Zinsswap-Geschäfte sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

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​In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 13/14) urteilte der erkennende Senat, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, obwohl ursprünglich eine Verknüpfung des Finanztermingeschäfts mit der Immobilienfinanzierung bestand. Die Zinsswaps dienten nämlich ursprünglich zur Begrenzung des Risikos aus der variablen Fremdfinanzierung des Erwerbs der Immobilie. 
 
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts und erzielte aus der Vermietung ihres Immobilienportfolios Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG. Die vermieteten Immobilien wurden teilweise mit Fremdkapital von Kreditinstituten finanziert. Für die maßgeblichen Bankdarlehen waren variable Zinssätze vereinbart und zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen hat die Klägerin sowohl mit den darlehensgewährenden Kreditinstituten als auch mit anderen Banken Finanztermingeschäfte (sogenannte Zinsswaps) abgeschlossen. Im Ergebnis waren die einzelnen Finanztermingeschäfte auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilien abgestimmt. Folglich behandelte die Klägerin die fälligen, laufenden Zahlungen aus den Zinsswaps sowie die Darlehenszinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr (2007) löste die Klägerin die Zinsswaps durch einseitige Kündigung der jeweils abgeschlossenen Rahmenverträge bzw. stillschweigend vereinbarten Vertragsbedingungen (sogenannte break-clauses). Durch die Beendigung des Finanztermingeschäfts erhielt die Klägerin Ausgleichszahlungen in Höhe von 2,306 Millionen Euro, die sie als sogenannte „private Veräußerungsgeschäfte” im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in der für das Steuerjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) als nicht steuerbare Zahlungen behandelte. 
 
Dem gegenüber vertrat das zuständige Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Beendigung der Zinsswaps ebenfalls als Einnahmen bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu erfassen seien. Als Begründung wurde angeführt, dass die Finanztermingeschäfte mit der Absicht abgeschlossen wurden, den variablen Zinsaufwand für das Darlehen wirtschaftlich zu begrenzen, sodass die Zinsswaps und Darlehensverträge als Teile eines geschlossenen Finanzierungskonzepts eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die von den Kreditinstituten erbrachten Ausgleichszahlungen seien somit im Ergebnis wie Abfindungen künftiger Zinszahlungen, vergleichbar mit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an einen privaten Darlehensgeber, anzusehen. 
 
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin statt. Da das FG zu dem Ergebnis kam, dass die Termingeschäfte außerhalb der in § 23 EStG a.F. genannten Veräußerungsfrist beendet wurden, seien die Ausgleichszahlungen – wie die Klägerin argumentierte - nicht steuerbar. Das Finanzamt hat hiergegen Revision beim BFH eingelegt. 
 
Der BFH vertritt die Ansicht, dass der ursprünglich bestandene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Darlehensfinanzierung und den Finanztermingeschäften durch die Auflösung der Zinsswaps beendet wurde. Die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen waren kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilien aufgenommenen Darlehen durch die Ausgleichszahlungen (auch teilweise) nicht getilgt wurden. Sie blieben vielmehr unverändert bestehen. Der im Streitfall steuerrechtlich zu beurteilende veräußerungsähnliche Vorgang (Beendigung der Finanztermingeschäfte) ist gegenüber der im Rahmen des § 21 EStG erfassten Nutzungsüberlassung abzugrenzen. Die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen waren kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung der Finanztermingeschäfte (Zinsswaps) veranlasst gewesen. Insofern handelte es sich grundsätzlich um ein privates Veräußerungsgeschäft, das nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG a.F. der Besteuerung unterliegt. Da die Kündigung der Finanztermingeschäfte außerhalb der gesetzlich geregelten Veräußerungsfrist von einem Jahr lag, waren die Ausgleichszahlungen zutreffend nicht einkommensteuerlich zu erfassen gewesen. 
 
Die vorstehende BFH-Entscheidung ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, jedoch sind die Grundsätze unseres Erachtens auch nach neuem Recht zu berücksichtigen. Vergleichbare Ausgleichszahlungen aus Finanztermingeschäften sind nunmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG grundsätzlich im Rahmen der Abgeltungsteuer steuerverhaftet. Jedoch wird durch § 20 Abs. 8 EStG das Verhältnis zu konkurrierenden anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), geregelt. Danach können unter anderem auch Ausgleichszahlungen aus Finanztermingeschäften im Einzelfall vorrangig beispielsweise den Mieteinkünften im Sinne des § 21 EStG zugeordnet werden. Für diese Einordnung ist die vorstehende BFH-Entscheidung vom 13. Januar 2015 zu beachten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein vormals bestehender wirtschaftlicher Zusammenhang, der etwa in der Verknüpfung einer Immobilienfinanzierung mit einem Finanztermingeschäft gesehen werden kann, stets ausreicht, um zum Beispiel auch Ausgleichszahlungen, aus der Beendigung solcher Geschäfte den Vermietungseinkünften zuzuordnen. In dem Streitfall hatte der BFH einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang letztendlich verneint, da die Klägerin die inhaltliche Verknüpfung von Immobilienfinanzierung und Zinsabsicherung vorher gelöst hat, jedoch kann diese Beurteilung anders ausfallen, wenn beispielsweise die Ausgleichszahlungen verwendet worden wären, um das bestehende Darlehen teilweise zurückzuführen. Insofern kann unter Umständen Gestaltungspotenzial bestehen.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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