Bestätigung und Fortführung bisheriger BFH-Urteile zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

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Mit dem am 27. August 2014 veröffentlichten Urteil vom 3. Juli 2014 (V R 2/10) bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) abermals die Zulässigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzfläche bei gemischt genutzten Gebäuden. Eine Aufteilung ist im Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn nachweislich erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räumlichkeiten bestehen.
 
Das vorgestellte Urteil stützt sich auf die Entscheidungen des BFH vom 22. August 2013 (V R 19/09) und vom 7. Mai 2014 (V R 1/10) zur Vorsteueraufteilung (wir berichteten im Fonds-Brief direkt 11. Juni 2014) und bestätigt diese.
 
Im hier entschiedenen Sachverhalt errichtete eine GbR ein gemischt genutztes Gebäude und teilte die Vorsteuerbeträge der Herstellungskosten nach dem Umsatzschlüssel auf. Hiernach entfielen 51,54 Prozent auf steuerpflichtige Vermietungsumsätze und 48,46 Prozent auf steuerfreie Vermietungsumsätze.
 
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte (Finanzamt) die Auffassung, dass nach § 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 die Vorsteuer ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsumsätze zum Gesamtumsatz, sondern nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen sei. Danach ermittelt sich der sogenannte Flächenaufteilungsschlüssel im Verhältnis der steuerpflichtigen und der steuerfreien Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche. Im Ergebnis nahm die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem für die Klägerin ungünstigeren Flächenaufteilungsschlüssel vor, sodass lediglich 23,35 Prozent auf die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze und 76,65 Prozent auf die steuerfreien Vermietungsumsätze entfielen.
 
Auch in dieser Sachlage war strittig ob die Neuregelung des § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG bezüglich des Aufteilungsschlüssels unionsrechtskonform sei.
 
Der objektbezogene Aufteilungsmaßstab nach der Fläche führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Artikel 17 Absatz 5 der 6. EG Richtlinie. Deshalb darf der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich den vorrangigen Flächenaufteilungsschlüssel anwenden. Dieser Vorrang gilt aber nur für Vorsteuerbeträge die der Berichtigung nach § 15 a UStG unterliegen, worunter insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten fallen.
 
Im entschiedenen Fall brachte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Räume der steuerpflichtigen Vermietung im Erdgeschoss erhebliche Unterschiede in der Deckenhöhe gegenüber den steuerfrei vermieteten Räumen in den Obergeschossen aufweisen. Außerdem bestünden höhere Eingangsleistungen für Brandschutz und die Stahlbetonweise, sowie für Verglasung, zusätzliche Fluchtwege, Stellplätze und eine aufwändigere Trockenbauweise.
 
Der BFH hat somit entschieden, dass das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen hat, ob die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausstattungsunterschiede tatsächlich vorliegen und eine Anwendung des sogenannten Umsatzschlüssels ermöglichen würden.
 
Zur Vermeidung von etwaigen Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung bezüglich des Aufteilungsschlüssels bedarf es also einer ausführlichen Dokumentation der erheblichen Unterschiede in der Ausstattung der Mietflächen wenn der Umsatzschlüssel zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge angewendet wird.

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Meike Munderloh

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