Erneuerbaren Energien – Was die „neue Welt” der Kapitalmärkte für die Branche bedeutet

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Die neuen Regulierungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkts sind für viele Akteure außerhalb der Finanzbranche eine komplexe und eher unbekannte Materie. Dennoch ist es letztlich für eine Vielzahl von wirtschaftlichen Unternehmungen unverzichtbar, sich auch in dieser „neuen Welt” gut orientieren zu können, um regulatorische Fallstricke zu vermeiden oder aber gerade auch von den Optionen zu profitieren, die der neue Rechtsrahmen geschaffen hat. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Erneuerbaren Energien, zu dem zahlreiche Berührungspunkte mit den kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen bestehen. Im Rahmen bewusst gesetzter Schwerpunkte soll der nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick über diese, auch für die Branche der Erneuerbare Energien bedeutsame Rechtsmaterie geben.
 

AIFM-Richtlinie und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 

Das KAGB ist bereits am 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die EU-Richtlinie über „Alternative Investment Fonds-Manager” (AIFM-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt und im Ergebnis ein verbindlicher Rechtsrahmen für nahezu alle strukturierten Kapitalanlagen etabliert.
 
Hierbei ist vor allem zu beachten, dass nicht nur Vehikel, die man auf den ersten Blick als „Fonds” qualifizieren würde unter dieses Gesetz fallen, vielmehr können die neuen Regelungen auch eine Vielzahl anderer Konstellationen betreffen, in denen im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kapital eingesammelt wird. Betroffen können hier etwa Projektentwicklungen genauso sein wie kleinere Finanzierungsrunden, etwa durch Einbindung einer Anzahl von Kommanditisten als Investoren. Auch Gesellschaften, die schon deutlich vor dem Inkrafttreten der Regulierungen ins Leben gerufen wurden, sollten prüfen, ob sie – insbesondere durch Neu-Investitionen nach Inkrafttreten des Gesetzes – dem neuen Regelwerk unterfallen.
 
Ist der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet, kann eine Unternehmung wie eine GmbH & Co. KG, die in Erneuerbare Energien investiert, insbesondere als sogenannter geschlossener Alternativer Investmentfonds (AIF) einzuordnen sein. Dies bedeutet, dass weitreichende aufsichtsrechtliche Anforderungen an den AIF sowie seinen Verwalter zu beachten sind. Für die Verwaltung eines AIF muss dabei grundsätzlich eine „Kapitalverwaltungsgesellschaft” (KVG) bestellt und zudem als unabhängiges Kontrollorgan eine „Verwahrstelle” beauftragt werden.
 

Anwendungsbereich des KAGB eröffnet? – insbesondere Kapitalanlage vs. Vermögensanlage 

Eine wichtige Frage, insbesondere bei geplanten Bürgerenergieprojekten ist, ob der Anwendungsbereich des KAGB überhaupt eröffnet ist. Zwar können Bürgerenergieprojekte, deren Unternehmensgegenstand auf die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Energien sowie auf den Absatz der gewonnenen Energien gerichtet ist, unabhängig von ihrer Rechtsform unter den Anwendungsbereich des KAGB fallen.
 
Jedoch können derartige Projekte dann gerade nicht KAGB-pflichtig sein, wenn sie ein sogenanntes „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors” darstellen. Bei diesem Begriff handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahmemöglichkeit, mit der Unternehmen der Realwirtschaft des Produktions- und Dienstleistungssektors von den Anforderungen des KAGB befreit werden sollen. Im Ergebnis können etwa auch operative Unternehmen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien gegebenenfalls vom Anwendungsbereich des KAGB ausgenommen sein, wenn durch konkrete Ausgestaltung des Projekts die Anlage selbst betrieben wird. Dies kann bedeuten, dass ein solches Unternehmen – wenn etwa das Einwerben von Kommanditisten zur Kapitalaufbringung über einer gewissen Schwelle geplant ist – statt als AIF nach dem KAGB als Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz strukturiert werden könnte.
 

KAGB „light” 

Das KAGB sieht in § 2 KAGB zudem Ausnahmetatbestände vor, bei denen das KAGB nur eingeschränkt anzuwenden ist, was wirtschaftlich und konzeptionell zu erheblichen Erleichterungen führen kann. So können etwa über die Vorschrift des § 2 Abs. 4 KAGB im Ergebnis Strukturen, die den früheren „Private Placements” vergleichbar sind, abgebildet werden, wobei das KAGB nur äußerst begrenzt Anwendung findet. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die jeweilige KVG ausschließlich Spezial-AIF verwaltet, die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten Spezial-AIF einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten oder insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro überschreiten, sofern für die Spezial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können (zum Begriff des Spezial-AIF siehe nachfolgender Unterpunkt).
 

KAGB-Vehikel 

Selbstverständlich sollte auch in Erwägung gezogen werden, ob gegebenenfalls die vollregulierten Vehikel des KAGB im Einzelfall eine attraktive Gestaltungsalternative für ein Energieprojekt darstellen. Im Bereich der geschlossenen AIF sind hier grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden. Zum einen der sogenannte Publikums-AIF, der sich an ein breites Spektrum von Anlegern richtet und auch an Privatanleger vertrieben werden darf. Da der Gesetzgeber Privatanleger als besonders schützenswert ansieht, müssen Publikums-AIF eine Vielzahl von (anlegerschützenden) Bestimmungen beachten. Demgegenüber besteht auch die Möglichkeit, ein Projekt als sogenannten Spezial-AIF zu designen. Da sich an einem Spezial-AIF keine Privatanleger beteiligen dürfen, sondern nur Anleger, die spezielle Anforderungen erfüllen – etwa Anleger, die mindestens 200.000 Euro zeichnen und besondere persönliche Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen – müssen erheblich weniger (anlegerschützende) Bestimmungen beachtet werden, als bei Publikums-AIF.
 

Neuerungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz 

Das „Kleinanlegerschutzgesetz”” wurde am 12. November 2014 vom Bundeskabinett als Entwurf verabschiedet. Durch dieses Gesetz soll insbesondere der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) auf partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln” erweitert werden. Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes auch Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und „sonstige Anlagen” sogenannte Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG darstellen. Für derartige Produkte ist somit künftig grundsätzlich ebenfalls ein entsprechender Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigen ist.
 
Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht allerdings ebenso wie das KAGB Ausnahmeregelungen vor: Diese sind etwa für genossenschaftsintern ausgegebene Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und „sonstige Anlagen“ geplant. Wichtig ist, dass auch die Übergangsvorschriften des VermAnlG noch einmal zeitlich angepasst wurden. So sollen die Neuregelungen für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstige Anlagen”, die bereits vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten wurden, erst ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden sein. Für die erstmals nach Inkrafttreten öffentlich angebotenen partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und „sonstigen Anlagen” soll das Gesetz hingegen bereits ab dem 1. Juli 2015 gelten.
 

Ausblick 

Die neuen Regulierungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkts beinhalten zahlreiche Anwendungsfälle für den Bereich der Erneuerbaren Energien. Um Bestandsfälle bestmöglich in der „neuen Welt” zu verwalten und um für kommende Projekte ein optimales Produktdesign zu finden, dürfen die regulatorischen Neuerungen nicht außer Acht gelassen werden. Vielfach kann gerade bei Energieprojekten so von den Chancen des geänderten Rechtsrahmens profitiert werden.

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