Gesetzgebungsverfahren zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

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Die Bundesregierung hat im Mai dieses Jahres einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, kurz Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), veröffentlicht.
 
Mit dem neuen VSBG soll der rechtliche Rahmen für ein flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung geschaffen werden, d.h. Verbraucher und Unternehmer werden in Zukunft bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen auf die Leistungen staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen zurückgreifen können. Der Regierungsentwurf dient dabei der Umsetzung der Richtlinie über Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU). 
 
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird planmäßig künftig die Anforderungen vorgeben, die eine Einrichtung für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle mindestens zu erfüllen hat. So muss die Zuständigkeit der Einrichtung die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern umfassen, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der beteiligten Streitmittler und deren Verschwiegenheit ist zu gewährleisten, zudem ist das Streitbeilegungsverfahren nach einer festgelegten Verfahrensordnung durchzuführen und Deutsch muss als Verfahrenssprache zwingend angeboten werden. Das Verfahren selbst wird dabei für den Verbraucher grundsätzlich kostenlos sein, allenfalls darf ein geringes Entgelt erhoben werden.
 
Der Regierungsentwurf sieht zudem die Einrichtung sogenannter Universalschlichtungsstellen auf Länderebene vor, die ergänzend zu den bestehenden Schlichtungsstellen tätig werden, um ein möglichst flächendeckendes Schlichtungsangebot für Verbraucher sicherzustellen. Die Universalschlichtungsstellen sind zuständig für Streitfälle mit einem Streitwert von mindestens 10 Euro bis maximal 5.000 Euro. Sie erheben für die Schlichtung eine vom Unternehmer zu zahlende Gebühr zwischen 190 Euro und 380 Euro, die sich bei sofortiger Anerkennung des Anspruchs durch den Unternehmer auf 75 Euro reduziert. Bei einem ausreichenden Schlichtungsangebot können die Länder von der Einrichtung einer Universalschlichtungsstelle absehen.
 
Für Unternehmen bleibt die Teilnahme an einem der Schlichtungsverfahren freiwillig. Unternehmen können insofern durch eine Teilnahme ein besonders kundenfreundliches Interesse an Konfliktlösungen signalisieren, so der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas in einer zugehörigen Pressemitteilung. 
 
Ausblick
 
Der Regierungsentwurf wurde am 10. Juli 2015 im Bundesrat beraten und hat eine Vielzahl von Änderungsanträgen ausgelöst. Der Bundestag wird sich wieder am 30. September mit dem Umsetzungsgesetz auseinandersetzen. Über die künftigen Entwicklungen werden wir Sie informieren.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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