BGH: Zur Haftung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Anlegerschädigung durch die Fondsinitiatoren

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In einem Urteil vom 3. Dezember 2013 (Az. XI ZR 295/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Haftung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen Anlegerschädigung durch Verschleierung eines Veräußerungsgewinn der Fondsinitiatoren verneint.
 
Die Bank nahm zwei Anleger eines in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds auf Rückzahlung eines dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch. Das Darlehen wurde dem Fonds zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie gewährt. Nur drei Tage vor dem Erwerb durch den Fonds war die Immobilie von einer Gesellschaft erworben worden, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter personenidentisch mit denen der Fondsgesellschaft waren. Durch den so erfolgten Zwischenerwerb konnte diese Gesellschaft einen Veräußerungsgewinn von rund EUR 5 Mio. erzielen, ohne dafür eine irgendwie geartete Leistung erbracht zu haben. Dies wurde im Prospekt des Fonds nicht angegeben. Aufgrund einer Unterdeckung des Fonds kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich und verlangte von den Anlegern als Gesellschafter die anteilige Rückzahlung des Darlehens. Dagegen wehrten sich die Anleger mit der Behauptung, die Bank hätte sich mit der Finanzierung der Fondsimmobilie der Beihilfe zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB haftbar und somit schadenersatzpflichtig gemacht. Eine solche Schadensersatzpflicht hat der BGH vorliegend verneint.
 
Zunächst stellt der BGH in seiner Urteilsbegründung fest, dass im Hinblick auf die Fondsinitiatoren von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger vorliegend auszugehen sei. Mit der unterlassenen Aufklärung über die Generierung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von rund EUR 5 Mio. durch das reine Verschieben des Fondsobjekts in den eigenen Reihen binnen drei Tagen bezweckten die Initiatoren, potentielle Anleger über einen Zwischengewinn ohne Gegenleistung und damit über einen fließenden Sondervorteil zu täuschen. Aufgrund des planmäßigen Vorgehens bei dem streitgegenständlichen Fonds, aber auch bei einer Mehrzahl weiterer, durch dieselbe Initiatorengruppe aufgelegter Fonds ist auch die Vorsätzlichkeit des Handels zu bejahen.
 
Eine Beihilfe der Bank zu dieser Schädigung durch die Gewährung des Darlehens hat der BGH jedoch abgelehnt. Zwar lässt sich objektiv eine Unterstützungshandlung bejahen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens (Erwerb der Fondsimmobilie) die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht hat. Aber dies reicht alleine noch nicht aus. Vielmehr muss bei der Bank ein Verhalten festgestellt werden, das zum einen von der Kenntnis der Tat (Täuschung und Schädigung der Anleger) und zum anderen von einem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen ist. Wie schon die Vorinstanz, sieht der BGH diese subjektive Komponente als nicht gegeben an. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Bank den Prospekt und damit die fehlende Aufklärung über den Zwischengewinn kannte. Zudem finanzierte die Bank mit dem Darlehen zum ersten Mal ein Fondsprojekt der fraglichen Initiatorengruppe. Selbst wenn der Bank das Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis aufgefallen wäre, hätte die Bank vor diesem Hintergrund – so der BGH – daraus nicht den Schluss ziehen müssen, dass es sich um ein planmäßiges Vorgehen zur arglistigen Täuschung der Anleger handelt.

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Meike Farhan

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