhe von 45.885 Euro auf den Kläger und den M.
 
Daraufhin erhob der Kläger das Rechtsmittel der Klage. Der BFH hob das bisherige Urteil mit seiner Entscheidung auf indem er der Klage stattgab.
 
Der BFH vertritt die Auffassung, dass zu Unrecht eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften erfolgte, da die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften auf Ebene der H-GbR nicht gegeben seien. Für das frühere Urteil fehle es nach § 179 Absatz 1 AO sowie § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO an der gesetzlichen Grundlage. Außerdem lägen nur dann gemeinsame Absichten vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam” den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen, welches hier nicht der Fall sei.
 
Nach Rechtsprechung des BFH wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch die Gesellschafter einer Personengesellschaft zusammen auch dann nicht erfüllt, wenn diese der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück veräußert.
 
Ferner ist die „Anschaffung” durch den Anteilserwerb des Klägers nicht durch die Einheit der Gesellschaft, sondern als individuelle Anlageentscheidung ausschließlich des Klägers verwirklicht worden. Dementsprechend ist ein etwaiges Ergebnis jeweils für den einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen Anschaffungskosten zu ermitteln. Gleichwohl ist der Umstand, dass die Wohnungen von der H-GbR veräußert worden sind, für die Annahme dass an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, nicht ausreichend.

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Meike Munderloh

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