Abgeltungssteuer bei Gesellschafterdarlehen?

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Das Finanzgericht Münster hatte aufgrund einer vorliegenden Klage über den Steuersatz bzw. die Anwendbarkeit der Abgeltungssteuer bei Darlehenszinsen zu entscheiden. In der am 15. August 2014 veröffentlichten Pressemitteilung vertritt das Finanzgericht Münster die Auffassung, dass die Abgeltungsbesteuerung für Zinsen bei Gesellschafterdarlehen nicht anwendbar ist, wenn eine Kapitalgesellschaft einem zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter, diese Zinsen zahlt. Die dazugehörige gesetzliche Regelung ist daher nicht als verfassungswidrig anzusehen.
 
Der (verheiratete) Kläger hatte einer GmbH, in der er mit einer 100 Prozent-Beteiligung Alleingesellschafter war, ein Darlehen gewährt und entsprechende Zinsen von der GmbH erhalten. Das Darlehen wurde der GmbH aus vorhandenen eigenen Mitteln gewährt, so dass keine Werbungskosten (wie zum Beispiel Schuldzinsen aus einer Finanzierung) im Rahmen der Einkunftsermittlung bei der Einkommensteuer anfielen. Aufgrund seines hohen persönlichen Steuersatzes, der den 25 prozentigen Steuersatz für die Abgeltungssteuer überstieg, verlangte der Kläger die Besteuerung der Darlehenszinsen mit der abgeltenden Wirkung und somit die für ihn günstigere Besteuerung. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass selbst bei einer Anwendung des persönlichen Steuersatzes der Sparerfreibetrag für Ehegatten in Höhe von 1.602 EUR zu gewähren sei, da keine eigenen Werbungskosten geltend gemacht werden konnten. Die gesetzlichen Regelungen, die sowohl die Besteuerung mit abgeltender Wirkung als auch den Ansatz des Sparerfreibetrages versagten, seien verfassungswidrig.
 
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass die gesetzliche Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung der Abgeltungssteuer untersage, sich insbesondere auf den in Art. 3 des Grundgesetzes genannten Gleichheitsgrundsatz beziehe. Um alle Steuerpflichtigen gleichzustellen sei daher im Gesetz geregelt, dass eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an einer GmbH die Anwendung der Abgeltungssteuer nicht ermögliche. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich berechtigt, die Anwendung der Abgeltungssteuer in bestimmten Fällen zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass eine „ungerechtfertigte Steuerspreizung” durch Gestaltungsmöglichkeiten bestimmter Steuerpflichtiger entsteht.
 
Auch der Entfall der Anwendung des Sparer-Freibetrages könne nach Auffassung des Gerichtes nicht verfassungswidrig sein, da der Steuerpflichtige tatsächlich entstandene Werbungskosten hätte zum Abzug bringen können. Da keine Werbungskosten angefallen waren, entspräche die ungekürzte Versteuerung der Zinseinnahmen der tatsächlichen und persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers.
 
Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, ob diese tatsächlich eingelegt wird, ist derzeit noch unklar.
 

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Meike Munderloh

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