Aktuelles zur Zugehörigkeitsvoraussetzung im Investitionszulagengesetz 2007 und 2010

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Zur Förderung der Investitionsbereitschaft der Unternehmer hat der Gesetzgeber einige steuerliche Vergünstigungen geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall sehr deutlich definiert, damit nur der Kreis an Steuerpflichtigen bzw. Unternehmern gefördert wird, dem diese Förderung tatsächlich zugute kommen soll.
 
Das Investitionszulagengesetz (InvZulG 2007 für Investitionen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 bzw. das InvZulG 2010 für Investitionen ab dem 1. Januar 2010) richtet sich daher insbesondere an Steuerpflichtige bestimmter Branchen (siehe § 2 InvZulG 2007 bzw. § 3 InvZulG 2010) im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, die in den ostdeutschen Bundesländern ihren Unternehmenssitz haben. Begünstigt werden die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, das heißt alle Anschaffungen, die dem Unternehmen dauerhaft dienen sollen und bei denen es sich nicht um Grundstücke handelt. Darüber hinaus sind Luftfahrzeuge, PKW und geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro von der Begünstigung ausgeschlossen. Weitere Voraussetzung ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter zu einem Erstinvestitionsvorhaben, also beispielsweise der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte gehören. Damit sollte die Schaffung neuer Betriebsstätten in den sogenannten „neuen Bundesländern” verstärkt gefördert werden.
 
Darüber hinaus legt das Gesetz fest, dass das Wirtschaftsgut nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebs (oder einer Betriebsstätte) im Fördergebiet verbleibt und zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt wird. Zu diesem so genannten Bindungszeitraum hatte der BFH in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um den Untergang dieser begünstigten Wirtschaftsgüter durch Brand und die anschließende Veräußerung des restlichen Betriebsvermögens ging.
 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Az. III R 56712), welches am 30. April 2014 veröffentlicht wurde, bestimmte der BFH, dass zur Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzungen, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a InvZulG 2007 genannt werden, die Bindungsfrist nicht nur das jeweilige Wirtschaftsgut betreffend zu beurteilen sei, sondern auch im Hinblick auf das weitere Schicksal des Betriebes insgesamt. Somit ergibt sich aus der Definition des Bindungszeitraumes nicht nur eine wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung, die sich insbesondere auf den vorzeitigen wirtschaftlichen oder technischen Verbrauch bezieht, sondern auch eine betriebsbezogene Voraussetzung, die sich auf das weitere Schicksal des Betriebes bezieht.
 
Hintergrund für diese Fragestellung war die Klage eines Insolvenzverwalters, der im April 2009 eine Investitionszulage für einen Holz verarbeitenden Betrieb beantragte, der in 2008 gegründet und auch insolvent gegangen war. Der Betrieb wurde vorerst vom Insolvenzverwalter fortgeführt, ein Brand im Januar 2009 führte jedoch zum vollständigen Ausfall der Produktionslinie des Holzverarbeiters. Nach einer Entschädigungszahlung des Versicherers im September 2009 und der Übertragung der verbliebenen Wirtschaftsgüter an einen neuen Investor, wurde der Betrieb mit dem gleichen Unternehmenskonzept fortgeführt. Das Finanzamt versagte jedoch den Investitionsantrag mit der Begründung, dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Der dagegen geführte Einspruch des Insolvenzverwalters und auch das im Anschluss geführte Finanzgerichtsverfahren blieben erfolglos. Der BFH hat der Ansicht des Finanzamtes mit seiner am 30. April 2014 veröffentlichten Stellungnahme Recht gegeben, da die Investitionszulage betriebsbezogen zu sehen sei und die Veräußerung des Betriebes an einen Dritten gegen die Zugehörigkeitsvoraussetzung verstoße.

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Meike Munderloh

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