Der Entwurf der Bundesregierung für ein „KAGB-Reparaturgesetz“

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Die Bundesregierung hat am 5. Mai 2014 den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes” (Aufsichtsrechts-AnpassungsG) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Mit dem Gesetz soll auch eine Vielzahl von Vorschriften des im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) geändert werden. Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art. Sie betreffen allerdings auch mit der Abgrenzung von „offenen” und „geschlossenen” Investmentvermögen sowie mit den Leveragevorgaben von geschlossenen Publikums-AIF zentrale und seit Monaten viel diskutierte Vorschriften für die Branche der geschlossenen Alternativen Investmentfonds. Diese geplanten Änderungen erläutern wir Ihnen im Folgenden.
 

Definition von „offenen” und „geschlossenen” AIF

Wie wir Ihnen bereits berichteten (siehe Fonds-Brief direkt vom 8. Januar 2014 sowie Fonds-Brief Dezember 2013), hat die Europäische Kommission im vergangenen Dezember eine Verordnung erlassen, die europaweit einheitliche Vorgaben für die Definitionen von „offenen” und „geschlossenen” AIF macht. Die Einordnung eines AIF als „offen” bzw. „geschlossen” hat gravierende Folgen. So stellt das KAGB etwa für beide Kategorien unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf die zulässige Rechtsform, die erwerbbaren Vermögensgegenstände oder den Grundsatz der Risikomischung auf. Besondere Bedeutung besitzt die Unterscheidung auch für Altfonds, die nur bei einer Qualifizierung als „geschlossen” in den Genuss der Bestandsschutzregelungen des § 351 KAGB kommen.
 
Nach der EU-Verordnung sollen nun solche AIF, die vor ihrer Abwicklung für die Anleger generell irgendwelche Rückkauf- oder Rücknahmerechte vorsehen, als offene AIF einzustufen sein. Die bestehende Regelung im KAGB, wonach der offene AIF sich dadurch auszeichnet, dass die Anleger „mindestens einmal pro Jahr” das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile haben, soll mit dem Aufsichtsrechts-AnpassungsG an die neuen Vorgaben der EU-Kommission – die allerdings immer noch nicht in Kraft getreten sind – angeglichen werden. Die Anpassung erfolgt, indem das KAGB hinsichtlich der Definition des offenen AIF künftig schlicht auf die EU-Verordnung verweist.
 
Allerdings lässt die EU-Verordnung offen, was genau unter Rückkauf- und Rücknahmerechten zu verstehen ist. Deshalb war bislang ungeklärt, ob ordentliche Kündigungsrechte, die bei KG-Beteiligungsmodellen üblicherweise den Anlegern nach Ablauf der festen Fondslaufzeit gewährt werden, zu einer Umqualifizierung in einen offenen AIF führen. Tatsächlich soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung das KAGB künftig eine Klarstellung enthalten, wonach das Recht zur ordentlichen Kündigung bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht besteht. Weil jedoch die Anleger nach dem Recht der Kommanditgesellschaft nicht auf unbestimmte Zeit an die Gesellschaft gebunden sein dürfen, ohne dass ihnen eine Ausstiegsmöglichkeit gewährt wird, ist es notwendig, dass geschlossene Investmentkommanditgesellschaften in ihren Gesellschaftsverträgen künftig Laufzeitbefristungen vorsehen.
 
Im Hinblick auf die Bestandsschutzregelungen gilt für Altfonds, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, nach der EU-Verordnung eine Sonderdefinition. Diese werden als geschlossene AIF betrachtet, wenn sie eine mindestens fünfjährige Haltefrist vorsehen, vor deren Ablauf keine Rückgaberechte ausgeübt werden können. Diesbezüglich verweist das Aufsichtsrechts-AnpassungsG wiederum auf die einschlägigen Vorschriften der EU-Verordnung. Für Verwalter von (Alt-)Kurzläuferfonds besteht dringender Handlungsbedarf zur Anpassung an diese neuen gesetzlichen Vorgaben (siehe Fonds-Brief direkt vom 8. Januar 2014).
 

Leverage 

Der bestehende § 263 Absatz 1 KAGB schreibt vor, dass für einen geschlossenen Publikums-AIF Kredite nur bis zur Höhe von 60 Prozent „des Wertes des geschlossenen Publikums-AIF“ aufgenommen werden dürfen. Das führte nach Inkrafttreten des KAGB zu einer Diskussion darüber, ob der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut auf den Nettoinventarwert des AIF abstellen wollte – ob also für die Berechnung der Fremdkapitalobergrenze alle Verbindlichkeiten und damit auch das aufgenommene Fremdkapital selbst vom Fondsvolumen abzuziehen seien, um die korrekte Bezugsgröße zu ermitteln. Bei dieser Gesetzesauslegung würde sich die zulässige Fremdkapitalobergrenze auf 37,5 Prozent des tatsächlichen Fondsvolumens reduzieren, was eine Vielzahl von Geschäftsmodellen geschlossener Publikums-AIF – insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien – in Frage stellen würde. Deshalb ist es sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem Aufsichtsrechts-AnpassungsG eine gesetzgeberische Klarstellung beabsichtigt, wonach nicht weiter auf den „Wert des geschlossenen Publikums-AIF“, sondern auf den „Verkehrswert der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegenstände“ abzustellen ist.
 
Des Weiteren sieht das Aufsichtsrechts-AnpassungsG im KAGB eine klarstellende Regelung vor, wonach bei mittelbaren Sachwertinvestitionen über Objektgesellschaften das auf Ebene der Objektgesellschaft aufgenommene Fremdkapital dem geschlossenen Publikums-AIF entsprechend seiner Beteiligungshöhe zuzurechnen ist.
 

Ausblick 

Noch ist das Aufsichtsrechts-AnpassungsG nicht beschlossen worden. Am 8. Mai 2014 fand die erste Lesung im Deutschen Bundestag statt. Über etwaige wesentliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie selbstverständlich informieren.

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