Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an Ihre Kommanditisten

PrintMailRate-it
Mit dem am 28. Januar 2015 veröffentlichten Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. IV R 15/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die betriebliche Veranlassung einer Darlehensgewährung an Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) entschieden.
 
Demnach gehört ein Darlehen nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.
 
Im entschiedenen Streitfall hat die KG die Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen der Kommanditisten übernommen. Aufgrund einer verschlechterten Ertrag- und Umsatzsituation erfolgte die Zahlung der Beiträge per Gesellschafterbeschluss nur noch darlehensweise. Darüber hinaus wurden die Leistungsansprüche aus den Versicherungen zur Sicherung der betrieblichen Schulden an die Sparkasse abgetreten. Die dazugehörigen Darlehensverträge wurden zeitnah abgeschlossen. Auch auf eine etwaige Rückforderung und die Ausgleichsverpflichtung eventueller Fehlbeträge zwischen Versicherungsleistungen und Darlehensverbindlichkeiten durch die Gesellschaft wurde explizit hingewiesen. Die nach dem Beschluss gezahlten Versicherungsbeiträge wurden folglich in den Vermögensgegenständen der Bilanz als „sonstige Forderungen” dargestellt.
 
Bei einer späteren Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Darlehen einem Fremdvergleich bei der betrieblichen Veranlassung nicht standhielten und behandelte die Darlehensansprüche gegenüber den Gesellschaftern als Entnahmen. Schließlich seien die Beiträge zur Lebensversicherung privater Veranlassung und gehören daher nicht zum Betriebsvermögen. Durch die Behandlung als Entnahmen entstanden negative Kapitalkonten der Kommanditisten, welche eine Verlustverrechnung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit anderen Einkünften ausschließt.
 
Die KG legte mit Erfolg Revision gegen die ablehnenden Entscheidungen des Finanzamts und Finanzgerichts beim BFH ein, da die Darlehensforderung auffassungsgemäß nach § 718 BGB in Verbindung mit § 105 Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 161 Absatz 2 HGB zum Gesellschaftsvermögen gehört. Daher muss eine solche Darlehensforderung, zumindest handelsrechtlich, nach dem Vollständigkeitsgebot aus § 246 HGB als Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Steuerrechtlich, so der BFH, bedarf es der Würdigung des Einzelfalls, da grundsätzlich die Heranziehung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere § 4 EStG, für eine betriebliche Veranlassung zu beachten sind.
 
Eine handelsrechtliche Zugehörigkeit obliegt einer kaufmännisch vernünftigen Betrachtungsweise und dient im Wesentlichen dem Vergleich der Kaufleute untereinander. Steuerrechtlich erfolgt die Berücksichtigung hingegen gemäß Richtlinie 4.2 Absatz 1 Einkommensteuerrichtlinie, in welcher zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen sowie Privatvermögen unterschieden wird. Somit hat die Zuordnungsentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerlast.
 
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung im Sinne des Steuerrechts durchaus gegeben. Es bestand nämlich ein erhebliches Interesse an einer rechtzeitigen Zahlung der Lebensversicherungsbeiträge, da nur durch die Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungen an die Sparkasse zur Sicherung der betrieblichen Schulden eine Fortführung der Gesellschaft gegeben war.
 
Für die Praxis ist daher zu beachten, dass eine betriebliche Veranlassung von an Kommanditisten gewährte Darlehen im Einzelnen geprüft werden muss. Unter Umständen bedarf es einer wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft, um eine wesentlich betriebliche Veranlassung begründen zu können.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Munderloh

Steuerberaterin

Partner

+49 40 2292 975 40

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu