Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung aus ertragsteuerlicher Sicht

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Wenn Privatanleger eine unternehmerische Beteiligung eingehen und sich an einem Geschlossenen Fonds beteiligen, sollten sie sich unter anderem auch mit dem Risiko einer (späteren) Rückabwicklung und den sich hieraus ergebenden Steuerfolgen auseinandersetzen. Ein solcher Anspruch auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung muss nicht zwangsläufig auf eine Falschberatung des Anlegers durch seinen Anlageberater beruhen. In der Praxis kann es auch – ohne vorherige Falschberatung - bereits kurz nach Zeichnung des Fondsanteils zu einer Rückabwicklung kommen, wenn es nämlich der Fondsgesellschaft nicht gelingt, ausreichendes Eigenkapital von den Anlegern einzusammeln.
 
Für einen Geschlossenen Fonds ist kennzeichnend, dass er den Erwerb eines Vermögensgegenstands (zum Beispiel Immobilie, Windpark oder Flugzeug) üblicherweise mit Eigen- und Fremdkapital finanziert, wobei die Kreditaufnahme langfristig durch ein Kreditinstitut zur Verfügung gestellt wird. Da das für die Umsetzung des Beteiligungsangebots benötigte Eigenkapital von den Anlegern erst innerhalb einer bestimmten Platzierungsfrist (erfahrungsgemäß bis zu zwei Jahren) eingeworben wird, kann der Anleger beim Beitritt nicht sicher sein, dass es der Fondsgesellschaft tatsächlich gelingt, ausreichend Kapital einzusammeln. Bei einem Blind-Pool muss beispielsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein im Gesellschaftsvertrag definiertes Eigenkapital vorhanden sein, damit der Fonds in den Sachwert investieren kann. Falls die Fondsgesellschaft hingegen den Vermögensgegenstand (zum Beispiel Immobilie) bereits zum Zeitpunkt des Beteiligungsangebots erworben hat, ist dieser Erwerb regelmäßig mittels der planmäßigen Langfrist- und einer „EK-Zwischenfinanzierung” erfolgt. Letztere wird meistens von einem dem Anbieter nahestehenden Unternehmen zur Vorfinanzierung des Erwerbs zur Verfügung gestellt und sodann vollständig durch das eingesammelte Eigenkapital der Anleger abgelöst. Falls der Fonds nicht ausreichende Eigenmittel von den Anlegern einwirbt und der fehlende Kapitalbedarf auch nicht anderweitig durch einen weiteren Kreditgeber gedeckt werden kann, erfolgt eine Fonds-Rückabwicklung. Damit die Geschäftsführung des Fonds rechtliche Grundlagen für eine solche Option besitzt, finden sich in vielen Gesellschaftsverträgen von Geschlossenen Fonds entsprechende Rückabwicklungsregelungen.
 
Kommt es zu einer Rückabwicklung, möchte der Privatanleger üblicherweise von dem Fonds oder Anbieter der Beteiligungsanlage seine ursprüngliche Einlage zurückerhalten. Zwar soll der Kapitalanleger grundsätzlich so gestellt werden, als wenn er die Fondsbeteiligung nie gezeichnet hätte, jedoch ist bei einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Rückabwicklung zu beachten, dass im Einzelfall nicht der ursprünglich investierte Betrag zurückgezahlt werden kann. Denn die Rückabwicklung von Anschaffungs- bzw. Kreditverträgen ist oft mit zusätzlichen Kosten, Verlusten oder ergänzenden Gebühren verbunden. Zudem ist die Fondsgesellschaft bereits mit bestimmten Emissionskosten (für Verwaltungs- und Strukturierungsaufwand, Erstellen Verkaufsprospekt, Gutachtern, Schuldzinsen, Vertriebsprovisionen, etc.) belastet, die unabhängig von einer erfolgreichen Umsetzung des Beteiligungsangebots anfallen.
 
Neben der zivilrechtlich zu beantwortenden Frage nach der Höhe der Geldzahlung an den Anleger ist deren einkommensteuerliche Behandlung von Bedeutung. Unter ertragsteuerlichen Aspekten ist zu beachten, dass im Steuerrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht - eine steuerliche Rückwirkung grundsätzlich nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Steuerfolgen einer Rückabwicklung und eventueller Geldzahlungen nur im Jahr der Rückabwicklung bzw. des Zuflusses der Zahlungen zu berücksichtigen sind und daher keine Auswirkungen auf die vergangenen Veranlagungszeiträume haben. Bezieht ein Privatanleger beispielsweise aufgrund seines im Jahr 2012 erworbenen Anteils an einem gewerblichen Beteiligungsfonds laufende Einkünfte, unterliegen diese in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Besteuerung (2012 und 2013). Erhält er nun aufgrund der Rückabwicklung des Fonds im Jahr 2014 seine ursprüngliche Einlage samt einer Verzinsung für entgangene Gewinne zurück, ist diese Zahlung im Jahr 2014 zu erfassen. Es kommt somit zu keinem rückwirkenden Wegfall der Einkünfte, die er in den Jahren 2012 und 2013 erzielt hat.  
 
