BFH äußert sich zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

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In der letzten Woche hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil vom 28. Januar 2015 sowie eine Pressemitteilung veröffentlicht (Az. VIII R 8/14 und Pressemitteilung Nr. 19), in dem über den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen wirtschaftlich abhängigen Ehegatten zu entscheiden war.
 
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.
 
In den Jahren 2007 bis 2009 schlossen die Ehegatten schriftlich Darlehensverträge ab. Die Darlehen wurden fest verzinst. Die Zinsen wurden bis zum Jahr 2009 gestundet und im Jahr 2009 in einer Summe von der Ehefrau an den Ehemann gezahlt.
 
Die Ehefrau benötigte die Darlehen, um das fremdvermietete Elternhaus zu erwerben und zu renovieren. Mangels eigener finanzieller Mittel war die Ehefrau auf die Darlehen des Ehemanns angewiesen. Einen Bankkredit konnte die Ehefrau nicht erhalten, da sie keine Kreditsicherheiten vorweisen konnte.
 
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2009 machte die Ehefrau negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Wobei die an den Ehemann gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Gleichzeitig setzte der Ehemann die vereinnahmten Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Die Zinserträge sollten gemäß § 32d Abs. 1 EStG dem gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 Prozent (Abgeltungsteuer) unterliegen.
 
Das Finanzamt wich von der Erklärung ab und besteuerte die Zinseinnahmen des Ehemanns nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. a) EStG mit dem höheren tariflichen Einkommensteuersatz.
 
Gemäß § 32d Abs. 2 EStG ist die Anwendung der Abgeltungsteuer ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Diesen Gesetzeswortlaut entschärft das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (IV C 1-S 2252/08/10004). Nach dem Schreiben gibt es für den Ausschluss der Abgeltungsteuer die zusätzliche Voraussetzung, dass die Zinsen beim Schuldner Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen müssen. Die vorgenannten Voraussetzungen für den Ausschluss der Abgeltungsteuer lagen nach Meinung des Finanzamts vor.
 
Nach erfolglosem Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Köln legten die Eheleute vor dem BFH Revision ein. Die Eheleute begründeten ihre Revision damit, dass der Ausschluss der Abgeltungsteuer bei der Darlehensgewährung zwischen Ehegatten gegen das Grundgesetz verstoße, wenn die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standhielten.
 
In seiner Urteilsbegründung führte der BFH aus, dass der im § 32d Abs. 2 EStG genannte Begriff nahestehende Personen nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen umfasse, welche zueinander in enger Beziehung stehen. Als Ehegatten sind die Kläger nahestehende Personen. Die Ehefrau begehrt zudem die Berücksichtigung der gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus kann der Ehemann im Rahmen der Darlehen einen beherrschenden Einfluss auf seine Ehefrau ausüben. Damit seien alle im Gesetz und im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen für den Ausschluss der Abgeltungsteuer gegeben.
 
Auch verstoße der Ausschluss der Abgeltungsteuer im vorliegenden Fall gerade nicht gegen das Grundgesetz. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG schreibt vor, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Gleichzeitig ist der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützt.
 
Jedoch beruhe der hier vorliegende Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht allein auf dem Tatbestand der Ehe, sondern vielmehr auf die wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Kläger und Klägerin. Ein fremder Dritter hätte der Ehefrau ohne Kreditsicherheiten und ohne eigenes Einkommen solche Darlehen nicht gegeben. Es liegen somit Beweisanzeichen für die Annahme von gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen vor.
 
Auch bei nicht verheirateten Vertragspartnern würden gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen dazu führen, dass die Abgeltungsteuer nicht anwendbar sei. Die Kläger würden daher als Eheleute nicht anders behandelt als Nicht-Verheiratete. Die Zinserträge des Ehemanns seien mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
 
Eine Prüfung des BFH auf Fremdüblichkeit des Darlehens war für die Urteilsfindung nicht notwendig.
 
Im Ergebnis unterliegen Zinsen der tariflichen Einkommensteuer, wenn der Schuldner eine nahestehende Person mit gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen ist und die Zinsen beim Schuldner als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

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Daniel Griep

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