Arbeitslohn durch Erwerb einer GmbH Beteiligung

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Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az. VI R 94/13), veröffentlicht am 20. August 2014, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur lohnsteuerlichen Behandlung des Erwerbs einer GmbH-Beteiligung Stellung genommen.
 
Der Kläger hatte sich im Jahr 2008 neben einer bereits mehrjährigen selbständigen Tätigkeit zu 50 Prozent an einer in 2006 gegründeten GmbH beteiligt und war zugleich als Geschäftsführer der GmbH bestellt worden. Die selbständige Tätigkeit wurde beibehalten. Neben einem Rückerwerbsrecht des Verkäufers für den Zeitraum von sieben Jahren für den Todesfall des Klägers, wurde für den Fall des Rücktritts eine zinslose Rückzahlung des Kaufpreises vereinbart.
 
Eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 untersuchte den Kauf der Anteile und kam zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte Kaufpreis der Beteiligung deutlich unter dem anteiligen Unternehmenswert lag und somit ein geldwerter Vorteil von 476.000 EUR für den Kläger entstanden sei. Da unter den Beteiligten keine privaten Überlegungen im Vordergrund gestanden hätten, könne nicht von einer Schenkung ausgegangen werden. Stattdessen wurden nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung des Klägers in der Höhe des Vorteils festgesetzt.
 
Das Finanzamt übernahm dies aus der Betriebsprüfung und veranlagte dementsprechend für das Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 476.000 EUR. Der Einspruch des Klägers sowie die vor dem Finanzgericht erhobene Klage blieben größtenteils erfolglos, lediglich hinsichtlich der Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz wurde dem Kläger Recht gegeben. Die Regelung des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 EStG für außerordentliche Einkünfte sei anzuwenden, dies habe das Finanzamt bislang unterlassen. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Zuordnung des Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen habe, da es sich bei dem Vorteil um Arbeitslohn handele.
 
Im Rahmen der eingelegten Revision wurde beantragt, das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufzuheben, was der BFH in seinem Urteil zurückwies.
 
In der Urteilsbegründung wurde insbesondere die Definition des Arbeitslohns und die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinterfragt. Die Ergebnisse aus der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf, wonach der Verkauf der GmbH Anteile zum Erwerb der Gesellschafterstellung erfolgt sei, damit der Kläger weiterhin für die GmbH tätig werde und seine selbständige Tätigkeit nicht weiter ausbaue, sei nach Auffassung des BFH als wesentlicher Umstand entscheidend für die Würdigung als Arbeitslohn. Dieser könne ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung durch einen fremden Dritten ein Entgelt für eine zukünftig zu erbringende Leistung sei. Die ständige Rechtsprechung zur Definition des Arbeitslohns bestätige diese Auffassung.

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Meike Munderloh

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