Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO erneut bestätigt

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Am 15. Oktober 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes, die nach § 233a AO gezahlt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und dementsprechend der Einkommensteuer unterliegen.
 
Das Urteil des BFH vom 24. Juni 2014 (Az. VIII R 29/12), welches die bisherige Rechtsprechung bestätigt, bezog sich auf einen Streitfall, bei dem es um die Versteuerung von Erstattungszinsen in Höhe von ca. 475.500 Euro (930.000 Euro aus dem Streitjahr 1996) ging. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Erstattungszinsen nicht zu versteuern seien, da das Finanzamt für die Versteuerung der in 1996 angefallenen Zinsen als gesetzliche Grundlage § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 angab.
 
Das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung der Erstattungszinsen bezog sich zu Beginn auf verschiedene andere Streitpunkte, sodass im Laufe der Zeit mehrere Änderungsbescheide ergingen, in denen die Ansätze der Erstattungszinsen gleich blieben. Mit Datum vom 12. November 2010 beantragte der Steuerpflichtige und Kläger dann die bislang als steuerpflichtige Kapitalerträge erfassten Erstattungszinsen als steuerfrei zu stellen. Als Begründung wurde das Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33/07) aufgeführt. Dieser Antrag wurde im Laufe des Verfahrens vom Finanzgericht (FG) aufgenommen und im Klageverfahren wurde dem Steuerpflichtigen Recht gegeben. Das zuständige Finanzamt ging in Revision, über die der BFH nun zu entscheiden hatte.
 
In seiner oben angegebenen Entscheidung führte der BFH als wesentlichen Grund für die Steuerpflicht der Erstattungszinsen auf, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 in allen Fällen anzuwenden sei, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, sodass das Gesetz auch rückwirkend auf den genannten Streitfall zur Anwendung kommt.
 
Klarstellend führte das Gericht weiterhin aus, dass zwar grundsätzlich für Steueränderungen ein Rückwirkungsverbot bestünde, welches aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der Steuerpflichtigen einzuhalten sei. Jedoch trete das Rückwirkungsverbot zurück, wenn kein schutzwürdiges Verhalten auf den Bestand des geltenden Rechts gebildet werden könne. Dies sei im Streitfall gegeben, da der Gesetzgeber für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt habe, dass sie in diesem Fall anzuwenden sei.

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Meike Munderloh

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