FATCA war erst der Anfang

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In unserem Beitrag zum Anwendungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Sachen FATCA geben wir Ihnen einen Überblick über die Verhaltenspflichten und die Definition der einzelnen Tatbestände, die sich aus der Umsetzung des US-amerikanischen FATCA-Gesetzes in deutsches Recht für die Fondsbranche und deren Beteiligte ergeben. Wie zu erwarten war, hat das Modell, die Sammlung der Informationen über die Besteuerungsgrundlagen von der Finanzverwaltung hin zu den Finanzmarktintermediären (Banken, Kapitalverwaltungs- und Fondsgesellschaften etc.) zu verlagern, die Finanzverwaltungen weltweit überzeugt und soll nun im ersten Schritt von und zwischen 51 Ländern weltweit umgesetzt werden.
 
Ausgangspunkt hierfür ist ein Bericht der OECD aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Automatic Exchange of Information: What is it?, How it works, Benefits, What remains to be done, der die Rahmenparameter eines einheitlichen und automatisierten Informationsaustausches aus Sicht der OECD zusammenfasst und den G20 Staaten deren Umsetzung vorschlägt. Die OECD hat diese Rahmenparameter nachfolgend weiterentwickelt zu einem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten („gemeinsamer Meldestandard”). In diesem wird der Umfang der zu meldenden Finanzinformationen, die Merkmale der zu meldenden Kontoinhaber sowie die Qualität der meldepflichtigen Finanzinstrumente definiert. Für alle drei Bereiche schlägt die OECD einen möglichst weitreichenden Scope vor. Dies ausdrücklich zu dem Zweck, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zur Umgehung einzuschränken. Weiterhin schlägt die OECD einen gemeinsamen technischen Meldestandard vor, damit der Datenaustausch möglichst kostengünstig, schnell und effizient vorgenommen werden kann. Hierzu gibt die OECD den Staaten eine Mustervereinbarung an die Hand, mittels derer die einzelnen Staaten den Musterstandard für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit festlegen können. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Musterabkommen zwischenzeitlich gemeinsam mit 50 weiteren Staaten und Jurisdiktionen im Rahmen der „7. Jahrestagung des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke” Ende Oktober in Berlin unterzeichnet. Dadurch verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten wechselseitig folgende Daten auszutauschen:
 
  • Kontodaten
  • Identifikationsdaten des begünstigten Kontoinhabers
  • Entwicklung des Kontos
  • Bankinstitut
 
Ferner legen sie EDV-Formate für die Übermittlung ebenso fest wie die Sorgfaltspflichten der betroffenen Finanzmarktintermediäre, wie die Informationen zu den abgefragten Daten zu ermitteln sind. Im Ergebnis werden somit, auch wenn dies in dem Musterabkommen textlich sehr kurz gefasst ist, dieselben Finanzdaten, die aufgrund des FATCA-Aktes an die USA zu melden sind, künftig auch im innereuropäischen Kapitalmarkt meldepflichtig sein. Auch die Befreiungs- und Bagatellgrenze entsprechen teilweise dem FATCA-Standard. Dabei verpflichten sich die Behörden wechselseitig, alles nach innerstaatlichem Recht Mögliche zu unternehmen, um gegen Fälle der Nichteinhaltung vorzugehen. Dies schließt die Anwendung von Erzwingungsmaßnahmen ebenso ein wie Sanktionierung von Pflichtverstößen.
 
Für die Fondsbranche bedeuten die neuen Regelungen in naher Zukunft, dass nicht nur die Angaben nach FATCA abzufragen sind, sondern auch die innereuropäischen Auskunftspflichten zu erfüllen sind. Es wird deshalb darauf ankommen, einheitliche Abfrage- und Auswertungsmethoden zu entwickeln, um im Rahmen der Anleger- und Treuhandverwaltung Kunden nur einmal um Auskunft bitten zu müssen, da sich durchaus Doppelsachverhalte (zum Beispiel europäischer Anleger, der zugleich im Besitz einer Greencard ist) ergeben werden. Auch darf die Auslegung bestimmter Indizien nur einheitlich erfolgen. Die Bundesrepublik Deutschland hat zwischenzeitlich bereits einen Gesetzentwurf erarbeiten lassen, der die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards in deutsches Recht zum Inhalt hat. Dieser sieht im Übrigen für die Bürgerinnen und Bürger keinen Erfüllungsmehraufwand vor, hält jedoch einen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Rahmen der Umsetzung für „möglich”. Dass dieser bei geschlossenen Beteiligungen am Ende doch von den Zeichnern und damit von den Bürgerinnen und Bürgern zu tragen ist, erscheint wahrscheinlich.

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Frank Dißmann

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