Die gewerbesteuerliche Kürzung bei mittelbarem Grundbesitz

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2010 (BStBl. II 2011, 367) entschieden, dass Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, die ein Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Zebra-Gesellschaft) erzielt, auf Ebene des Gesellschafters nicht für Zwecke der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) berechtigen. Aus dieser Entscheidung des BFH hat sich sowohl im Schrifttum als auch in den anschließend ergangenen Urteilen der Finanzgerichte die Auffassung etabliert, dass der BFH für sämtliche vermögensverwaltende Gesellschaften davon ausgeht, dass diese ihren Gesellschaftern schädliche Einkünfte vermitteln, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen. Erfreulicherweise teilt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese enge Gesetzesauslegung nicht. Vielmehr vertritt der Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 (Az. 6 K 6322/13) entgegen der erwähnten BFH-Entscheidung vom 19. Oktober 2010 die Ansicht, dass eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, vermögensverwaltend ausgestalteten Personengesellschaft durch eine gewerbliche Mitunternehmerschaft die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG durchaus begründen kann. Für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist gerade nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken abzustellen, wie es der BFH verlangt, sondern es ist auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Gesellschafters (Gewerbebetrieb des Gesellschafters) abzustellen.
 
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer vermögensverwaltenden GbR gemeinsam mit anderen Gesellschaftern beteiligt ist. Das Vermögen der GbR besteht nur aus Grundstücken, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Klägerin bezog ihren Gewinn nahezu ausschließlich aus der Beteiligung an der GbR und machte in seiner Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) geltend. Das zuständige Finanzamt versagte mit Verweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung die erweiterte Kürzung mit der Begründung, dass das Halten der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) gegen das im Gesetz verlangte Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Zum einen fehlt es nämlich an der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes, da sich der Grundbesitz zivilrechtlich im Gesamthandsvermögen der GbR und nicht im Betriebsvermögen des Gesellschafters befindet. Zum anderen gehört das Halten der Beteiligung an der Zebra-Gesellschaft nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Aufgrund dieser rein zivilrechtlichen Betrachtung kann der Grundbesitz der Untergesellschaft (GbR) nicht als anteiliger Grundbesitz der Obergesellschaft (Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG) betrachtet werden. Darüber hinaus störte es dem Finanzamt, dass der Gesellschafter auch zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR befugt war und bereits aus diesem Grund anteilig auch fremden und nicht nur ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte.
 
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die gegen die Sichtweise des Finanzamts eingereichte Klage für begründet und hat im Ergebnis die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zugelassen. Entgegen der Sichtweise des Finanzamts und des Bundesfinanzhofs kommt es für die Kürzungsvorschrift nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der GbR an, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung des Grundbesitzes der GbR zum Betriebsvermögen der Klägerin (GmbH & Co. KG). Somit ist die Tatsache, dass eine Beteiligung gehalten wird, für die gewerbesteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Wird nämlich ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten (GmbH & Co. KG), führt die in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verankerte und damit zwingend anzuwendende Bruchteilsbetrachtung dazu, dass die anteiligen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Gesellschaft (hier: Grundstücke) unmittelbar dem Gesellschafter als eigener Grundbesitz zugerechnet werden müssen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht keinen Grund von dieser grundsätzlichen ertragsteuerlichen Zuordnung des Vermögens der GbR (Zebra-Gesellschaft) im Rahmen der erweiterten Kürzung auf Ebene des Gesellschafters abzuweichen.
 
Darüber hinaus steht der erweiterten Kürzung auch nicht entgegen, dass die Klägerin an der GbR lediglich mit einem Anteil von einem Drittel am Vermögen beteiligt war, da ertragsteuerlich keine Beteiligung vorliegt, die gehalten werden könnte. Aufgrund der vorrangigen Bruchteilsbetrachtung werden die anteiligen Wirtschaftsgüter der GbR gerade als eigene Wirtschaftsgüter der Klägerin behandelt. Schließlich kann eine Schädlichkeit auch nicht durch die vom Finanzamt angeführte Geschäftsführungstätigkeit in der GbR vorliegen, da für diese Tätigkeit gerade keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde.
 
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde Revision eingelegt, die mittlerweile bei dem BFH anhängig ist. Von daher bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die weitere Gelegenheit nutzt und auf die massive Kritik, die gegen seine Entscheidung vom 19. Oktober 2010 geäußert wurde, einzugehen. Bis dahin ist Vorsicht beim mittelbaren Halten von Grundbesitz über Immobiliengesellschaften geboten und entsprechende Gewerbesteuermessbescheide sollten durch einen Einspruch offen gehalten werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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