BGH: „Kick-Back-Klage“ bei rechtskräftigem Urteil über andere Beratungsfehler unzulässig

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Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az. XI ZR 42/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über eine fehlerhafte Anlageberatung der späteren Klage auf Ersatz desselben Schadens, die sich auf andere Beratungsfehler (Verschweigen von Rückvergütungen) stützt, entgegensteht (vergleiche Fonds-Brief direkt vom 25. April 2012 bezüglich einer gegenteiligen Entscheidung des OLG Celle).
 
Aufgrund der Beratung durch einen Bankmitarbeiter zeichnete ein Anleger eine Fondsbeteiligung. Weil sich der Fonds nicht erwartungsgemäß entwickelte, nahm der Anleger die Bank in Anspruch und berief sich darauf, dass er nicht anleger- und objektgerecht beraten worden sei. Die Klage wurde durch ein rechtskräftiges Urteil abgewiesen. In einem weiteren Gerichtsverfahren wurde die Bank wegen derselben Anlageberatung erneut in Anspruch genommen, wobei sich die Klage nun erstmalig darauf stützte, dass der Bankberater dem Anleger im Beratungsgespräch Rückvergütungen verschwiegen hatte.
 
Der BGH hat entschieden, dass die zweite Klage wegen der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils unzulässig ist. Denn die Klage verstößt gegen den Grundsatz, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht zum Gegenstand einer erneuten richterlichen Entscheidung gemacht werden darf („ne bis in idem”). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass sich der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand nach dem Klageantrag und dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Vom Streitgegenstand werden danach alle Ansprüche erfasst, die sich aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herleiten lassen. Dies gilt dem BGH zufolge unabhängig davon, ob alle Tatsachen des Sachverhaltes im Vorprozess vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien im früheren Rechtsstreit nicht vorgetragene Tatsachen bereits kannten und hätten vortragen können. Deshalb war es in dem entschiedenen Fall ohne Bedeutung, dass im Vorprozess die vom Berater verschwiegenen Rückvergütungen nicht verhandelt worden waren. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass die Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf die verschwiegenen Rückvergütungen im Rahmen ein und derselben Anlageberatung erfolgt ist, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dieser einheitliche Lebensvorgang kann nicht unnatürlich in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen aufgespalten werden.
 
Das BGH-Urteil verdient Zustimmung. Denn es sichert den Rechtsfrieden, den das Prinzip der Rechtskraft gewährleisten soll. Somit bieten die „Kick-Back”-Urteile der letzten Jahre (siehe hierzu Fonds-Brief direkt vom 6. April 2011, vom 22. Juni 2011 sowie vom 8. Februar 2012) Kapitalanlegern keine Gelegenheit, bereits längst abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten neu aufzurollen.

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Meike Farhan

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