Die Einkommensteuerfolgen richten sich weiter danach, ob der Anleger einen Anteil an einem gewerblichen bzw. gewerblich geprägten oder ausschließlich vermögensverwaltenden Fonds hält. Bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem gewerblichen (gewerblich geprägten) Beteiligungsfonds (zum Beispiel Windanlage, Immobilie), erzielt er aus seinem Investment nur betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Somit spielt sich die steuerliche Rückabwicklung ebenfalls im betrieblichen Bereich ab. Erhaltende Geldleistungen (Rückerstattung der Einlage oder sonstige Schadensersatzzahlung) sind stets steuerlich „verhaftet” und führen zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Somit werden beispielsweise Verluste, die dem Anleger in vergangenen Veranlagungszeiträumen zugewiesen wurden (eventuell aufgrund von Anfangsverlusten), wieder vollständig rückgängig gemacht.
 
Da die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung erfordert, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Fondsgesellschaft innerhalb eines kurzen Zeitraums veräußert bzw. entnommen werden, könnte zugleich eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG vorliegen. Der steuerbare Gewinn würde somit einer ermäßigten Besteuerung unterworfen. Allerdings ist dies im Einzelfall fraglich.
 
Eine abweichende und detailliertere steuerliche Behandlung der Rückabwicklung eines Fondsanteils ergibt sich bei einem reinen vermögensverwaltenden Fonds (wie Immobilie, Flugzeug), der weder gewerblich geprägt noch originär gewerblich tätig ist. Dem Anleger werden sogenannte „Überschusseinkünfte“ zugewiesen und zwar unabhängig davon, ob er seine Fondsbeteiligung unmittelbar oder mittelbar im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält.
 
Der Bundesfinanzhof hat frühzeitig klargestellt, dass Einnahmen des Anlegers aus der Rückabwicklung im Privatvermögen zwar nicht als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG zu erfassen sind, dennoch liegen nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig steuerbare Einnahmen vor. Entscheidend ist dabei, ob dem Anleger frühere Einnahmen bzw. Werbungskosten aus dem Investment erstattet werden. Ist der Anleger zum Beispiel an einem inländischen Immobilienfonds beteiligt und erhält er seine ursprüngliche Einlage zurück, ist für Steuerzwecke von Bedeutung, ob es sich hierbei um eine Erstattung früherer anteiliger Mieteinnahmen, Finanzierungskosten oder Anschaffungskosten handelt. Erstattete Mieteinnahmen führen zu negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), während erstattete Schuldzinsen oder (bereits über Abschreibungen geltend gemachte) Anschaffungskosten negative Werbungskosten sind. Eine Rückzahlung von noch nicht abgesetzten Anschaffungskosten der Fondsgesellschaft stellt hingegen keine steuerpflichtige Einnahme dar. Ebenso können Zahlungen für eine entgangene Verzinsung im Einzelfall als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu erfassen sein.
 
Im Ergebnis kann die steuerliche Korrektur von (Betriebs-)Einnahmen bzw. zurückgezahlten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sowohl bei gewerblichen als auch bei vermögensverwaltenden Fonds zu steuerpflichtigen Erstattungsleistungen beim Anleger führen. Es kommt aber – wie bereits vorstehend dargestellt - aufgrund des Verbots der steuerlichen Rückwirkung erst im Jahr der Rückabwicklung zu einer Kompensation früherer steuerlicher Ergebniszuweisungen. Dem Fondsanleger kann somit trotz Kompensationszahlungen aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkte Steuervorteile verbleiben (zum Beispiel aufgrund seines persönlichen Einkommensteuertarifs). Darum sieht das Zivilrechtlich vor, dass sich der Anleger im Rahmen der Rückabwicklung Steuervorteile, die er während der Fondslaufzeit erzielt hat, im Einzelfall auf seine Geldzahlung (Schadensersatz) anrechnen lassen muss. Jedoch muss es sich hierbei um außergewöhnliche Steuervorteile handeln, deren Darlegungslast beim Schädiger liegt. Regelmäßig dürfte es dem Schädiger jedoch schwer fallen, solche außergewöhnlichen Steuervorteile des Anlegers darzulegen, sodass es bei der Rückabwicklung geschlossener Fondsbeteiligungen üblicherweise zu keiner Anrechnung von Steuervorteilen kommen sollte.
 
Der Fondsanleger sollte bei Zeichnung seines Fondsanteils beachten, dass er eine unternehmerische Beteiligung eingeht und es daher nicht auszuschließen ist, dass es während der Platzierungsphase oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund wirtschaftlicher Schieflage des Fonds oder Falschberatung zu einer Rückabwicklung der Beteiligung kommen kann. Für die steuerliche Behandlung ist vor allem wichtig darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der steuerrechtlichen Ausgestaltung der Fondsstruktur (gewerblich / gewerbliche Prägung versus ausschließlich vermögensverwaltend), die Ersatzzahlungen grundsätzlich eine Steuerpflicht beim Anleger auslösen. Da solche Erstattungen des Anleger nicht zu einer rückwirkenden Korrektur seiner bisherigen Besteuerung führen, kann er trotz Rückabwicklung von eventuellen Steuervorteilen profitieren.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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