Keine Steuervergünstigung bei Übertragung einer Kommanditbeteiligung ohne Mitunternehmerinitiative

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In dem am 18. Februar 2015 veröffentlichten Urteil II R 40/12 des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 2014 wurde entschieden, dass schenkungsteuerlich keine steuerbegünstigte Übertragung von Betriebsvermögen im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt, wenn eine Mitunternehmerstellung des Erwerbers (z.B. durch Nießbrauchsvorbehalte mit Stimmrecht) zum Zeitpunkt der Schenkung nicht gegeben ist.
 
Im vorliegenden Fall waren die Eltern des Klägers und Revisionsklägers Kommanditisten der A GmbH & Co. KG. Die Mutter hielt einen Anteil in Höhe von 450. Deutsche Mark, der Vater in Höhe von 1.050.000 Deutsche Mark. Komplementärin ohne Anteil am Gesellschaftsvermögen war die B GmbH an der wiederum der Kläger und dessen Eltern zu je einem Drittel beteiligt waren.
 
Nach § 6 des notariell beurkundeten Vertrags vom 29. Dezember 2006 trat die Mutter ihren Kommanditanteil in Höhe von 75.000 Deutsche Mark an den Kläger und in Höhe von 375.000 Deutsche Mark K an dessen Schwester C ab. Der Vater trat seinen Anteil in Höhe von 300.000 Deutsche Mark an den Kläger und in Höhe von jeweils 375.000 Deutsche Mark an dessen Schwestern D und E ab. Die Übertragung erfolgte unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für die Übertragenden bzw. den jeweils Letztversterbenden.
 
Gleichzeitig, aber noch vor Übertragung der Anteile, wurde ein neuer Kommanditvertrag vereinbart, in welchem unter § 9 Nr. 6 die Stimmrechte der Gesellschafter dem Anteil am Gesellschaftskapital entsprechen soll. Im Falle eines Nießbrauchs sollen die Stimmrechte weiterhin dem Nießbraucher zustehen.
 
Am 30. März 2007 wurde durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag die Übertragung der Kommanditanteile zu je einem Viertel auf jedes Kind vorgenommen, sodass diese jeweils mit 375.000 Deutsche Mark beteiligt sein sollten. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 und den Bewertungsabschlägen für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) die Schenkungsteuer auf jeweils 13.156 Euro fest.
 
Im Rahmen einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung wurde die Auffassung vertreten, dass es im vorliegenden Fall an einer Mitunternehmerinitiative der Beschenkten fehle und somit kein Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG zu gewähren sei. Gegen die daraufhin korrigierten Bescheide legte der Kläger Rechtsmittel ein und forderte die Berücksichtigung des Bewertungsabschlages sowie die Herabsetzung der Schenkungsteuer.
 
Der BFH hat nun entschieden, dass das Finanzamt im ersten Schritt ein Fehler bei der Höhe der festgesetzten Steuer unterlaufen ist. Die festgesetzte Schenkungsteuer bezog sich auf das jeweils übertragene Viertel der Kommanditanteile. Hierbei wurde jedoch übersehen, dass die Anteile bereits zuvor mit Vertrag vom 29. Dezember 2006 dinglich übertragen worden sind und der spätere Vertrag vom 30. März 2007 somit ins Leere läuft. Danach ist der Kläger lediglich mit einem Sechstel statt einem Viertel beteiligt. Es erfolgt daher eine Herabsetzung der Schenkungsteuer.
 
Im zweiten Schritt klärte der BFH die zentrale Frage, ob bei der Schenkung die Steuervergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen zu gewähren sind. Voraussetzung dafür ist unter anderen der durchgehende Erwerb eines Anteils an einer gewerblich tätigen Gesellschaft im Sinne des § 15 EStG. Dafür bedarf es der Mitunternehmereigenschaft des Beschenkten, die dann gegeben ist, wenn Mitunternehmerinitiative durch Stimm-, Kontroll- oder Widerspruchsrechte ausgeübt werden kann und ein Mitunternehmerrisiko besteht.
 
Die notwendigen Eigenschaften mussten hier verneint werden, da die Eltern kurz vor Übertragung der Kommanditanteile den Gesellschaftsvertrag dahingehend anpassten, dass ihnen weiterhin Stimmrechte zustehen. Ohne Stimm- und Mitverwaltungsrechte erlangte der Kläger keine Mitunternehmerstellung. Daher kann für die freigiebige Übertragung auch keine Steuervergünstigung im Sinne des § 13a ErbStG in Anspruch genommen werden.
 
Zusammenfassend ist bei Übertragungen von Gesellschaftsvermögen darauf zu achten, dass die Mitunternehmereigenschaft erreicht werden muss, um die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen zu nutzen.
 
Sofern die Zuwendenden über die Schenkung hinaus Einfluss auf die Gesellschaft haben sollen, kann dies unschädlich durch gesonderte Beraterverträge vereinbart werden.

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Meike Munderloh

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