Stellungnahme zu Auslegungsfragen des Investmentsteuerrechts in der Fassung des AIFM Steuer-Anpassungsgesetzes durch BMF-Schreiben

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Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Reihe von Auslegungsfragen, die sich durch die Einführung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 ergeben haben.
 
Die Beantwortung der einzelnen Fragen durch die Finanzverwaltung soll sowohl Rechtssicherheit schaffen, als auch die Auslegungsfragen einheitlich beantworten. Nachfolgend werden auszugsweise einige Aspekte des BMF-Schreibens zu den Anlagebestimmungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF) zusammengefasst wiedergegeben (§ 1 Absatz 1b Investmentsteuergesetz (InvStG)), die in der Praxis für die steuerliche Einordnung als „Investmentfonds” von Bedeutung sind:
 
So liegt der Grundsatz der Risikomischung regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Bei OGAWs ist dies nach Auffassung der Finanzverwaltung sogar grundsätzlich erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die vorgeschriebene Risikomischung in der Anfangs- sowie in der Liquidationsphase nicht eingehalten wird, da dies nur vorübergehend sei. Zudem sei dies bei Immobilienfonds innerhalb einer vierjährigen Frist nach § 244 KAGB und bei anderen Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Auflage der Fall. Ebenso wird klargestellt, dass ein Investmentfonds sein Vermögen im Einzelfall auch zu wenigstens 50 Prozent in einem oder in mehreren anderen risikospezifischen Vermögen investieren muss, um die Bedingungen des „nicht unerheblichem Umfangs” erfüllen zu können.
 
Nach Auffassung der Finanzverwaltung können zulässige Vermögensgegenstände nach auch Anteile an Investitionsgesellschaften sein, sofern es sich um Immobiliengesellschaften beziehungsweise Anteile an Kapitalgesellschaften handelt. Sofern es sich um Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften handelt, darf eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände erfolgen.
 
Ein nicht zulässiger Vermögensgegenstand ist nach Ansicht des BMF eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent des gesamten Wertes des Investmentvermögens an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften. Die Grenze von 10 Prozent wird auf die Grenze von 20 Prozent nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG angerechnet.
 
Bei Immobilienanlagen von Sondervermögen über eine GmbH & Co. KG ist die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH nach Auslegung des § 231 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Verbindung mit §1 Absatz 1b InvStG ein zulässiger Vermögensgegenstand.
 
Handelt es sich bei der Komplementär-GmbH nicht um eine Immobilien GmbH & Co. KG, muss die Beteiligung eines sogenannten Bewirtschaftungsgegenstandes nach § 231 KAGB unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft liegen. Darüber hinaus darf die Komplementär-GmbH nicht am Ergebnis der Kommanditgesellschaft teilnehmen. Entsprechendes gilt bei vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts.
 
Eine passive Grenzverletzung nach § 1 Absatz 1d InvStG kann beim Dachfonds vorliegen, wenn sich der Steuerstatus eines Zielfonds ändert, sodass dieser keinen zulässigen Vermögensgegenstand des Dachfonds mehr darstellt. In diesem Fall muss der Dachfonds, so schnell es ihm möglich und zumutbar ist, die Vorgaben des § 1 Absatz 1b InvStG wieder erfüllen. Die Auslegung der Zumutbarkeit wurde in diesem Zusammenhang allerdings noch nicht definiert.
 
Neben den vorstehenden Aspekten hat das BMF-Schreiben auch zu weiteren Auslegungsfragen, wie zum Beispiel zum Werbungskostenabzug, zur Liquiditätsentnahme oder dem Bondstripping, Stellung bezogen, die bei der steuerlichen Fondskonzeption zu beachten sind. Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen wir Ihnen im Einzelfall selbstverständlich gern zur Verfügung.

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Meike Munderloh

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